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Bekanntmachung Nr. 24/23/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.g.A. Nahegauer Landwein“

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 24/​23/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105
der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission
„g.g.A. Nahegauer Landwein“

Vom 17. August 2023

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Änderungsbescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Bonn, den 17. August 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Anlage
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-28.01##

Schutzgemeinschaft Nahe
Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Postanschrift:
53168 Bonn
USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512
Telefon: +49 (0)228/​6845-3923
Telefax: +49 (0)30/​1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de
www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Bescheid vom 30. Mai 2023, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ aus Sicht der BLE bestätigt, in Verbindung mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung Nr. 15/​23/​51 vom 30. Mai 2023 (BAnz AT 10.07.2023 B6) im Bundesanzeiger.

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-28.01 (Nahegauer Landwein)
Bonn, den 17. August 2023
Seite 2 von 3

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom 30. Mai 2023 wurde über das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres Antrags auf Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ vom 14. Oktober 2022 entschieden. Hierzu ergeht folgender

Änderungsbescheid

Der Bescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nahegauer Landwein“ vom 30. Mai 2023 wird insoweit abgeändert, als dass das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auch für die nachfolgend benannten Flächen festgestellt wird:

Gemarkung Burgsponheim (2004)

Flur 2, Flurstücksnummer 10/​2,
Flur 2, Flurstücksnummer 11/​1,
Flur 2, Flurstücksnummer 945/​12,
Flur 2, Flurstücksnummer 25.

Diese sind zusätzlich als dem Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Nahegauer Landwein“ zugehörig einzustufen und im abgegrenzten Gebiet zu belassen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vom 30. Mai 2023 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Standardänderung gemäß Ihres Antrags vom 14. Oktober 2022 festgestellt. Der Bescheid wurde zusammen mit dem Antrag am 10. Juli 2023 mit Bekanntmachung Nr. 15/​23/​51 im Bundesanzeiger (BAnz AT 10.07.2023 B6) veröffentlicht. Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den Bescheid der BLE vom 30. Mai 2023, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ aus Sicht der BLE bestätigt, ist fristgerecht ein Widerspruch eingegangen.

Der Widerspruchsführer beantragt, bestimmte Flächen im Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Nahegauer Landwein“ zu belassen, da aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der streitigen Flächen gegeben sei. Zudem seien die Flächen bereits als zugehörig zur geschützten Ursprungsbezeichnung „Nahe“ eingestuft worden.

Eine erneute Prüfung ergab, dass die Flurstücke nicht wie ursprünglich beschieden ausgeschlossen werden können.

Die Flächen in der Einzellage Höllenpfad liegen im direkten räumlichen Zusammenhang zu Flächen der g.g.A. Nahegauer Landwein.

Die durch die Schutzgemeinschaft vorgenommene Änderung der Gebietsabgrenzung ist folglich aufgrund des Widerspruchs entsprechend anzupassen und die Lagenkarte mit Bestandskraft dieses Bescheids vorzulegen. Die streitigen Flächen sind zusätzlich aufzunehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

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