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Bekanntmachung Nr. 4 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 (Festlegung neuer Stichtage für fusionierte Versicherungsträger)

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Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Bekanntmachung Nr. 4
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
(Festlegung neuer Stichtage für fusionierte Versicherungsträger)

Vom 15. Februar 2022

Zur Vorbereitung der dreizehnten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung gebe ich bekannt, dass ich für fusionierte Versicherungsträger aufgrund des § 93 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 SVWO nachfolgende Stichtage festgelegt habe:

1.
Bestimmung des Stichtages für das Unterschriftenquorum für die Versicherungsträger, die zum 1. Januar 2021 fusioniert sind. Ich bestimme, dass folgende abweichende Regelung gilt:
Der Stichtag für das Unterschriftenquorum nach § 48 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist der
1. Januar 2021.
2.
Bestimmung des Stichtages für das Unterschriftenquorum für die Versicherungsträger, die zum 1. Juli 2021 fusioniert sind. Ich bestimme, dass folgende abweichende Regelung gilt:
Der Stichtag für das Unterschriftenquorum nach § 48 Absatz 2 Satz 2 SGB IV ist der
1. Juli 2021.
3.
Bestimmung neuer Stichtage für die Versicherungsträger, die zum 1. Januar 2022 fusioniert sind. Ich bestimme, dass folgende Stichtage gelten:
Der Stichtag für das Unterschriftenquorum nach § 48 Absatz 2 Satz 2 SGB IV ist der
1. Januar 2022.

Der späteste Termin für die Bildung des Wahlausschusses nach § 3 Absatz 1 SVWO ist der

1. März 2022.

Der späteste Termin für das Einreichen der Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Absatz 1 SGB IV ist der

1. April 2022.

Berlin, den 15. Februar 2022

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Peter Weiß

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