Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung Nr. 26/22/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 „g.g.A. Rheinischer Landwein“
Bundespolitik

Bekanntmachung Nr. 26/22/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 „g.g.A. Rheinischer Landwein“

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 26/​22/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
„g.g.A. Rheinischer Landwein“

Vom 24. Oktober 2022

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Zusätzlich können die Antragsunterlagen von jedem, dessen berechtigte Interessen durch diesen Antrag berührt sind, bei der BLE angefordert werden. Die Übermittlung der Unter­lagen erfolgt auf dem Postweg.

Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung im Bundesanzeiger von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch ist schriftlich mit beigefügtem Nachweis der berechtigten Interessen bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 512, Absatzfördermaßnahmen, Wein
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: +49 (0) 2 28/​68 45-32 22/​-39 23/​-29 19
Telefax: +49 (0) 30/​18 10 68 45-39 85
De-Mail: info@ble.de-mail.de

einzulegen.

Bonn, den 24. Oktober 2022

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1

1 Eingetragener Name:

Rheinischer Landwein

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:

PGI-DE: A1301

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

2 Antragsteller3:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

2.2 Vollständige Anschrift:

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
für das Weinanbaugebiet Rheinhessen
− Schutzgemeinschaft Rheinhessen −
Weberstraße 9
55130 Mainz

2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)

2.4 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

06 13 1/​62 05 57
info@bwv-rlp.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
für das Weinanbaugebiet Rheinhessen
− Schutzgemeinschaft Rheinhessen –
Weberstraße 9
55130 Mainz

Telefon/​Telefax/​E-Mail:

06 13 1/​62 05 57
info@bwv-rlp.de

4 Erläuterung des berechtigten Interesses:

Als anerkannte Schutzgemeinschaft besteht berechtigtes Interesse gemäß § 22g des Weingesetzes

5 Änderungen:

5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)

⊠ Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse

⊠ Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften

☐ Spezifische önologische Verfahren

⊠ Abgrenzung des Gebietes

☐ Hektarhöchstertrag

⊠ Keltertraubensorte

⊠ Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften

⊠ Kontrollbehörde

⊠ sonstiges

5.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht von Rheinischer Landwein wird in einer gesonderten Nummer aufgeführt. Inhaltlich erfolgen keine Änderungen.
Zudem wurde eine organoleptische Beschreibung der verschiedenen Erzeugnisse vorgenommen.
b)
Abgrenzung des Gebietes
Im Hinblick auf das Gebiet der g.g.A. Rheinischer Landwein wird für die Gemeinde Bingen am Rhein die Ausnahme Bingerbrück aufgeführt.
Die Abgrenzungskarten können unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein eingesehen werden.
Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Landwein wird geändert. Bisher war eine Herstellung von Rheinischer Landwein nur im Anbaugebiet Rheinhessen möglich. Diese Regelung wird an die gesetzlichen Anforderungen angepasst und erlaubt nunmehr eine Herstellung von Rheinischer Landwein auch in einem anderen Gebiet desselben Bundeslandes oder eines benachbarten Bundeslandes:
„Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.“
c)
Keltertraubensorten
In Nummer 7 (künftig Nummer 8) sind bislang folgende Rebsorten angegeben:
Weißweinsorten
Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Freisamer, Gelber Muskateller, Gewürztraminer, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer
Rot- und Roséweinsorten
Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Hegel, Heroldrebe, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat Hamburg, Neronet, Palas, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint Laurent, Syrah
ÄNDERUNGEN
Gestrichen werden die folgenden Rebsorten:
Rot- und Roséwein:
„Blaue Silvaner“ (falsche Nennung)
„Früher Roter Malvasier“ (falsche Nennung)
„Muskat Hamburg“
Hinzugefügt werden folgende Rebsorten:
Weißwein:
„Alvarinho, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chenin Blanc, Cumdeo Blanc, Dalkauer, Donauriesling, Donauveltliner, Felicia, Früher Leipziger, Früher Roter Malvasier, Furmit, Gelber Kleinberger, Gelber Orleans, Glera, Gm 6423-12, Gm 789-10, Goldmuskateller, Grüner Adelfränkisch, Grünfränkisch, Jakob Gerhardt Blanc, Manzoni Bianco, Marsanne blanche, Muscabona, Muscaris, Orangentraube, Petit Manseng, Pollux, Rheinfelder, Rinot, Rosa Chardonnay, Roter Riesling, Roter Veltliner, Sauvignac, Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Savagnin Blanc, Semillon, Souvignier gris, Trebbiano di Soave, VB 32-7, Viognier, Weißer Räuschling, We S 503.“
Rot- und Roséwein:
„Accent, Alegrillo Negro, Barbera, Bettlertraube, Blauer Gänsfüßer, Blauer Hängling, Blauer Muskateller, Cabaret Noir, Cabernet Cantor, Cabernet Jura, Cabertin, Calabrese, Carménère, Chatus, Cumdeo Rouge, Divico, Gamay Noir, Gm 6421-15, Gm 674-1, Gm 7217-5, Grenache Noir, Hartblau, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein, Laurot, Malbec, Muskattrollinger, Nebbiolo, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Primitivo, Reberger, Rosenmuskateller, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Heunisch, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Tannat, Tempranillo, VB 91-26-5, We 70-281-37.“
Die Rebsorten werden durch ihre Synonyme ergänzt.
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die bisher geltendes Recht abbildende Bestimmung, dass die zur Herstellung verwendeten Trauben zu 100 % aus dem namengebenden Landweingebiet stammen müssen, wird aufrechterhalten. Diese Regelung wird nicht mehr als Anforderung des nationalen Rechts geführt, sondern als Anforderung einer der g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft). Die 100 % werden nunmehr explizit benannt sowie auf die Abgrenzungsliste und die Rebsortenliste in der Produktspezifikation verwiesen:
Die Bestimmung lautet nun nicht mehr: „„Rheinischer Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.“
sondern: „„Rheinischer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und den in Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.“
e)
Kontrollbehörde
In Nummer 10 erfolgten eine Änderung der Telefaxnummer und eine Korrektur der Aufgabe der Kontrollbehörde. Denn die Zuständigkeit für Neuanpflanzungsgenehmigungen ist von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf die BLE übergegangen.
f)
Sonstiges
Redaktionelle Änderungen gem. EU-Vorgaben. Hierzu zählen alle Änderungen, die geltendes Recht abbilden. Dies kann durch einen Verweis auf geltendes Recht oder durch Streichung der entsprechenden Passage erfolgen.

5.3 Begründung der Veränderung:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht wird unter einer eigenen Nummer aufgeführt, um die Produktspezifikation übersichtlicher zu gestalten.
Die organoleptischen Beschreibungen wurden differenziert ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse besser abbilden zu können.
b)
Abgrenzung des Gebietes
Bingerbrück wird aus der Gebietsabgrenzung g.g.A. Rheinischer Landwein ausgenommen, da Bingerbrück zum Anbaugebiet Nahe zählt.
Die Herstellungsmöglichkeit soll durch die Produktspezifikation nicht enger gefasst werden, als gesetzlich vorgeschrieben.
c)
Keltertraubensorten
Die Aufzählung der Rebsorten ist fehlerhaft und unvollständig. Sie wird ergänzt um alle bislang klassifizierten Rebsorten, die sich im Anbaugebiet im Anbau befinden. Muskat Hamburg ist eine Tafeltraube und daher nicht zugelassen. Der Blaue Silvaner und der Frühe Rote Malvasier wurden bei Rotwein gestrichen, da es sich um Weißweine handelt.
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die 100 %-Regelung ist durch das nationale Recht nicht in der modifizierten Form vorgesehen und daher als Anforderung einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft) angegeben. Die Textänderungen (z. B. die explizite Nennung von 100 %) wurden vorgenommen, um die inhaltliche Regelung der ursprünglichen Bestimmung zu verdeutlichen. Eine inhaltliche Änderung hat nicht stattgefunden.
e)
Kontrollbehörde
Die Telefaxnummer hat sich geändert.
Die Korrektur hinsichtlich der Neugenehmigungen erfolgt, um das geltende Recht abzubilden.
f)
Sonstiges
Es müssen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name:

Rheinischer Landwein

2 Art der geografischen Angabe4:

Geschützte geografische Angabe g.g.A.

3 EU-Registriernummer5:

PGI-DE: A 1301

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen6:
(Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein…)

Wein

6 Beschreibung des Weines/​der Weine7:

Erzeugnis: Wein, weiß

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

In Rheinhessen werden neben Weißweinen traditionell auch Rosé- und Rotweine sowie Rotling für eine geschützte geografische Angabe „Rheinischer Landwein“ ausgebaut.

Die Farbe der Weißweine ist meist blass- bis strohgelb, oft mit grünen Reflexen. Die Weine weisen in der Regel Aromen nach gelben und tropischen Früchten, vereinzelt auch mit floralen Muskat Noten, und eine fein abgestimmte Süße und Säure auf.

Weine aus der Rebsorte Riesling sind besonders geeignet, um die Unterschiede der verschiedenen Terroirs des Gebietes „Rheinischer Landwein“ widerzuspiegeln.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weines/​der Weine

Erzeugnis: Wein, rot

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

In Rheinhessen werden neben Weißweinen traditionell auch Rosé- und Rotweine sowie Rotling für eine geschützte geografische Angabe „Rheinischer Landwein“ ausgebaut.

Rotweine sind von roter bis tiefroter Farbe oft mit bläulich, violetten Anteilen und weisen meist Aromen roter Früchte und Beeren auf bei grundsätzlich weicher Säurestruktur. Mittelschwere Weine haben eine weiche Säure und zurückhaltende Tanninstruktur bei hoher Fruchtigkeit.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 12 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weines/​der Weine

Erzeugnis: Wein, rosé, Blanc de Noir

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

In Rheinhessen werden neben Weißweinen traditionell auch Rosé- und Rotweine sowie Rotlinge für eine geschützte geografische Angabe „Rheinischer Landwein“ ausgebaut.

Roséweine sind Weine von blass- bis hellroter Farbe, die ausschließlich aus roten Trauben hell gekeltert werden. Die Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Sie sind meist geprägt von Aromen nach roten Früchten und Beeren und einer frischen, lebendigen Säure.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weines/​der Weine

Erzeugnis: Rotling

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

In Rheinhessen werden neben Weißweinen traditionell auch Rosé- und Rotweine sowie Rotling für eine geschützte geografische Angabe „Rheinischer Landwein“ ausgebaut.

Rotlinge sind Weine von blass- bis hellroter Farbe, die durch Verschneiden weißer und roter Trauben oder Maische gewonnen werden. Sie besitzen meist einen mittleren Körper und vereinen in der Regel die Aromen von gelben und roten Früchten.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung:

Landwein

8 Weinbereitungsverfahren8:

Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Spezifische önologische Verfahren:
Es gilt geltendes Recht.
Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung:
Es gilt geltendes Recht.
Anbauverfahren:
Es gilt geltendes Recht.

Hektarhöchsterträge in hl/​ha

Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/​ha festgesetzt.

9 Zugelassene Keltertraubensorten

Weißwein

Albalonga, Alvarinho (Albarino), Arnsburger, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot auxerrois), Bacchus, Blauer Silvaner (Silvaner), Blütenmuskateller (Muskateller), Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay, Chenin Blanc, Cumdeo Blanc, Dalkauer, Donauriesling, Donauveltliner, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Faber), Felicia, Findling, Freisamer, Früher Leipziger, Früher Roter Malvasier (Malvasier, Früher Malvasier, Malvoisie), Furmit, Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller (Blanc, Muskateller, Moscato, Muscat, Muskat Blanc), Gelber Orleans (Orleans), Glera, Gm 6423-12, Gm 789-10, Goldmuskateller (Muskateller), Grüner Adelfränkisch (Adelfränkisch), Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe (Huxel), Jakob Gerhardt Blanc, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Manzoni Bianco, Mariensteiner, Marsanne blanche, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau (Rivaner), Muscabona, Muscaris, Muskat Ottonel (Muskat-Ottonel), Nobling, Optima 113 (Optima), Orangentraube, Orion, Ortega, Perle, Petit Manseng, Phoenix (Phönix), Pollux, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rheinfelder, Rieslaner, Rinot, Rosa Chardonnay (Chardonnay), Roter Gutedel (Gutedel, Chasselas, Chasselas Rouge, Fendant Rouge), Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio), Roter Veltliner, Saphira, Sauvignac, Sauvignon blanc (Muskat Silvaner), Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Savagnin Blanc (Weißer Traminer), Scheurebe, Schönburger, Semillon, Septimer, Siegerrebe (Sieger), Silcher, Sirius, Solaris, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, VB 32-7, Viognier, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco), Weißer Gutedel (Gutedel, Chasselas, Fendant Blanc, Chasselas Blanc), Weißer Räuschling, Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger), We S 503, Würzer.

Rot- und Roséwein

Accent, Acolon, Alegrillo Negro, Barbera, Bettlertraube, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder, Pinot noir Précoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Pinot Noir Précose, Pinot Madelaine), Blauer Gänsfüßer, Blauer Hängling, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Muskateller, Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero, Samtrot), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabaret Noir, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calabrese (Nero d´Avola), Carménère, Chatus, Cumdeo Rouge, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Hegel, Gamay Noir, Gm 6421-15, Gm 674-1, Gm 7217-5, Grenache Noir, Hartblau, Heroldrebe, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein (Blauer Lagrein, Lagrain), Laurot, Malbec, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier), Muskattrollinger, Nebbiolo, Neronet, Palas, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Primitivo (Zinfandel, Blauer Scheuchner), Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller (Muskateller), Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent (Sankt Laurent, St. Laurent), Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Heunisch, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Syrah (Shiraz), Tannat, Tempranillo, VB 91-26-5, We 70-281-37.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebietes

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Rheinischer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der Gemeinden Albig, Alsheim, Alzey, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Badenheim, Bechenheim, Bechtheim, Bechtolsheim, Bermersheim (Landkreis Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe, Biebelnheim, Biebelsheim, Bingen am Rhein (mit Ausnahme Bingerbrück), Bodenheim, Bornheim (Landkreis Alzey-Worms), Bubenheim (Landkreis Mainz-Bingen), Budenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dintesheim, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eckelsheim, Eich, Eimsheim, Engelstadt, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Essenheim, Flonheim, Flörsheim-Dalsheim, Flomborn, Framersheim, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Landkreis Alzey-Worms), Frettenheim, Friesenheim, Fürfeld, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gimbsheim, Grolsheim, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Hackenheim, Hahnheim, Hangen-Weisheim, Harxheim (Landkreis Mainz-Bingen), Hillesheim (Landkreis Mainz-Bingen), Hochborn, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Ingelheim am Rhein, Jugenheim in Rheinhessen, Kettenheim, Klein-Winternheim, Köngernheim, Lonsheim, Lörzweiler, Ludwigshöhe, Mainz, Mauchenheim, Mettenheim, Mölsheim, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Mörstadt, Nack, Nackenheim, Neu-Bamberg, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Olm, Nieder-Wiesen, Nierstein, Ober-Flörsheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Olm, Ockenheim, Offenheim, Offstein, Oppenheim, Osthofen, Partenheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Sankt Johann (Landkreis Mainz-Bingen), Saulheim, Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Selzen, Siefersheim, Sörgenloch, Spiesheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Stein-Bockenheim, Sulzheim, Tiefenthal (Landkreis Bad Kreuznach), Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Vendersheim, Volxheim, Wachenheim (Landkreis Alzey-Worms), Wahlheim, Wallertheim (Wallertheim, Wißberg), Weinolsheim, Welgesheim, Wendelsheim, Westhofen, Wintersheim, Wolfsheim, Wöllstein, Wonsheim, Worms, Wörrstadt, Zornheim, Zotzenheim stammen.

Die Abgrenzungskarten können unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein eingesehen werden.

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet9:

Das Gebiet des „Rheinischer Landwein“ liegt am nördlichen Ende des Oberrheingrabens im Rheinknie zwischen den Städten Mainz, Bingen, Alzey und Worms. Das Relief ist geprägt durch Plateaus aus widerständigem Kalkstein, welche durch breite Talungen mit sanften Hügeln und Niederungen durchschnitten werden. Die höchsten Plateaubereiche liegen zwischen 250 und 300 Metern über NN, wohingegen die Niederungen 100 bis 150 Meter über NN aufweisen. Der Weinbau konzentriert sich auf die Hangbereiche. Im Durchschnitt wächst der Wein in einer Höhe von 175 Metern über NN. Es dominieren Expositionen von Südost bis Südwest.

Das Weinbaugebiet wird überwiegend von tertiären und quartären Sedimenten aufgebaut, welche über einem Sockel aus Rotliegend-Gesteinen liegen. Diese Rotliegend-Gesteine treten lediglich im äußersten Südwesten und bei Nierstein an die Erdoberfläche (Niersteiner Horst). Der größte Teil wird von tertiären Gesteinen aufgebaut, welche überwiegend von quartären Sedimenten (Lösslehm, Flussterrassen, Auensedimente, Hangsedimente) überlagert werden. Die Plateaubereiche werden von tertiären Kalksteinen gebildet, wohingegen die Hang-, Hügel- und Niederungsbereiche in weicheren tertiären Mergeln entwickelt sind. Die Kalksteine der Plateaubereiche sind meist mit Löss überlagert, die Kalke und Mergel der Hangbereiche werden oft von Löss oder Hangsedimenten verschleiert, wohingegen die Mergel der Niederungszonen von Auen-, Terrassen- oder Umlagerungssedimenten bedeckt sind. Im nordwestlichen Teil des Weinbaugebietes in der Nähe von Bingen treten devonische Quarzite und Tonschiefer auf. Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Ausgangssubstrat dar.

Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Weinbaugebiet wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 9,9 °C. Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,6 °C. Die Areale mit den niedrigeren Jahresdurchschnittstemperaturen liegen im Südwesten des Anbaugebietes an der Grenze zum Saar-Nahe-Becken. Mittlere Temperaturwerte findet man auf dem Tafel- und Hügelland, wogegen die höchsten Jahresdurchschnittstemperaturen mit zunehmender Nähe zum Oberrheingraben erreicht werden. Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 550 mm. In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 65 % (355 mm) des Jahresniederschlages. Im Schnitt erhalten die rheinhessischen Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 650 000 WH/​m2.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen:

Titel: Wein

Rechtsrahmen10:
(EU-Recht, einzelstaatliches Recht)

Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

Art der Bedingung11:
(Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften)

„Rheinischer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 der Produktspezifikation benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und den in Nummer 8 der Produktspezifikation zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung g.g.A. Rheinischer Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

13 Kontrollen:

13.1 Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

Name:

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Adresse:

Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 06 71/​79 3-0
Telefax: 06 71/​79 3-19 9
E-Mail: info@lwk-rlp.de 

Name:

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz

Adresse:

Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz

Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-19 0
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de 

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift(en)

„Rheinischer Landwein“
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

1 Geschützter Name

„Rheinischer Landwein“

2 Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Wein

3 Beschreibung des Weines/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung maximal 11,5 Vol.-% bei Weiß- und Roséwein und Rotling sowie 12 Vol.-% bei Rotwein.
Gesamtzuckergehalt: Es gilt geltendes Recht.
Es sind nur trockene und halbtrockene Weine zulässig. Die Voraussetzungen für diese Geschmacksangaben sind durch geltendes Recht festgesetzt.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtschwefeldioxidgehalte: Es gilt geltendes Recht.

3.2 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/​Mindestmostgewicht (Angaben in Vol.-% Alkohol/​°Öchsle)

Rheinischer Landwein   6,0 Vol.-%/​50 °Öchsle

3.3 Organoleptisch

In Rheinhessen werden neben Weißweinen traditionell auch Rosé- und Rotweine sowie Rotling für eine geschützte geografische Angabe „Rheinischer Landwein“ ausgebaut.

Der Rheinische Landwein erhält in Rheinhessen durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 9 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Weißweine

Die Farbe ist meist blass- bis strohgelb, oft mit grünen Reflexen. Die Weine weisen in der Regel Aromen nach gelben und tropischen Früchten, vereinzelt auch mit floralen Muskatnoten, und eine fein abgestimmte Süße und Säure auf.

Weine aus der Rebsorte Riesling sind besonders geeignet, um die Unterschiede der verschiedenen Terroirs Rheinhessens widerzuspiegeln.

Rotweine

Sie sind von roter bis tiefroter Farbe oft mit bläulich, violetten Anteilen und weisen meist Aromen roter Früchte und Beeren auf bei grundsätzlich weicher Säurestruktur. Mittelschwere Weine haben eine weiche Säure und zurückhaltende Tanninstruktur bei hoher Fruchtigkeit.

Roséweine, Blanc de Noir

Weine von blass- bis hellroter Farbe, die ausschließlich aus roten Trauben hell gekeltert werden. Die Blanc de Noir- Weine sind weißweinfarben. Sie sind meist geprägt von Aromen nach roten Früchten und Beeren und einer frischen, lebendigen Säure.

Rotling

Weine von blass- bis hellroter Farbe, die durch Verschneiden weißer und roter Trauben oder Maische gewonnen werden. Sie besitzen meist einen mittleren Körper und vereinen in der Regel die Aromen von gelben und roten Früchten.

4 Abgrenzung des Gebietes

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Rheinischer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der Gemeinden Albig, Alsheim, Alzey, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Badenheim, Bechenheim, Bechtheim, Bechtolsheim, Bermersheim (Landkreis Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe, Biebelnheim, Biebelsheim, Bingen am Rhein (mit Ausnahme Bingerbrück), Bodenheim, Bornheim (Landkreis Alzey-Worms), Bubenheim (Landkreis Mainz-Bingen), Budenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dintesheim, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eckelsheim, Eich, Eimsheim, Engelstadt, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Essenheim, Flonheim, Flörsheim-Dalsheim, Flomborn, Framersheim, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Landkreis Alzey-Worms), Frettenheim, Friesenheim, Fürfeld, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gimbsheim, Grolsheim, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Hackenheim, Hahnheim, Hangen-Weisheim, Harxheim (Landkreis Mainz-Bingen), Hillesheim (Landkreis Mainz-Bingen), Hochborn, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Ingelheim am Rhein, Jugenheim in Rheinhessen, Kettenheim, Klein-Winternheim, Köngernheim, Lonsheim, Lörzweiler, Ludwigshöhe, Mainz, Mauchenheim, Mettenheim, Mölsheim, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Mörstadt, Nack, Nackenheim, Neu-Bamberg, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Olm, Nieder-Wiesen, Nierstein, Ober-Flörsheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Olm, Ockenheim, Offenheim, Offstein, Oppenheim, Osthofen, Partenheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Sankt Johann (Landkreis Mainz-Bingen), Saulheim, Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Selzen, Siefersheim, Sörgenloch, Spiesheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Stein-Bockenheim, Sulzheim, Tiefenthal (Landkreis Bad Kreuznach), Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Vendersheim, Volxheim, Wachenheim (Landkreis Alzey-Worms), Wahlheim, Wallertheim, Weinolsheim, Welgesheim, Wendelsheim, Westhofen, Wintersheim, Wolfsheim, Wöllstein, Wonsheim, Worms, Wörrstadt, Zornheim, Zotzenheim stammen.

Die Abgrenzungskarten können unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein eingesehen werden.

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

5 Traditionelle Begriffe

Weine und Weinerzeugnisse der g.g.A. „Rheinischer Landwein“ sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren:
Es gilt geltendes Recht.

6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung:
Es gilt geltendes Recht.

6.3 Anbauverfahren:
Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weißwein

Albalonga, Alvarinho (Albarino), Arnsburger, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot auxerrois), Bacchus, Blauer Silvaner (Silvaner), Blütenmuskateller (Muskateller), Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay, Chenin Blanc, Cumdeo Blanc, Dalkauer, Donauriesling, Donauveltliner, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Faber), Felicia, Findling, Freisamer, Früher Leipziger, Früher Roter Malvasier (Malvasier, Früher Malvasier, Malvoisie), Furmit, Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller (Blanc, Muskateller, Moscato, Muscat, Muskat Blanc), Gelber Orleans (Orleans), Glera, Gm 6423-12, Gm 789-10, Goldmuskateller (Muskateller), Grüner Adelfränkisch (Adelfränkisch), Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe (Huxel), Jakob Gerhardt Blanc, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Manzoni Bianco, Mariensteiner, Marsanne blanche, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau (Rivaner), Muscabona, Muscaris, Muskat Ottonel (Muskat-Ottonel), Nobling, Optima 113 (Optima), Orangentraube, Orion, Ortega, Perle, Petit Manseng, Phoenix (Phönix), Pollux, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rheinfelder, Rieslaner, Rinot, Rosa Chardonnay (Chardonnay), Roter Gutedel (Gutedel, Chasselas, Chasselas Rouge, Fendant Rouge), Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Roter Veltliner, Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio), Saphira, Sauvignac, Sauvignon blanc (Muskat Silvaner), Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Savagnin Blanc (Weißer Traminer), Scheurebe, Schönburger, Semillon, Septimer, Siegerrebe (Sieger), Silcher, Sirius, Solaris, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, VB 32-7, Viognier, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco), Weißer Gutedel (Gutedel, Chasselas, Fendant Blanc, Chasselas Blanc), Weißer Räuschling, Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger), We S 503, Würzer.

Rot- und Roséwein

Accent, Acolon, Alegrillo Negro, Barbera, Bettlertraube, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder, Pinot noir Précoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Pinot Noir Précose, Pinot Madelaine), Blauer Gänsfüßer, Blauer Hängling, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Muskateller, Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero, Samtrot), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabaret Noir, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calabrese (Nero d´Avola), Carménère, Chatus, Cumdeo Rouge, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Hegel, Gamay Noir, Gm 6421-15, Gm 674-1, Gm 7217-5, Grenache Noir, Hartblau, Heroldrebe, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein (Blauer Lagrein, Lagrain), Laurot, Malbec, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier), Muskattrollinger, Nebbiolo, Neronet, Palas, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Primitivo (Zinfandel, Blauer Scheuchner), Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller (Muskateller), Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent (Sankt Laurent, St. Laurent), Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Heunisch, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Syrah (Shiraz), Tannat, Tempranillo, VB 91-26-5, We 70-281-37.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Gebiet des „Rheinischen Landweins“ liegt am nördlichen Ende des Oberrheingrabens im Rheinknie zwischen den Städten Mainz, Bingen, Alzey und Worms. Das Relief ist geprägt durch Plateaus aus widerständigem Kalkstein, welche durch breite Talungen mit sanften Hügeln und Niederungen durchschnitten werden. Die höchsten Plateaubereiche liegen zwischen 250 und 300 Metern über NN, wohingegen die Niederungen 100 bis 150 Meter über NN aufweisen. Der Weinbau konzentriert sich auf die Hangbereiche. Im Durchschnitt wächst der Wein in einer Höhe von 175 Metern über NN. Es dominieren Expositionen von Südost bis Südwest.

9.1.2 Geologie

Das Weinbaugebiet wird überwiegend von tertiären und quartären Sedimenten aufgebaut, welche über einem Sockel aus Rotliegend-Gesteinen liegen. Diese Rotliegend-Gesteine treten lediglich im äußersten Südwesten und bei Nierstein an die Erdoberfläche (Niersteiner Horst). Der größte Teil wird von tertiären Gesteinen aufgebaut, welche überwiegend von quartären Sedimenten (Lösslehm, Flussterrassen, Auensedimente, Hangsedimente) überlagert werden. Die Plateaubereiche werden von tertiären Kalksteinen gebildet, wohingegen die Hang, Hügel- und Niederungsbereiche in weicheren tertiären Mergeln entwickelt sind.

Die Kalksteine der Plateaubereiche sind meist mit Löss überlagert, die Kalke und Mergel der Hangbereiche werden oft von Löss oder Hangsedimenten verschleiert, wohingegen die Mergel der Niederungszonen von Auen-, Terrassen- oder Umlagerungssedimenten bedeckt sind. Im nordwestlichen Teil des Weinbaugebietes in der Nähe von Bingen treten devonische Quarzite und Tonschiefer auf. Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Ausgangssubstrat dar.

9.2 Natürliche Einflüsse

Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Weinbaugebiet wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 9,9 °C. Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,6 °C. Die Areale mit den niedrigeren Jahresdurchschnittstemperaturen liegen im Südwesten des Anbaugebietes an der Grenze zum Saar-Nahe-Becken. Mittlere Temperaturwerte findet man auf dem Tafel- und Hügelland, wogegen die höchsten Jahresdurchschnittstemperaturen mit zunehmender Nähe zum Oberrheingraben erreicht werden. Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 550 mm. In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 65 % (355 mm) des Jahresniederschlages. Im Schnitt erhalten die rheinhessischen Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 650 000 WH/​m2.

10 Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

„Rheinischer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 der Produktspezifikation benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und den in Nummer 8 der Produktspezifikation zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung g.g.A. Rheinischer Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

11 Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift:

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-19 0
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​79 3-0
Telefax: 06 71/​79 3-19 9
E-Mail: info@lwk-rlp.de

11.2 Aufgaben:

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Rheinischem Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

11.2.3 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

1
Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/​33
2
Zutreffendes bitte auswählen
3
Bitte für jeden Antragsteller angeben
4
Zutreffendes bitte auswählen
5
Siehe Fußnote 1
6
Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
7
Gesonderte Beschreibung für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe (bitte duplizieren, falls notwendig)
8
Siehe Fußnote 4
9
Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/​34 sowie siehe Fußnote 4
10
Siehe Fußnote 1
11
Siehe Fußnote 1

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