Bekanntmachung Nr. 29/21/33 über die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Ressourceneffizienz und der Qualität von Kulturpflanzen durch Pflanzenzüchtung für den ökologischen Landbau im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN)

Published On: Mittwoch, 12.01.2022By

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 29/​21/​33
über die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Ressourceneffizienz
und der Qualität von Kulturpflanzen durch Pflanzenzüchtung
für den ökologischen Landbau
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN)

Vom 21. Dezember 2021

Im September 2015 haben die Vereinten Nationen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Die Bundesregierung legte mit der Neuauflage der Nachhaltigkeitsstrategie am 10. März 2021 die aktuellen und umfassend überarbeiteten Ziele und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele in allen Bereichen nachhaltiger Entwicklung in Deutschland fest. Vor dem Hintergrund globaler Herausforderungen wie der Rohstoff-, Energie- und Ernährungs­sicherung für eine wachsende Weltbevölkerung, des Klimawandels und der Erhaltung der Biodiversität hat sich die Bundesregierung dazu verpflichtet, die natürlichen Ressourcen schonend, effizient und nachhaltig zu bewirtschaften und zu nutzen.

Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform. Als Teil des European Green Deal ist die Farm-to-Fork-Strategie ein zentraler Schwerpunkt, um das europäische Lebensmittelsystem nachhaltiger zu gestalten. Im Rahmen der Strategie wird das Ziel benannt, bis zum Jahr 2030 25 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch zu bewirtschaften. Die Bundesregierung beabsichtigt eine darüber hinaus gehende Förderung des Öko-Landbaus, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 einen Anteil von 30 Prozent ökologischen Landbaus an der Landwirtschaft in Deutschland zu erreichen.

Die Zukunftsstrategie ökologischer Landbau (ZöL) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt die Ausdehnung des ökologischen Landbaus durch Anpassung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für diese Wirtschaftsweise. Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) ist ein wesentliches Instrument zur Umsetzung dieser Strategie. Die Entwicklung leistungsfähigerer Pflanzen in komplexen Systemen wird in der ZöL als wichtiges Forschungsfeld benannt.

Durch die Berücksichtigung der komplexen Zusammenhänge zwischen Sortenwahl, pflanzengerechtem Standort, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Düngung und Pflanzenschutz erhält und schont der Öko-Landbau die natürlichen Ressourcen in besonderem Maße, hat vielfältige positive Auswirkungen auf Natur, Klima und Umwelt und dient der Erzeugung qualitativ hochwertiger Lebensmittel. Darüber hinaus muss die Landwirtschaft zukünftigen Herausforderungen, insbesondere veränderten Umwelt- und Klimabedingungen gerecht werden. Entscheidend ist hierbei die Resilienz, deren Erhöhung auch im Rahmen der ZöL in Form von standortangepassten Managementkonzepten, die u. a. hinsichtlich Sorten- und Artenvielfalt sowie Züchtung als wichtige Strategie für leistungsfähige, ökologische Agrarsysteme gesehen wird.

Grundlage für eine nachhaltige landwirtschaftliche Produktion sind ertragsstarke und -stabile Pflanzensorten mit ­hohem Gehalt erwünschter Inhaltsstoffe und guter Anpassungsfähigkeit an verschiedene Anbau- und Umweltbedingungen bei gleichzeitig vermindertem Ressourcenbedarf. Besonders der Öko-Landbau steht vor der Herausforderung, Ertragssteigerungen unter Beibehaltung der positiven Öko-Systemleistungen zu realisieren.

Die moderne Pflanzenzüchtung und die Züchtungsforschung greifen bei der Erschließung von Innovationspotenzialen stets auf die zugänglichen pflanzengenetischen Ressourcen zurück. Das Thema Ressourceneffizienz in der Pflanzenzüchtung ist daher eng mit dem Nationalen Fachprogramm zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturen verbunden, welches die Rolle dieser ­Ressourcen als Ausgangsmaterial für die Züchtung von Pflanzen mit hoher Resistenz bzw. Toleranz gegenüber Schädlingen, Krankheitserregern und abiotischem Stress sowie zur Weiterentwicklung der Züchtungsforschung verdeutlicht.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen Forschungsprojekte der Pflanzenzüchtung eingeworben werden, die im Hinblick auf die Bedarfe des ökologischen Landbaus einen Beitrag zur Verbesserung und Sicherung der Erträge und Qualitäten, zur Erhöhung der Resistenz/​Toleranz gegenüber biotischen und abiotischen Schadeinflüssen sowie zur Steigerung der Nährstoff- und Wassernutzungseffizienz und damit der Schonung natürlicher Ressourcen leisten. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die Ausdehnung einer ökologischen Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft zu verbessern, auch im Hinblick auf die Entwicklung und den Ausbau von Wertschöpfungsketten.

Zur Erreichung der genannten Züchtungsziele ist die Entwicklung innovativer Züchtungsmethoden in den verschiedenen Phasen des Züchtungsprozesses ein wichtiges Werkzeug.

Für Arten mit geringem Anbauumfang sind nur in sehr begrenztem Maße Züchtungsfortschritte und Anpassungen an geänderte Umweltbedingungen zu beobachten. Zur Förderung der Artenvielfalt von Kulturpflanzen in der Fruchtfolge bedarf es daher vor allem neuer und erfolgversprechender Verfahren zur züchterischen Weiterentwicklung ein- und mehrjähriger Kulturen, die im Rahmen der Fruchtfolgegestaltung das Potenzial haben, erneut an Bedeutung zu gewinnen.

Daher können Projekte zur Züchtungsmethodik inklusive Phänotypisierung bzw. Verbesserung der Selektionseffizienz oder verbesserte Zuchtmethoden, nicht jedoch gentechnische Verfahren oder Verfahren der Genomeditierung, gefördert werden.

Darüber hinaus besteht vor allem im ökologischen Landbau dringender Bedarf an geeigneten Sorten zur Verbesserung der Versorgung mit ökologisch erzeugtem Saat- und Pflanzgut.

1 Gegenstand der Förderung

Auf dieser Grundlage sucht die Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit Bezug auf die „Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6)“, die durch die Änderung der Richtlinie vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021) geändert worden ist, Interessenten für die Durchführung von FuE-Vorhaben sowie gezielten Wissenstransfermaßnahmen (z. B. Praxis-Forschungsnetzwerke) zum Thema „Pflanzenzüchtung für den ökologischen Landbau“.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen auf Grundlage der genannten Richtlinie innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung im Bereich Pflanzenzüchtung unterstützt werden. Dabei sollen neben entwicklungsorientierten Forschungsprojekten insbesondere praxisorientierte Projekte – auch mit modellhaftem Charakter – und ein möglichst rascher Wissenstransfer von Forschungsergebnissen in Züchtungsunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Verarbeitungsbetriebe und Handelsunternehmen gefördert werden.

Im Fokus der Züchtungsarbeit steht die Verbesserung der Ressourceneffizienz und Qualität von Kulturpflanzen. Der Beitrag des geplanten Vorhabens zur umweltschonenden und effizienten Nutzung der Ressourcen oder zur Verbesserung der Qualität ist wie die angestrebte Nutzung sowohl in der Vorhabenbeschreibung als auch in der Kurzfassung der Skizzen zu konkretisieren.

Daher werden Vorhaben der Pflanzenzüchtungsforschung gefördert, die auf Innovationen im ökologischen Land- und Gartenbau insbesondere in folgenden Bereichen zielen:

1.1 Steigerung des Flächenertrags

Züchterische Verbesserung des Ertrages landwirtschaftlich genutzter Pflanzenarten,
Steigerung der Photosyntheseleistung.

1.2 Verbesserung agronomischer Merkmale

Verbesserung der Standfestigkeit bzw. Verringerung der Lageranfälligkeit auch bei erhöhter Wuchshöhe,
Verbesserung des Unkrautkonkurrenzvermögens (Unkrautunterdrückung),
Verbesserung der Druschfestigkeit,
Anpassung an veränderte Vegetationszeiten (phänologische Entwicklung),
Umsetzung von Zuchtzielen, die sich aus dem Anbausystem bzw. der Fruchtfolge ergeben.

1.3 Verbesserung der Nährstoff- und Wassernutzungseffizienz

Züchterische Verbesserung der Nährstoffeffizienz, insbesondere hinsichtlich Stickstoff und Phosphor,
Züchterische Verbesserung der Wassernutzungseffizienz,
Züchterische Ansätze zur Steigerung der Nährstoff- und Wasseraufnahme, auch durch Steigerung einer entsprechenden Effizienz des Wurzelsystems,
Züchterische Ansätze zur Steigerung und Ausnutzung der Leistungspotenziale nicht pflanzenpathogener Mikroorganismen (z. B. Mykorrhiza, Endophyten).

1.4 Erhöhung der Stresstoleranz gegenüber biotischen und abiotischen Schadeinflüssen

Optimierung des Komplexes „Trockentoleranz-Wassernutzungseffizienz-Hitzetoleranz“,
Erhöhung der Winterfestigkeit und Verbesserung der Frosttoleranz,
Entwicklung von Resistenzansätzen,
Züchtung auf Resistenz bzw. Toleranz gegenüber Schadorganismen einschließlich boden- und samenbürtiger Krankheitserreger,
Erhöhung der Toleranz/​Resistenz gegenüber tierischen Schaderregern.

1.5 Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und Erweiterung der Pflanzenpalette

Evaluierung, Charakterisierung, Phänotypisierung, Genotypisierung, Erschließung und Nutzbarmachung pflanzengenetischer Ressourcen unter Berücksichtigung verbesserter Eigenschaften sowie besonderer Verarbeitungsverfahren, auch für regionale Märkte, Wertschöpfungsketten oder innovative Produkte sowie Erhaltung und Förderung der Vielfalt auf innerartlicher-, Arten- und Ökosystemebene durch nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen,
Untersuchungen zum Potenzial von Populationen und Entwicklung leistungsfähiger Populationen,
Weiterentwicklung der Verfahren der On-farm-Bewirtschaftung im Sinne der (Erhaltungs)-züchtung sowie Züchtung und Vermehrung (Saatguterzeugung), die die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigen,
Inkulturnahme und erste züchterische Bearbeitung bislang nicht in nennenswertem Umfang in Deutschland kultivierter Pflanzenarten.

1.6 Züchtung von Pflanzenarten mit zurzeit geringer Anbaubedeutung

Züchterische Weiterentwicklung von Pflanzenarten mit geringem Anbauumfang aber zukünftigem Anbaupotenzial, auch im Rahmen von Netzwerk-Vorhaben mit Bezug zu Entwicklung oder Ausbau von Wertschöpfungsketten,
Züchterische Weiterentwicklung von für den Mischanbau geeigneten Arten,
Einsatz und Züchtung geeigneter Zweit- und Zwischenfrüchte unter Berücksichtigung phytosanitärer Aspekte.

1.7 Verbesserung der Qualität

Verringerung der Nachernteverluste während der Lagerung,
Züchterische Verbesserung wertgebender Inhaltsstoffe und Verbesserung der Geschmackseigenschaften sowie der Verarbeitungseignung für die Bedingungen des ökologischen Landbaus.

1.8 Bereitstellung von Saat- und Pflanzgut

Entwicklung, Förderung und Etablierung von innovativen Verfahren und Strukturen zur Verbesserung der Saat- und Pflanzgutversorgung,
Testung von Methoden zur Etablierung von virusfreiem Saat- und Pflanzgut bei pflanzengenetischen Ressourcen für die Züchtung und die On-farm-Erhaltung.

Die Nutzung vorhandener technischer und pflanzenbaulicher Möglichkeiten für einen effizienten Umgang mit Res­sourcen ist nicht Gegenstand der Bekanntmachung.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden Vorhaben, die der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe dienen, nicht gefördert.

Der Beitrag der geplanten Vorhaben zu Innovationen in der Pflanzenzüchtung für den ökologischen Landbau ist sowohl in der Vorhabenbeschreibung als auch in der Kurzfassung zu konkretisieren. Zudem ist vom Skizzeneinreicher ein Verwertungsplan hinsichtlich der möglichen wirtschaftlichen und ökologischen Konsequenzen der Vorhabenziele und beabsichtigten Ergebnisse sowie entsprechender Anwendung im Arbeitsplan zu verankern, welche in den Zwischen- und Abschlussberichten stets zu aktualisieren sind.

Die vorgeschlagenen Projekte können so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele in maximal fünf Jahren möglich ist. Projekte, die auf mehr als drei Jahre angelegt sind, können zunächst für drei Jahre bewilligt und nach einer positiven Zwischenevaluierung um zwei Jahre fortgeführt werden.

2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland sowie Bundes- und Landesforschungsanstalten sein.

Gemäß Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6)“, die durch die Änderung der Richtlinie vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021) geändert worden ist, können dies, unabhängig von der gewählten Rechtsform, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 sein oder Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 83 der ­Verordnung (EU) Nr. 651/​2014. Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden große Unternehmen, welche nicht den Voraussetzungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.651/​2014 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 entsprechen, nicht gefördert.

Die Höhe der Zuwendung für den Praxispartner wird dabei im Einzelfall festgesetzt. Ein angemessener Eigenanteil des oder der Bewerber unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daraus abgeleitet.

3 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis, der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie auf Basis der Richtlinie des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft

(http:/​/​www.ble.de/​DE/​03_​Forschungsfoerderung/​02_​OekologischerLandbau/​OekologischerLandbau_​node.html) durch Zuwendungen gefördert werden. Alle genannten Programme/​Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Weitere Informationen zum Nagoya-Protokoll, der EU-Verordnung und seiner Umsetzung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Naturschutz (BfN): www.abs.bfn.de. Spezielle Informationen zum Zugang und Vorteilsausgleich bei genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft finden Sie im Internetangebot des Informations- und Koordinationszentrums für Biologische Vielfalt (IBV) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter https:/​/​www.genres.de/​access-and-benefit-sharing/​

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

4 Sonstige Bestimmungen

Im Fall einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen/​Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https:/​/​www.bundesprogramm.de/​was-wir-tun/​projekte-foerdern/​forschungs-und-entwicklungsvorhaben/​projektskizzen-und-berichte).

Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Bestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

5 Verfahren

5.1 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger insbesondere gemäß folgender Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers, inklusive der eingebundenen Partner (die Fachkunde ist mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen),
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
Nutzen für den Ökolandbau,
ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts unter Einbezug aktueller Literatur und des vorhandenen Wissens,
Plausibilität der Finanzplanung und effizienter Mitteleinsatz,
nachvollziehbarer Arbeits- und Finanzierungsplan für die Gestaltung und Durchführung des Vorhabens,
Aussicht auf Verstetigung der Ansätze nach Projektende,
Integration geeigneter Wissenstransfermaßnahmen in das geplante Vorhaben,
Eignung der Wissenstransfermaßnahmen; Berücksichtigung verschiedener Möglichkeiten/​Methoden des Wissenstransfers,
ausreichende Berücksichtigung abgeschlossener und laufender FuE-Vorhaben sowie laufender Aktivitäten (z. B. Länderprogramme),
gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt,
Eignung der Arbeitsteilung,
Einhaltung der formalen Vorgaben.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuzuziehen.

5.2 Vorlage von Projektskizzen

Die zu verwendende Projektskizzengliederung entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden für Skizzeneinreicher“. Diesen finden Sie im Informationsangebot der Geschäftsstelle-BÖLN im Internet unter https:/​/​www.bundesprogramm.de/​was-wir-tun/​projekte-foerdern/​forschungs-und-entwicklungsvorhaben/​projektskizzen-und-berichte/​

Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen. Es können nur Projektskizzen berücksichtigt werden, die gemäß dieser Projektskizzengliederung und unter Einhaltung der formalen Vorgaben erstellt wurden.

Das Einreichen der Projektskizzen unter Bezug auf die oben genannte „Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6)“, die durch die Änderung der Richtlinie vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021) geändert worden ist, im Umfang von maximal 15 Seiten für FuE-Vorhaben und maximal 20 Seiten für Praxis-Forschungsnetzwerke erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Die online erstellten Dokumente (Vorhabenübersicht und Projektskizze) sind als unterschriebener Ausdruck, in doppelter Ausfertigung, auf dem Postweg bis zum

12. April 2022 (Posteingangsstempel der BLE)

bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 332
Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

einzureichen.

Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an boeln@ble.de-mail.de in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlich und vertraulicher Versand“ bis zur vorstehend genannten Ausschlussfrist möglich.

Sofern das Schriftformerfordernis derzeit nicht eingehalten werden kann, kann das unterschriebene Dokument per Telefax/​Computerfax an die Telefaxnummer 030/​1810 6845 2907 gesendet oder als Scan oder Foto per E-Mail an die Adresse boeln-forschung@ble.de übermittelt werden. Eine Nachreichung der Skizze als unterschriebenes Papierdokument ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Verspätet eingereichte Skizzen werden nicht berücksichtigt.

Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Bettina Lüdtke (0228/​6845-3747, Bettina.Luedtke@ble.de) oder an Frau Sigrid Manleitner (0228/​6845-2901, Sigrid.Manleitner@ble.de)

Bonn, den 21. Dezember 2021

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Dr. Natt

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