Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 41/23/51
über Absatzförderung, Kommunikationsmaßnahmen und Informationsmaßnahmen
im Weinsektor für Weine aus Deutschland
gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h und k
der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gibt bekannt, dass die Europäische Union Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern für in Deutschland erzeugte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist, und der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist, und der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) finanziert die Europäische Union in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder über Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aufgeklärt wird in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten.
Die BLE fordert zur Abgabe von Anträgen auf Gewährung einer Förderung auf. Folgende Vorgaben sind zu beachten:
1 Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern
1.1 Art der Maßnahme
Durchführung von Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern für in Deutschland erzeugte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder mit Angabe der Keltertraubensorte, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen in Drittländern, einschließlich der Öffnung und Diversifizierung der Weinmärkte.
Die Maßnahmen müssen sich auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern beziehen.
Unterstützt werden Vorhaben zur Absatzförderung in Drittländern, die eine oder mehrere Tätigkeiten umfassen:
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Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben.
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Teilnahme an international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen.
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Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung.
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Studien über neue oder bestehende Märkte zur Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten.
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Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
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Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie anderer Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um eine Beschränkung des Zugangs zu Drittlandsmärkten zu verhindern oder den Zugang zu diesen Märkten zu erleichtern.
1.2 Finanzierung
Die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union beträgt gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 für Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Beteiligung des Begünstigten umfasst die restlichen tatsächlichen Kosten.
1.3 Begünstigte/Fördervoraussetzungen
Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann von Berufsverbänden, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder privatwirtschaftlichen Unternehmen gestellt werden.
Die Begünstigten müssen über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügen.
2 Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten
2.1 Art der Maßnahme
Unterstützt werden Verbraucherinformationen zu
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verantwortungsvollem Weinkonsum und
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Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben
für Weine aus Deutschland, die insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs des Weins als Teil der Informationsmaßnahme benennen.
Die Maßnahmen müssen sich auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern beziehen.
Ziel der Maßnahmen in Mitgliedsstaaten ist eine stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für einen verantwortungsvollen Weinkonsum und die Qualitätsreglungen der Union für Wein.
2.2 Finanzierung
Die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union beträgt gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 für Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Beteiligung des Begünstigten umfasst die restlichen tatsächlichen Kosten.
2.3 Begünstigte/Fördervoraussetzungen
Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann von Berufsverbänden, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder privatwirtschaftlichen Unternehmen gestellt werden.
Die Begünstigten müssen über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügen.
3 Zusatzinformationen
3.1 Antragsfrist und -auswahl
Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden. Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt.
Anträge auf Förderung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger bis 30. April 2024, 23.59 Uhr, bei der in Nummer 3.3 genannten zuständigen Stelle per Telefax und E-Mail einzureichen.
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Antragseingangs (Datum, Uhrzeit) ausgewählt, soweit sie förderfähig sind.
3.2 Budget
Es stehen für Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern Finanzmittel in Höhe von 500 000 Euro und für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten 1 000 000 Euro zur Verfügung.
3.3 Zuständige Stelle
Zuständig für die Durchführung ist in Deutschland die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: 0228/99 68 45-39 17/33 39
Telefax: 030/1810 6845-371
E-Mail: Wein512@ble.de
Informationen
Weitere Informationen können bei der in Nummer 3.3 genannten Stelle angefordert werden.
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