Startseite Vorsicht Verbraucherschutzinformationen Bekanntmachung Nr. 32/23/51 zur Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts um 0,5 Volumenprozent im Weinwirtschaftsjahr 2023 aufgrund von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen
Verbraucherschutzinformationen

Bekanntmachung Nr. 32/23/51 zur Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts um 0,5 Volumenprozent im Weinwirtschaftsjahr 2023 aufgrund von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen

ponce_photography (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 32/​23/​51
zur Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des
natürlichen Alkoholgehalts
um 0,5 Volumenprozent im Weinwirtschaftsjahr 2023
aufgrund von außergewöhnlich
ungünstigen Witterungsverhältnissen

Vom 18. September 2023

Gemäß § 15 Absatz 3a der Weinverordnung gibt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bekannt:

Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 darf in den unten aufgeführten Weinanbaugebieten beziehungsweise Teilen davon und für sämtliche oder bestimmte in unten genannten Keltertraubensorten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2023 geernteten frischen Wein­trauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2023 gewonnen worden sind, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

3,5 % vol in Weinbauzone A gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013.

Mosel, mit den Rebsorten Blauer Portugieser und Dornfelder bestockte Flächen

Nahe, mit den Rebsorten Blauer Portugieser und Dornfelder bestockte Flächen

Pfalz, mit den Rebsorten Blauer Portugieser und Dornfelder bestockte Flächen

sowie

Rheinhessen, mit den Rebsorten Blauer Portugieser und Dornfelder bestockte Flächen.

Die Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts um 0,5 Volumenprozent für das Weinwirtschaftsjahr 2023 erfolgt gemäß § 15 Absatz 3a in Verbindung mit Anlage 1 der Weinverordnung.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen gemäß Anlage 1 der Weinverordnung liegen vor.

Bonn, den 18. September 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
InterviewsVerbraucherschutzinformationen

Interview mit Rechtsanwalt Thomas Sontowski: Verbraucherrechte in Bezug auf die Schufa

Interviewer: Herr Sontowski, danke, dass Sie sich Zeit für uns nehmen. Könnten...

Verbraucherschutzinformationen

Warnung vor Betrugsmaschen im Namen der Justiz

Betrüger nutzen zunehmend die Namen und Symbole der Justiz, um ahnungslose Menschen...

Verbraucherschutzinformationen

Achtung vor Betrug

Mit der kalten Jahreszeit suchen viele Verbraucher online nach günstigen Angeboten für...