Bekanntmachung Nr. 27/22/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 „g.g.A. Nahegauer Landwein“

Published On: Donnerstag, 15.12.2022By

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 27/​22/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
„g.g.A. Nahegauer Landwein“

Vom 10. November 2022

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Antrag auf Änderung der Produktspezi­fikation einer geschützten geografischen Angabe.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Zusätzlich können die Antragsunterlagen von jedem, dessen berechtigte Interessen durch diesen Antrag berührt sind, bei der BLE angefordert werden. Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt auf dem Postweg.

Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung im Bundesanzeiger von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch ist schriftlich mit beigefügtem Nachweis der berechtigten Interessen bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 512, Absatzfördermaßnahmen, Wein
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: +49 (0) 2 28/​68 45-32 22/​-39 23/​-29 19
Telefax: +49 (0) 30/​18 10 68 45-39 85
De-Mail: info@ble.de-mail.de 

einzulegen.

Bonn, den 10. November 2022

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Antrag
auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1

1 Eingetragener Name:

Nahegauer Landwein

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:

PGI-DE: A1293

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte geografische Angabe

2 Antragsteller3:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
für das Weinanbaugebiet Nahe
− Schutzgemeinschaft Nahe −

2.2 Vollständige Anschrift:

Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)

2.4 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 02 61/​9 88 5-0
Telefax: 02 61/​98 85-13 00
E-Mail: sg-nahe@bwv-net.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
für das Weinanbaugebiet Nahe
− Schutzgemeinschaft Nahe −

3.1 Vollständige Anschrift:
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Karl-Tesche-Straße 3, 56073 Koblenz

3.2 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 02 61/​9 88 5-0
Telefax: 02 61/​98 85-13 00
E-Mail: sg-nahe@bwv-net.de

4 Erläuterung des berechtigten Interesses:

Als anerkannte Schutzgemeinschaft besteht berechtigtes Interesse gemäß § 22g des Weingesetzes.

5 Änderungen:

5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)

⊠ Beschreibung des Weins/​der Weinbauerzeugnisse
⊠ Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
☐ Spezifische önologische Verfahren
⊠ Abgrenzung des Gebietes
☐ Hektarhöchstertrag
⊠ Keltertraubensorte
⊠ Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften
⊠ Kontrollbehörde
⊠ Sonstiges

5.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht vom Nahegauer Landwein wird in einer gesonderten Nummer aufgeführt. Inhaltlich erfolgen keine Änderungen.
Zudem wurde eine organoleptische Beschreibung der verschiedenen Erzeugnisse vorgenommen.
b)
Abgrenzung des Gebietes
Das Gebiet der g.g.A. Nahegauer Landwein wird neu abgegrenzt.
Die einzelnen Gemeinden einschließlich der Gemarkungen werden aufgeführt.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Landwein wird geändert. Bisher war eine Herstellung von Nahegauer Landwein nur im Anbaugebiet Nahe möglich. Diese Regelung wird an die gesetzlichen Anforderungen angepasst und erlaubt nunmehr eine Herstellung von Nahegauer Landwein auch in einem anderen Gebiet desselben Bundeslandes oder eines benachbarten Bundeslandes: „Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.“
c)
Keltertraubensorten
In Nummer 7 (künftig Nummer 8) sind bislang folgende Rebsorten angegeben:
Weißweinsorten
Albalonga, Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Muskateller, Roter Elbling, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, 5/​6 Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling, Würzer.
Rot- und Roséweinsorten
Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Merlot, Müllerrebe, Neronet, Palas, Regent, Rondo, Rotberger, Saint-Laurent, Syrah.
ÄNDERUNGEN
Hinzugefügt werden folgende Rebsorten:
Weißwein:
„Arnsburger, Aromera, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Cabernet blanc, Calardis blanc, Calardis Musque, Chenin Blanc, Comtessa, Divona, Donauriesling, Ehrenbreitsteiner, Felicia, Findling, Floreal, Früher Malingre, Früher Roter Malvasier, Gelber Kleinberger, Gm 6423-12, Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Adelfränkisch, Grünfränkisch, Helios, Merzling, Muscaris, Nobling, Ortlieb, Osteiner, Rosa Chardonnay, Roter Gutedel, Roter Müller–Thurgau, Roter Riesling, Sauvignac, Sauvignon Cita, Sauvignon Gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Seyval blanc, Semillion, Sibera, Silcher, Sirius, Soreli, Souvignier Gris, Thurling, Trebbiano di Soave, Villaris, Viognier, Voltis, Weißer Gutedel, Welschriesling.“
Rot- und Roséwein:
„Artaban, Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabaret noir, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Jura, Cabertin, Calandro, Chambourcin, Divico, FR 628-2005 r, Gamay noir, Gm 6423-7, Färbertraube, Helfensteiner, Heroldrebe, Kleiner Fränkischer Burgunder, Laurot, Monarch, Muskat-Trollinger, Petit Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Piroso, Primitivo, Prior, Reberger, Rosenmuskateller, Rubinet, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, VB 91-26-5, Vidoc, Vinera, Vinoré, Tauberschwarz, Wildmuskat.“
Die Rebsorten werden durch ihre Synonyme ergänzt.
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die bisher geltendes Recht abbildende Bestimmung, dass die zur Herstellung verwendeten Trauben zu 100 % aus dem namengebenden Landweingebiet stammen müssen und der Restzuckergehalt die für „halbtrocken“ höchstzulässigen Werte nicht übersteigen darf, wird auch nach der Gesetzesänderung aufrechterhalten. Diese Regelungen werden nicht mehr als Anforderung des nationalen Rechts geführt, sondern nunmehr als Anforderung einer der g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft). Die 100 % werden nunmehr explizit benannt sowie auf die Abgrenzungsliste und die Rebsortenliste in der Produktspezifikation verwiesen:
Die Bestimmung lautet nun nicht mehr: „Nahegauer Landwein darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.“,
sondern: „„Nahegauer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der in Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.“
Hinsichtlich der Regelung des Restzuckergehaltes ist keine Umformulierung vorgenommen worden.
Aufnahme einer Etikettierungsvorschrift:
Für Erzeugnisse der geschützten geografischen Angabe Nahegauer Landwein, die unter Angabe des Rebsortennamens vermarktet werden, dürfen zur Etikettierung nur Klarnamen verwendet werden. Der Verschnitt mit Zuchtstämmen ist möglich.
Sofern ein Erzeugnis nur aus Trauben von Zuchtstämmen hergestellt worden ist, ist dieses Erzeugnis ohne Angabe der Rebsorte zu vermarkten.
e)
Kontrollbehörde
In Nummer 10 erfolgten eine Änderung der Telefaxnummer und eine Korrektur der Aufgabe der Kontrollbehörde. Denn die Zuständigkeit für Neuanpflanzungsgenehmigungen ist von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf die BLE übergegangen.
f)
Sonstiges
Redaktionelle Änderungen gemäß EU-Vorgaben. Hierzu zählen alle Änderungen, die geltendes Recht abbilden. Dies kann durch einen Verweis auf geltendes Recht oder durch Streichung der entsprechenden Passage erfolgen.

5.3 Begründung der Veränderung:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht wird in einer eigenen Nummer aufgeführt, um die Produktspezifikation übersichtlicher zu gestalten.
Die organoleptischen Beschreibungen wurden differenziert ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse besser abbilden zu können.
b)
Abgrenzung des Gebietes
Die beabsichtigte Gebietsabgrenzung erfolgt nicht leichtfertig, sondern zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für den Weinbau und die Landwirtschaft sowie die Region Nahe im Hinblick auf die historisch gewachsene Kulturlandschaft, da sich der Weinbau an der Nahe über Jahrhunderte hinweg, ebenso wie alle traditionellen euro­päischen Weinbaugebiete, innerhalb bestimmter geografischer Grenzen der jeweiligen Gemarkungen entwickelt hat, um die Nachteile der nachfolgend genauer erläuterten Gründe zu vermeiden:
Die durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind nicht immer kompatibel zu anderen Kulturen und benötigen daher zur Qualitätssicherung ein geschlossenes Rebgelände:

Ein abwechselndes Nebeneinander von Rebflächen und anderen Nutzungen verursacht Probleme, die so weit wie möglich vermieden werden sollen: Je geschlossener ein Weinbergsgelände ist und je weniger Berührungspunkte der Weinbau mit anderen Nutzungen (Ackerbau, Grünland, Obstbau etc.) hat, desto weniger negative Auswirkungen auf den Anbau und die Qualität der Weine sind damit verbunden. Dies liegt an den besonderen Bewirtschaftungserfordernissen des Weinbaus im Vergleich zu den anderen Nutzungen, insbesondere beim Pflanzenschutz. Die eingesetzten Pflanzenschutzmittel und besonders deren Zielsetzungen, kulturartspezifische Zulassung, Wartezeiten etc. unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Wenn es trotz guter technischer Ausrüstung und trotz der Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis zu einer ungeplanten Abdrift der Mittel auf benachbarte Flurstücke mit anderer Nutzung kommt, kann es zu unerwünschten vegetativen Schäden auf der Nicht-Zielfläche, zu Qualitätseinbußen oder zum Verlust der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses aufgrund bestimmter Pflanzenschutzmittelrückstände führen. Kommt es zum Beispiel bei einem Einsatz von systemischen Herbiziden auf Nachbarflächen zu einer unerwünschten Abdrift, kann dies Einfluss auf den Fruchtansatz haben, wenn die Kontamination im Zeitraum bis zur Rebblüte erfolgt. Bei Einsatz von Kontaktherbiziden würden infolge unerwünschter Abdrift benetzte Teile der Laubwand oder Stocktriebe verätzt werden. Umgekehrt kann es durch Abdrift von im Weinbau eingesetzten Fungiziden zu Problemen auf benachbarten Ackerflächen kommen. Diese sind teilweise für die dort angebauten Kulturen nicht zugelassen, so dass es bei Rückstandsuntersuchungen infolge der guten Analytik und niedrigen Rückstandshöchstmengen dazu kommen kann, dass die erzeugten Produkte nicht verkehrsfähig sind. Das Gleiche gilt für die im ökologischen Weinbau eingesetzten Kupferpräparate. Derartige Fälle sind in der Praxis immer wieder festzustellen und daher zu vermeiden. Es kann also sowohl zu Schäden auf Ackerflächen kommen durch Pflanzenschutzarbeiten in benachbarten Weinbergen als auch umgekehrt zu Schäden auf Weinbergsflächen und an den dort wachsenden Trauben durch Pflanzenschutzarbeiten auf benachbartem Ackergelände.
Viele Bewirtschaftungs- und Schutzmethoden im Weinbau sind erst dann möglich bzw. erst dann effektiv, wenn sie in einem abgerundeten Rebgelände stattfinden:

Schonende Pflanzenschutzstrategien, die qualitative, ökologische und ökonomische Vorteile mit sich bringen, sind wichtig zur Sicherstellung der nachhaltigen Produktion von hochwertigen Weinen.
Weit verbreitete und seit Jahren etablierte Methoden wie z. B. die Traubenwicklerbekämpfung durch Pheromone funktionieren nur, wenn in geschlossenen Rebflächen die für die Beschränkung der Vermehrung und die Verwirrung der Schädlinge nötigen Pheromondispenser möglichst flächendeckend und mit möglichst geringer, weil kostspieliger Doppelaushängung an den Rändern (Grenzen zu anderen Kulturen, Nutzungsarten oder sonstigem Bewuchs) ausgebracht werden.
Auch für die Vogelabwehr zur Sicherung der reifen Trauben vor Fraß- oder sonstigen, auch qualitätsmindernden, Schäden sind geschlossene Rebgelände sowohl fachlich als auch ökonomisch nötig, da nur so ein effektiver Schutz ermöglicht wird.
Geschlossenes Rebgelände hilft auch, Wildschäden zu vermeiden: In den vergangenen Jahren haben die Wildschäden an der Nahe an landwirtschaftlichen Kulturen und im Weinbau deutlich zugenommen. Die größten Schäden werden dabei vom Schwarzwild, aber auch von Reh- und Rotwild verursacht. Die Begrenzung, insbesondere der Schwarzwildpopulation, ist aus Sicht des Weinbaus nicht zuletzt deshalb notwendig, da Wildschäden in Weinbergen in Rheinland-Pfalz in der Regel nicht entschädigungspflichtig sind. Zudem wird dadurch das Risiko des Auftretens der anzeigepflichtigen und für die Nutztierhaltung in Deutschland ein erhebliches Risiko darstellenden Afrikanischen Schweinepest vermindert. Die Bekämpfung von Schwarzwild ist in geschlossenem Rebgelände eher möglich und weniger aufwendig als in Gemarkungen mit sich abwechselnden Kulturen, wie Weinbau, Ackerbau und Obstbau, mit den sich dort bietenden Rückzugsräumen und Nahrungsquellen.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Tröpfchenbewässerung von Weinbergen, die insbesondere bei Junganlagen zum Anwachsen der Reben genutzt werden, sind geschlossene Rebareale für den Aufbau und den Betrieb der dafür benötigten Infrastruktur (Brunnen, Leitungen etc.) von großem Vorteil. Sowohl die gemeinsame Beschaffung des Wassers als auch die gemeinsame Nutzung von Transport- sowie Verteilungsleitungen werden dadurch effizienter und günstiger.
Die Anforderungen an ein Wegenetz im Weinbau sind anders gestaltet als zum Beispiel im Ackerbau. Würden ehemals weinbaulich genutzte Weinbauareale nicht mehr weinbaulich genutzt, würde das auf den Weinbau ausgerichtete Wegenetz eine Ackerbau und Grünlandnutzung deutlich erschweren bzw. verhindern. Das Wegenetz im Weinbau ist in der Regel auf nicht so große und schwere Fahrzeuge und Maschinen ausgerichtet wie im Ackerbau. Wenn nun alle Wirtschaftswege auf eine höhere Belastung ausgelegt werden müssten, würde dies zu einer stärkeren finanziellen Belastung aller Grundstückseigentümer in einer Gemarkung führen.
Die historisch gewachsene Kulturlandschaft und das Landschaftsbild mit den traditionellen Weinbergslagen sind prägend für die geschützte geografische Angabe Nahegauer Landwein und dessen Reputation:

Der Weinbau in traditionellen und landschaftsprägenden Hanglagen prägt bei den Anwohnern des Gebietes, bei den Mitgliedern der Weinwirtschaft der Region, in der Fachwelt und auch bei den Verbrauchern den Charakter der Weinregion.
Die Verlagerung des Anbaus in traditionelles Ackergelände hätte eine Veränderung des über Jahrhunderte gewachsenen Landschaftsbildes und damit der gewachsenen Kulturlandschaft zur Folge.
Nicht ohne Grund verwenden die Weinwerbungen bei der Darstellung der Weinregion regelmäßig Bilder, die in traditionellen Weinbergslagen aufgenommen wurden.
Auch im Bereich des Tourismus spielt das Thema Wein in Verbindung mit der traditionellen Weinbauregion sowie den traditionellen Weinbergslagen eine tragende Rolle.
Viele Weine, die in Fachpublikationen dargestellt werden und die Wahrnehmung und Reputation der g.g.A. Nahegauer Landwein daher stark prägen, stammen häufig aus traditionellen Hanglagen (Dorsheimer Burgberg, Dorsheimer Pittermännchen, Monzinger Frühlingsplätzchen, Monzinger Halenberg, Niederhäuser Hermanns­höhle, Niederhäuser Rosenheck, Norheimer Dellchen, Schlossböckelheimer Felsenberg etc.).
Durch diese weichen Faktoren ist die g.g.A. Nahegauer Landwein bei Handel und Verbraucher emotional positiv aufgeladen und besetzt. Beim Kauf und Konsum von Wein von der Nahe assoziieren die Verbraucher Bilder insbesondere mit diesen Hanglagen. Diese Bildwirkungen bedeuten, dass die Bilder bei Kunden Emotionen und Erinnerungen (z. B. an einen Urlaub oder an die schöne Landschaft) auslösen. Dies macht die g.g.A. Nahegauer Landwein unverwechselbar und einzigartig.
Vielen traditionellen Weinbergsflächen würde eine unerwünschte Verbuschung drohen, da sie aufgrund ihrer geringen Größe, Beschaffenheit und oftmals schlechten Erreichbarkeit für größere Maschinen für andere Nutzungen als für den Weinbau nicht geeignet sind. Auf den dann nicht bewirtschafteten Flächen können sich durch Selbstansiedelung Wirtspflanzen, wie Brombeeren, für unerwünschte Schädlinge, wie die Kirschessigfliege, etablieren, die wiederum die Gesundheit und Qualität der Trauben auf benachbarten Weinbauflächen gefährden.
Aus den zuvor genannten Gründen ergibt sich, dass eine Bewirtschaftung der Weinberge auf abgerundetem und möglichst abgeschlossenem Gelände Vorteile verschiedenster Art für die Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbauflächen sowie die Umwelt hat. Deswegen soll der Anteil der jetzt schon vereinzelt bestehenden Streuweinberge mit den hier dargelegten vielfältigen Nachteilen nicht zunehmen.
Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Nahegauer Landwein soll in der Produktspezifikation nicht enger gefasst sein als die gesetzlich eingeräumte Herstellungsmöglichkeit.
c)
Keltertraubensorten
Die Aufzählung der Rebsorten ist unvollständig und wird um alle nach der BLE-Liste klassifizierten und sich im Anbau an der Nahe befindlichen Rebsorten ergänzt. Weiterhin findet eine Ergänzung der Rebsortenliste um die Rebsorten statt, denen auf Grund des bisherigen Anbauverhaltens an der Nahe und den gegenwärtigen Auswirkungen des Klimawandels eine zukünftige Bedeutung an der Nahe beigemessen wird.
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die 100 %-Regelung und die Regelung zum Restzuckergehalt sind durch das nationale Recht nicht mehr vorgesehen und daher als Anforderungen einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft) angegeben. Die Textänderungen (z. B. die explizite Nennung von 100 %) wurden vorgenommen, um die inhaltliche Regelung der ursprünglichen Bestimmung zu verdeutlichen. Eine inhaltliche Änderung hat nicht stattgefunden.
Die Etikettierungsvorschrift schützt die g.g.A.-Erzeugnisse vor einem möglichen Wertverlust.
Die Optik eines Etiketts ist für den Verbraucher sehr wichtig. Werden g.g.A.-Erzeugnisse mit der Angabe der Zuchtstämme auf dem Etikett vermarktet, dann weiß der Verbraucher entweder nicht, was diese Angabe bedeuten soll, oder es mutet für ihn so an, als ob es sich um Erzeugnisse aus Versuchsanbau handelt, ohne entsprechenden Hinweis und somit auch ohne die Möglichkeit für den Verbraucher, sich bewusst für oder gegen den Kauf zu entscheiden. Dass es sich tatsächlich um klassifizierte Sorten handelt, die ihre Güte bereits bewiesen haben, ist dem Verbraucher unter Umständen nicht bewusst. Dies wiederum kann zu einer negativen Beurteilung durch den Verbraucher führen, ohne dass die Erzeugnisse probiert wurden. Der so entstandene negative Eindruck kann sich durch die Etikettierung als g.g.A. Nahegauer Landwein Erzeugnis auf die gesamten g.g.A.-Erzeugnisse der Nahe auswirken und somit auch Einfluss auf den Absatz der g.g.A. Nahegauer Landwein Erzeugnisse haben.
e)
Kontrollbehörde
Die Faxnummer hat sich geändert.
Die Korrektur erfolgt, um das geltende Recht abzubilden.
f)
Sonstiges
Es müssen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.

Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name:

Nahegauer Landwein

2 Art der geografischen Angabe4:

Geschützte geografische Angabe g.g.A.

3 EU-Registriernummer5:

PGI-DE: A 1293

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen6:

⊠ Wein ☐ Perlwein
☐ Likörwein ☐ Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
☐ Schaumwein ☐ Teilweise gegorener Traubenmost
☐ Qualitätsschaumwein ☐ Wein aus eingetrockneten Trauben
☐ Aromatischer Qualitätsschaumwein ☐ Wein aus überreifen Trauben

6 Beschreibung des Weines/​der Weine7:

Erzeugnis: Wein, weiß

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

An der Nahe werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge für eine geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ erzeugt. Die Nahegauer Landweine erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 9 der Produktspezifikation beschrieben, charakteristische ­Eigenschaften.

In Abhängigkeit der Einflussfaktoren reichen die Farben der Weißweine in der Regel von blassgelb mit zum Teil grünen Reflexen über grünlich-gelb bis hin zu strohgelb und goldgelb. Je nach Rebsorte können auch leichte Rottöne auftreten.

Je nach Rebsorte erinnert der Duft der Weißweine insbesondere an (exotisch) fruchtig frische Primäraromen bis hin zu Trockenfrüchten bzw. Dörrobst, aber auch an blumige Noten, würzige Aromen oder pflanzlich, vegetative Aromen mit mineralischen Noten (z. B. Schiefer).

Das geschmackliche Spektrum der Weißweine reicht in der Regel von leichten, filigranen, frischen, spritzigen, über kräftige, gehaltvolle Gewächse mit feinen Röstaromen bis hin zu komplexen, frucht- und restsüßen Weinen. Die Weine sind in der Regel von einer prägnanten Säure und Mineralität geprägt.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rot

An der Nahe werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge für eine geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ erzeugt. Die Nahegauer Landweine erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 9 der Produktspezifikation beschrieben, charakteristische ­Eigenschaften.

Je nach Rebsorte und Ausbaustil reichen die Farben der Rotweine meist von hellrot über rubin- und granatrot bis schwarzrot, oft mit bläulich, violetten Anteilen und Braunreflexen.

Je nach Rebsorte und Ausbaustil erinnert der Duft der Rotweine insbesondere an fruchtige Aromen, die an Kirschen, rote und schwarze Beerenfrüchte, Cassis oder auch an Trockenfrüchte erinnern.

Weine mit einem mittleren Gehalt haben meist eine milde bis spürbare Säure und zurückhaltende Tanninstruktur bei hoher Fruchtigkeit. Körperreiche Weine können neben einer konzentrierten roten oder schwarzen (Beeren-)Frucht auch würzige und rauchige Aromen zeigen. Diese Weine haben meist eine weichere Säurestruktur, aber prägendes Tanningerüst, das diesen Weinen eine gewisse Struktur und Nachhaltigkeit verleiht.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 12 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rosé, Blanc de Noir

An der Nahe werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge für eine geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ erzeugt. Die Nahegauer Landweine erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 9 der Produktspezifikation beschrieben, charakteristische ­Eigenschaften.

Die Weine zeigen meist eine zartrosa bzw. blass- bis hellrote Farbe, wohingegen die Blanc de Noir(s)-Weine weißweinfarben sind.

Aufgrund des Ausbaus der Moste wie ein Weißwein weisen diese Weine in der Regel ein fruchtig frisches Aroma auf, das an rote oder hellgelbe Früchte und Beeren erinnert. Roséweine unterscheiden sich von den Rotweinen durch ihre in der Regel frische, weniger alkoholreiche Art und ihre geringeren Tanningehalte. Die Weine weisen in der Regel eine feine bis gehaltvolle Struktur auf und haben geschmacklich eine meist feine bis frische, lebendige Säure.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Rotling

An der Nahe werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge für eine geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ erzeugt. Die Nahegauer Landweine erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 9 der Produktspezifikation beschrieben, charakteristische ­Eigenschaften.

Weine von meist blass- bis kräftig hellroter Farbe, die sich in der Regel sensorisch eng an die Spezifikationen von Roséweinen anlehnen. Ihre Aromen sind insbesondere fruchtgeprägt, teilweise dezent würzig, mit Ausprägungen von Beerenobst, Kernobst und Zitrusfrüchten. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit frischer Säurestruktur.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung:

a)
☐ Winzersekt
⊠ Landwein
☐ Prädikatswein
☐ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b. A.
☐ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.
☐ Sekt b. A.
☐ Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
b)
☐ Affentaler
☐ Classic
☐ Ehrentrudis
☐ Federweisser
☐ Hock
☐ Liebfrau(en)milch
☐ Riesling-Hochgewächs
☐ Schillerwein
☐ Weißherbst
☐ Badisch Rotgold

8 Weinbereitungsverfahren8:

Erzeugnis9: Alle Erzeugnisse

8.1 Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weines/​der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung:

Spezifische önologische Verfahren10

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung11

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

Anbauverfahren12

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

8.2 Hektarhöchsterträge in hl/​ha

Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/​ha festgesetzt.

9 Zugelassene Keltertraubensorte(n):

Weißwein

Albalonga, Arnsburger, Aromera, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot auxerrois), Bacchus, Blauer Silvaner (Silvaner), Blütenmuskateller (Muskateller), Bronner, Cabernet blanc, Calardis blanc, Calardis Musque, Chardonnay, Chenin Blanc, Comtessa, Divona, Donauriesling, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Farber), Felicia, Findling, Floreal, Freisamer, Früher Malingre (Malingre), Früher Roter Malvasier (Malvasier, Früher Malvasier, Malvoisie), Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Gm 6423-12, Goldmuskateller (Muskateller), Goldriesling, Grüner Adelfränkisch, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe (Huxel), Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskat Ottonel (Muskat-Ottonel), Nobling, Optima 113 (Optima), Orion, Ortega, Ortlieber, Osteiner, Perle, Phoenix (Phönix), Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Rosa Chardonnay (Chardonnay), Roter Elbling (Elbling, Elbling Rouge), Roter Gutedel (Gutedel, Chasselas), Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio), Saphira, Sauvignac, Sauvignon Blanc (Muskat Silvaner), Sauvignon Cita, Sauvignon Gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Seyval blanc, Semillion, Sibera, Siegerrebe (Sieger), Silcher, Sirius, Solaris, Soreli, Souvignier Gris, Staufer, Thurling, Trebbiano di Soave, Villaris, Viognier, Voltis, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco), Weißer Elbling (Elbling, Kleinberger), Weißer Gutedel (Gutedel, Chasselas, Chasselas blanc, Fendant blanc), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger), Welschriesling, Würzer.

Rot- und Roséwein

Accent, Acolon, Artaban, Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder, Pinot noir précoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Pinot Noir Précose, Pinot Madelaine), Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero, Samtrot), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabaret noir, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calandro, Chambourcin, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, FR 628-2005 r, Gamay noir, Gm 6423-7, Färbertraube, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Kleiner Fränkischer Burgunder, Laurot, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot meunier), Muskat-Trollinger, Neronet, Palas, Petit Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Piroso, Primitivo (Zinfandel, Blauer Scheuchner), Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller (Muskateller), Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent (Sankt Laurent, St. Laurent), Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Syrah (Shiraz), Tauberschwarz, VB 91-26-5, Vidoc, Vinera, Vinoré, Wildmuskat.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebietes:

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen folgender Gemeinden stammen:

Alsenz (4597), Altenbamberg (1978), Auen (2037), Bad Kreuznach (Bad Kreuznach (1942), Bad Münster a. Stein (1976), Bosenheim (1943), Ebernburg (1977), Ippesheim (1945), Planig (1944), Winzenheim (1941)), Bad Sobernheim (Sobernheim (2043)), Bärweiler (2047), Bayerfeld-Steckweiler (4625), Becherbach bei Kirn (2088), Bingen am Rhein (Bingerbrueck (3521)), Bockenau (2003), Boos bei Bad Kreuznach (2001), Braunweiler (2014), Breitenheim (2073), Bretzenheim (1928), Burgsponheim (2004), Callbach (2063), Dalberg (2016), Desloch (2072), Dielkirchen (Dielkirchen (4623), Steingruben (4624)), Dorsheim (1922), Duchroth (1982), Eckenroth (1909), Feilbingert (1980), Finkenbach-Gersweiler (4606), Gaugrehweiler (4596), Gerbach (4627), Guldental (Heddesheim (1927), Waldhilbersheim (1926)), Gutenberg (2009), Hargesheim (2008), Hergenfeld (2010), Hochstätten (1979), Hohenöllen (4683), Hüffelsheim (1997), Kalkofen (4593), Kirschroth (2046), Langenlonsheim (1924), Langenthal (2038), Laubenheim (1923), Lauschied (2048), Lettweiler (2061), Mandel (2006), Mannweiler-Cölln (Cölln (4600), Mannweiler (4599)), Martinstein (2051), Meddersheim (2044), Meisenheim (2069), Merxheim (2045), Monzingen (2041), Münsterappel (4594), Münster-Sarmsheim (3512), Niederhausen (1984), Niederhausen an der Appel (4591), Niedermoschel (4603), Norheim (1985), Nussbaum (2042), Oberhausen an der Appel (4595), Oberhausen an der Nahe (1983), Obermoschel (4604), Oberndorf (4598), Oberstreit (2002), Odernheim am Glan (2050), Offenbach-Hundheim (Offenbach (4701)), Raumbach (2070), Rehborn (2062), Rockenhausen (4631), Roth bei Bad Kreuznach (1906), Roxheim (2007), Rüdesheim (1996), Rümmelsheim (1921), Sankt Katharinen (2013), Schloßböckelheim (1999), Schöneberg bei Bad Kreuznach (1908), Schweppenhausen (1910), Simmertal (2096), Sommerloch (2012), Spabrücken (2017), Sponheim (2005), Staudernheim (2049), Stromberg (1907), Traisen (1986), Unkenbach (4605), Waldalgesheim (Genheim (3511)), Waldböckelheim (2000), Waldlaubersheim (1911), Wallhausen (2011), Warmsroth (Wald-Erbach (1905), Warmsroth (1904)), Weiler bei Bingen (3509), Weiler bei Monzingen (2040), Weinsheim bei Bad Kreuznach (1998), Windesheim (1925), Winterborn (4592), Wolfstein (4658).

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet13:

Das Weinbaugebiet liegt vereinfacht betrachtet im Dreieck der Ortschaften Bingen-Alsenz-Monzingen. Das Gebiet hat Anteil an drei naturräumlichen Einheiten. Im äußersten Nordosten reichen Ausläufer des Hunsrücks (Soonwald) in das Weinbaugebiet. Der Norden gehört zum Nördlichen Oberrheintiefland (Unteres Nahehügelland, Untere Naheebene), der südliche Teil des Anbaugebietes ist zum Saar-Nahe-Bergland (Nordpfälzer Bergland) zu rechnen. Die naturräumliche Gliederung zeichnet in groben Umrissen die Geologie nach. Im Durchschnitt liegt die Rebfläche im Weinbaugebiet auf etwa 210 Metern über NN. Weinbau wird auch in Steil- oder Steilstlagen betrieben.

Die ältesten Gesteine im Weinbaugebiet stammen aus dem Devon. Es handelt sich hierbei einerseits um alte, verfestigte Meeresablagerungen (Sandsteine, Tonschiefer, Quarzite), andererseits um metamorphe Gesteine (Grünschiefer, Phyllite). Die mit Abstand weiteste Verbreitung besitzen jedoch Gesteine aus dem Rotliegend, auch vulkanische Rotliegend-Gesteine (Latite, Andesite und Basalte) sind zu finden. Auch auf tertiären Ablagerungen wurzeln Rebstöcke. Sowohl fluviatile Sande als auch Küstensande und marine Mergel sind vertreten.

Die Wetterdaten stellen mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,3 °C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur sogar 13,8 °C. Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 580 mm, wobei 60 % der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen:

Rechtsrahmen14:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung15:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung16:

„Nahegauer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der in Nummer 8 der Produktspezifikation zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

Für Erzeugnisse der geschützten geografischen Angabe Nahegauer Landwein, die unter Angabe des Rebsortennamens vermarktet werden, dürfen zur Etikettierung nur Klarnamen verwendet werden. Der Verschnitt mit Zuchtstämmen ist möglich.

Sofern ein Erzeugnis nur aus Trauben von Zuchtstämmen hergestellt worden ist, ist dieses Erzeugnis ohne Angabe der Rebsorte zu vermarkten.

13 Kontrollen:

Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 06 71/​7 93-0
Telefax: 06 71/​7 93-1 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de 

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-1 90
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de 

14 Link zur Produktspezifikation:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.

Datum Unterschrift(en)

Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
„Nahegauer Landwein“

1 Geschützter Name

„Nahegauer Landwein“

2 Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Wein

3 Beschreibung des Weines/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: Maximal 11,5 Vol.-% bei Weiß- und Roséwein und Rotling sowie 12 Vol.-% bei Rotwein.
Gesamtzuckergehalt: Es gilt geltendes Recht.
Es sind nur trockene und halbtrockene Weine zulässig. Die Voraussetzungen für diese Geschmacksangaben sind durch geltendes Recht festgesetzt.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtschwefeldioxidgehalte: Es gilt geltendes Recht.

3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte/​Mindestmostgewichte (Angabe in Vol.-% Gesamtalkohol/​Grad Öchsle)

Nahegauer Landwein                  6,0 Vol.-%/​50 °Öchsle

3.3 Organoleptisch

An der Nahe werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge für eine geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ erzeugt.

Die Nahegauer Landweine erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 9 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Weißweine

In Abhängigkeit der Einflussfaktoren reichen die Farben der Weißweine in der Regel von blassgelb mit zum Teil grünen Reflexen über grünlich-gelb bis hin zu strohgelb und goldgelb. Je nach Rebsorte können auch leichte Rottöne auftreten.

Je nach Rebsorte erinnert der Duft der Weißweine insbesondere an (exotisch) fruchtig frische Primäraromen bis hin zu Trockenfrüchten bzw. Dörrobst, aber auch an blumige Noten, würzige oder pflanzlich, vegetative Aromen mit mineralischen Noten (z. B. Schiefer).

Das geschmackliche Spektrum der Weißweine reicht in der Regel von leichten, filigranen, frischen, spritzigen, über kräftige, gehaltvolle Gewächse mit feinen Röstaromen bis hin zu komplexen, frucht- und restsüßen Weinen. Die Weine sind in der Regel von einer prägnanten Säure und Mineralität geprägt.

Rotweine

Je nach Rebsorte und Ausbaustil reichen die Farben der Rotweine meist von hellrot über rubin- und granatrot bis schwarzrot, oft mit bläulich, violetten Anteilen und Braunreflexen.

Je nach Rebsorte und Ausbaustil erinnert der Duft der Rotweine insbesondere an fruchtige Aromen, die an Kirschen, rote und schwarze Beerenfrüchte, Cassis oder auch an Trockenfrüchte erinnern.

Weine mit einem mittleren Gehalt haben meist eine milde bis spürbare Säure und zurückhaltende Tanninstruktur bei hoher Fruchtigkeit. Körperreiche Weine können neben einer konzentrierten roten oder schwarzen (Beeren-)Frucht auch würzige und rauchige Aromen zeigen. Diese Weine haben meist eine weichere Säurestruktur, aber prägendes Tanningerüst, das diesen Weinen eine gewisse Struktur und Nachhaltigkeit verleiht.

Roséweine, Blanc de Noir(s)

Die Weine zeigen meist eine zartrosa bzw. blass- bis hellrote Farbe, wohingegen die Blanc de Noir(s)-Weine weißweinfarben sind.

Aufgrund des Ausbaus der Moste wie ein Weißwein weisen diese Weine in der Regel ein fruchtig frisches Aroma auf, das an rote oder hellgelbe Früchte und Beeren erinnert. Roséweine unterscheiden sich von den Rotweinen durch ihre in der Regel frische, weniger alkoholreiche Art und ihre geringeren Tanningehalte. Die Weine weisen in der Regel eine feine bis gehaltvolle Struktur auf und haben geschmacklich eine meist feine bis frische, lebendige Säure.

Rotlinge

Weine von meist blass- bis kräftig hellroter Farbe, die sich in der Regel sensorisch eng an die Spezifikationen von Roséweinen anlehnen. Ihre Aromen sind insbesondere fruchtgeprägt, teilweise dezent würzig, mit Ausprägungen von Beerenobst, Kernobst und Zitrusfrüchten. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit frischer Säurestruktur.

4 Abgrenzung des Gebietes

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen folgender Gemeinden stammen:

Alsenz (4597), Altenbamberg (1978), Auen (2037), Bad Kreuznach (Bad Kreuznach (1942), Bad Münster a. Stein (1976), Bosenheim (1943), Ebernburg (1977), Ippesheim (1945), Planig (1944), Winzenheim (1941)), Bad Sobernheim (Sobernheim (2043)), Bärweiler (2047), Bayerfeld-Steckweiler (4625), Becherbach bei Kirn (2088), Bingen am Rhein (Bingerbrueck (3521)), Bockenau (2003), Boos bei Bad Kreuznach (2001), Braunweiler (2014), Breitenheim (2073), Bretzenheim (1928), Burgsponheim (2004), Callbach (2063), Dalberg (2016), Desloch (2072), Dielkirchen (Dielkirchen (4623), Steingruben (4624)), Dorsheim (1922), Duchroth (1982), Eckenroth (1909), Feilbingert (1980), Finkenbach-Gersweiler (4606), Gaugrehweiler (4596), Gerbach (4627), Guldental (Heddesheim (1927), Waldhilbersheim (1926)), Gutenberg (2009), Hargesheim (2008), Hergenfeld (2010), Hochstätten (1979), Hohenöllen (4683), Hüffelsheim (1997), Kalkofen (4593), Kirschroth (2046), Langenlonsheim (1924), Langenthal (2038), Laubenheim (1923), Lauschied (2048), Lettweiler (2061), Mandel (2006), Mannweiler-Cölln (Cölln (4600), Mannweiler (4599)), Martinstein (2051), Meddersheim (2044), Meisenheim (2069), Merxheim (2045), Monzingen (2041), Münsterappel (4594), Münster-Sarmsheim (3512), Niederhausen (1984), Niederhausen an der Appel (4591), Niedermoschel (4603), Norheim (1985), Nussbaum (2042), Oberhausen an der Appel (4595), Oberhausen an der Nahe (1983), Obermoschel (4604), Oberndorf (4598), Oberstreit (2002), Odernheim am Glan (2050), Offenbach-Hundheim (Offenbach (4701)), Raumbach (2070), Rehborn (2062), Rockenhausen (4631), Roth bei Bad Kreuznach (1906), Roxheim (2007), Rüdesheim (1996), Rümmelsheim (1921), Sankt Katharinen (2013), Schloßböckelheim (1999), Schöneberg bei Bad Kreuznach (1908), Schweppenhausen (1910), Simmertal (2096), Sommerloch (2012), Spabrücken (2017), Sponheim (2005), Staudernheim (2049), Stromberg (1907), Traisen (1986), Unkenbach (4605), Waldalgesheim (Genheim (3511)), Waldböckelheim (2000), Waldlaubersheim (1911), Wallhausen (2011), Warmsroth (Wald-Erbach (1905), Warmsroth (1904)), Weiler bei Bingen (3509), Weiler bei Monzingen (2040), Weinsheim bei Bad Kreuznach (1998), Windesheim (1925), Winterborn (4592), Wolfstein (4658).

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

5 Traditionelle Begriffe

Die Weine und Weinerzeugnisse der g.g.A. Nahegauer Landwein sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren:

Es gilt geltendes Recht.

6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung:

Es gilt geltendes Recht.

6.3 Anbauverfahren:

Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weißwein

Albalonga, Arnsburger, Aromera, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot auxerrois), Bacchus, Blauer Silvaner (Silvaner), Blütenmuskateller (Muskateller), Bronner, Cabernet blanc, Calardis blanc, Calardis Musque, Chardonnay, Chenin Blanc, Comtessa, Divona, Donauriesling, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Farber), Felicia, Findling, Floreal, Freisamer, Früher Malingre (Malingre), Früher Roter Malvasier (Malvasier, Früher Malvasier, Malvoisie), Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Gm 6423-12, Goldmuskateller (Muskateller), Goldriesling, Grüner Adelfränkisch, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe (Huxel), Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskat Ottonel (Muskat-Ottonel), Nobling, Optima 113 (Optima), Orion, Ortega, Ortlieber, Osteiner, Perle, Phoenix (Phönix), Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Rosa Chardonnay (Chardonnay), Roter Elbling (Elbling, Elbling Rouge), Roter Gutedel (Gutedel, Chasselas), Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio), Saphira, Sauvignac, Sauvignon Blanc (Muskat Silvaner), Sauvignon Cita, Sauvignon Gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Seyval blanc, Semillion, Sibera, Siegerrebe (Sieger), Silcher, Sirius, Solaris, Soreli, Souvignier Gris, Staufer, Thurling, Trebbiano di Soave, Villaris, Viognier, Voltis, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco), Weißer Elbling (Elbling, Kleinberger), Weißer Gutedel (Gutedel, Chasselas, Chasselas blanc, Fendant blanc), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger), Welschriesling, Würzer.

Rot- und Roséwein

Accent, Acolon, Artaban, Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder, Pinot noir précoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Pinot Noir Précose, Pinot Madelaine), Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero, Samtrot), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabaret noir, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calandro, Chambourcin, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, FR 628-2005 r, Gamay noir, Gm 6423-7, Färbertraube, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Kleiner Fränkischer Burgunder, Laurot, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot meunier), Muskat-Trollinger, Neronet, Palas, Petit Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Piroso, Primitivo (Zinfandel, Blauer Scheuchner), Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller (Muskateller), Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent (Sankt Laurent, St. Laurent), Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Syrah (Shiraz), Tauberschwarz, VB 91-26-5, Vidoc, Vinera, Vinoré, Wildmuskat.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet liegt vereinfacht betrachtet im Dreieck der Ortschaften Bingen-Alsenz-Monzingen. Das Gebiet hat Anteil an drei naturräumlichen Einheiten. Im äußersten Nordosten reichen Ausläufer des Hunsrücks (Soonwald) in das Weinbaugebiet. Der Norden gehört zum Nördlichen Oberrheintiefland (Unteres Nahehügelland, Untere Naheebene), der südliche Teil des Anbaugebietes ist zum Saar-Nahe-Bergland (Nordpfälzer Bergland) zu rechnen. Die naturräumliche Gliederung zeichnet in groben Umrissen die Geologie nach. Im Durchschnitt liegt die Rebfläche im Weinbaugebiet auf etwa 210 Metern über NN. Weinbau wird auch in Steil- oder Steilstlagen betrieben.

9.1.2 Geologie

Die ältesten Gesteine im Weinbaugebiet stammen aus dem Devon. Es handelt sich hierbei einerseits um alte, verfestigte Meeresablagerungen (Sandsteine, Tonschiefer, Quarzite), andererseits um metamorphe Gesteine (Grünschiefer, Phyllite). Die mit Abstand weiteste Verbreitung besitzen jedoch Gesteine aus dem Rotliegend, auch vulkanische Rotliegend-Gesteine (Latite, Andesite und Basalte) sind zu finden. Auch auf tertiären Ablagerungen wurzeln Reb­stöcke. Sowohl fluviatile Sande als auch Küstensande und marine Mergel sind vertreten.

9.2 Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,3 °C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur sogar 13,8 °C. Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 580 mm, wobei 60 % der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen

10 Sonstige Anforderungen von einer g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

„Nahegauer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und den in Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

Für Erzeugnisse der geschützten geografischen Angabe Nahegauer Landwein, die unter Angabe des Rebsorten­namens vermarktet werden, dürfen zur Etikettierung nur Klarnamen verwendet werden. Der Verschnitt mit Zuchtstämmen ist möglich.

Sofern ein Erzeugnis nur aus Trauben von Zuchtstämmen hergestellt worden ist, ist dieses Erzeugnis ohne Angabe der Rebsorte zu vermarkten.

11 Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-1 90
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de 

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​7 93-0
Telefax: 06 71/​7 93-1 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de 

11.2 Aufgaben

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Nahegauer Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

11.2.3 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

1
Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/​33
2
Zutreffendes bitte auswählen
3
Bitte für jeden Antragsteller angeben
4
Zutreffendes bitte auswählen
5
Zutreffendes bitte auswählen
6
Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
7
Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren falls notwendig)
8
Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren falls notwendig)
9
Fakultative Angabe. Bitte bei Bedarf nach Erzeugnissen unterscheiden.
10
Maximal 1 500 Zeichen
11
Siehe Fußnote 4
12
Siehe Fußnote 4
13
Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/​34 sowie siehe Fußnote 4
14
Siehe Fußnote 1
15
Siehe Fußnote 1
16
Maximal 3 300 Zeichen

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