Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 28/24/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten Ursprungsbezeichnung
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
in Verbindung mit
Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
„g.U. Monzinger Niederberg“
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Schäfer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN ##512-04.10-5316-45.01## Weingut Emrich-Schönleber |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Grit Gestier |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 29. April 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-45.01 Monzinger Niederberg
Bonn, den 11. November 2024
Sehr geehrter Herr Schönleber,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 29. April 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ beantragt.
Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 13/24/51 vom 23. Mai 2024 (BAnz AT 01.07.2024 B5).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mails vom 30. Oktober 2024 und 7. November 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Adam
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Weingut Holger Alt |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Grit Gestier |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 29. April 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-45.01 Monzinger Niederberg
Bonn, den 11. November 2024
Sehr geehrter Herr Alt,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 29. April 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ beantragt.
Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 13/24/51 vom 23. Mai 2024 (BAnz AT 01.07.2024 B5).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mails vom 30. Oktober 2024 und 7. November 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Adam
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Wein- & Sektgut Bamberger |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Grit Gestier |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 29. April 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-45.01 Monzinger Niederberg
Bonn, den 11. November 2024
Sehr geehrter Herr Bamberger,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 29. April 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ beantragt.
Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 13/24/51 vom 23. Mai 2024 (BAnz AT 01.07.2024 B5).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mails vom 30. Oktober 2024 und 7. November 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Adam
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Weingut Schauß |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Grit Gestier |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 29. April 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-45.01 Monzinger Niederberg
Bonn, den 11. November 2024
Sehr geehrter Herr Schauß,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 29. April 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ beantragt.
Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 13/24/51 vom 23. Mai 2024 (BAnz AT 01.07.2024 B5).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mails vom 30. Oktober 2024 und 7. November 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Adam
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Weingut Udo Weber |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Grit Gestier |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 29. April 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-45.01 Monzinger Niederberg
Bonn, den 11. November 2024
Sehr geehrter Herr Weber,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 29. April 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monzinger Niederberg“ beantragt.
Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 13/24/51 vom 23. Mai 2024 (BAnz AT 01.07.2024 B5).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mails vom 30. Oktober 2024 und 7. November 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Adam
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