Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 37/23/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
„g.g.A. Landwein der Ruwer“
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den nachfolgenden Änderungsbescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Schäfer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Schutzgemeinschaft Mosel |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Telefon: +49 (0)228/6845-2919 www.ble.de |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Bescheid vom 30. Mai 2023, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Landwein der Ruwer“ aus Sicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bestätigt, in Verbindung mit der Veröffentlichung mit Bekanntmachung Nr. 10/23/51 vom 30. Mai 2023 (BAnz AT 28.07.2023 B7)
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-19.1 Landwein der Ruwer
Bonn, den 30. Oktober 2023
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bescheid vom 30. Mai 2023 wurde über das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres Antrags auf Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Landwein der Ruwer“ vom 3. August 2022 und 22. August 2022 (korrigierter Antrag) entschieden. Hierzu ergeht folgender
Änderungsbescheid
Der Bescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Landwein der Ruwer“ vom 30. Mai 2023 wird insoweit abgeändert, als dass das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auch für die nachfolgend benannten Flächen festgestellt wird:
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Gemarkung Ruwer-Paulin (2854)
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Flur 20, Flurstücksnummer 171
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Flur 20, Flurstücksnummer 196
Diese sind zusätzlich als dem Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Landwein der Ruwer“ zugehörig einzustufen und im abgegrenzten Gebiet zu belassen.
Begründung
Mit Bescheid der BLE vom 30. Mai 2023 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Standardänderung gemäß Ihres Antrags vom 3. August 2022 und 22. August 2022 (korrigierter Antrag) festgestellt.
Der Bescheid wurde zusammen mit dem Antrag am 28. Juli 2023 mit Bekanntmachung Nr. 10/23/51 (BAnz AT 28.07.2023 B7) veröffentlicht. Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Gegen den Bescheid der BLE vom 30. Mai 2023, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Landwein der Ruwer“ aus Sicht der BLE bestätigt, ist fristgerecht ein Widerspruch eingegangen.
Der Widerspruchsführer beantragt, bestimmte Flächen im Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Landwein der Ruwer“ zu belassen, da aus seiner Sicht keine belastbaren Gründe vorliegen, die Flurstücke nicht mit in die Abgrenzung einzubeziehen.
Eine erneute Prüfung ergab, dass die Flurstücke nicht, wie ursprünglich beschieden, ausgeschlossen werden können.
Die Flächen Gemarkung Ruwer-Paulin (2854) Flur 20, Flurstücksnummer 171, und Flur 20, Flurstücksnummer 196, liegen innerhalb der Flächen der g.g.A. „Landwein der Ruwer“. Die aufgeführten Flurstücke gehören bereits als Rebflächen zur g.g.A. „Landwein der Ruwer“, unabhängig davon, ob diese bestockt oder nicht bestockt sind oder ob bereits Pflanzrechte erteilt wurden. Ein Ausschließen der oben genannten Flächen wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Besitzstandsrechte des Widerspruchsführers, wofür die von Ihnen genannten Kriterien zur Gebietsabgrenzung als nicht ausreichend bewertet werden.
Die durch die Schutzgemeinschaft vorgenommene Änderung der Gebietsabgrenzung ist folglich aufgrund des Widerspruchs entsprechend anzupassen und die Lagenkarte mit Bestandskraft dieses Bescheids vorzulegen. Die streitigen Flächen sind zusätzlich aufzunehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gestier
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