Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 33/23/51
zur Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung
des natürlichen Alkoholgehalts
um 0,5 Volumenprozent im Weinwirtschaftsjahr 2023
aufgrund von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen
Gemäß § 15 Absatz 3a der Weinverordnung gibt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bekannt:
Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in den unten aufgeführten Weinanbaugebieten beziehungsweise Teilen davon und für sämtliche oder bestimmte Keltertraubensorten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2023 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2023 gewonnen worden sind, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a)
-
3,5 % vol in Weinbauzone A gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
- b)
-
2,5 % vol in Weinbauzone B gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Württemberg (Weinbauzone A), alle mit den Keltertraubensorten
Ruländer, Weißburgunder (weiß), Spätburgunder, Schwarzriesling, Trollinger, Lemberger, Samtrot (rot) bestockten Flächen.
Baden (Weinbauzone B), alle mit den Keltertraubensorten
Ruländer, Weißburgunder (weiß), Spätburgunder, Schwarzriesling, Trollinger, Lemberger (rot) bestockten Flächen.
Die Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts um 0,5 Volumenprozent für das Weinwirtschaftsjahr 2023 erfolgt gemäß § 15 Absatz 3a in Verbindung mit Anlage 1 der Weinverordnung.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen gemäß Anlage 1 der Weinverordnung liegen vor.
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Berghaus
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