Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 42/23/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
„g.U. Pfalz“
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 23. Mai 2023 über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus, veröffentlicht mit der Bekanntmachung Nr. 09/23/51 (BAnz AT 11.07.2023 B8).
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Schäfer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN ##512-04.10-5316-8.02## Schutzgemeinschaft Pfalz |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Telefon +49 (0)228 6845-3222 www.ble.de |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Bescheid der BLE vom 23. Mai 2023, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ bestätigt wird, veröffentlicht mit Bekanntmachung Nr. 09/23/51 (BAnz AT 11.07.2023 B8)
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-8.02 g.U. Pfalz
Bonn, den 21. Dezember 2023
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Hiermit wird die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 23. Mai 2023, Az. 512-04.10-5316-8.02 g.U. Pfalz, veröffentlicht mit Bekanntmachung Nr. 09/23/51 im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.07.2023 B8), gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Schutzgemeinschaft Pfalz hatte eine Reihe von Änderungen an der Produktspezifikation der g.U. Pfalz beantragt, die unter anderem die Hinzunahme von Rebsorten und Flächen betreffen.
Mit stattgebendem Bescheid vom 23. Mai 2023 wurden die Voraussetzungen für eine Standardänderung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der BLE als erfüllt angesehen. Der Bescheid wurde am 11. Juli 2023 mit Bekanntmachung Nr. 09/23/51 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 11.07.2023 B8).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2023 Widerspruch eingelegt. Solange nicht über etwaige Rechtsbehelfe rechtskräftig entschieden wurde, kann aufgrund deren aufschiebenden Wirkung kein Bestandteil des Änderungsantrags vollzogen werden.
Hiervon sind diverse Weinbaubetriebe im Hinblick auf die Rebsortenliste der Produktspezifikation betroffen, die die zugelassenen Rebsorten für die g.U. Pfalz enthält und deren Erweiterung um die neu beantragten Rebsorten während der nicht unerheblichen Dauer etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht vollzogen werden kann.
Darüber hinaus ist durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auch eine größere Anzahl von Erzeugern in ihrer betrieblichen Planung oder Vermarktung von auf den relevanten Flächen erzeugten Weinen für die Dauer etwaiger Rechtsbehelfsverfahren gehemmt, da die Anzahl der zur Aufnahme in die g.U. Pfalz beantragten Flächen, die teilweise bereits bestockt sind oder in Abhängigkeit der Aufnahme zur g.U. Pfalz unmittelbar bestockt werden sollen, derzeit nicht möglich ist. Dieses Hemmnis führt zu einer erheblichen Verunsicherung im ganzen Produktionsgebiet der geschützten Herkunftsbezeichnung. Gerade in Zeiten unsicherer Marktsituationen kann ein zusätzliches Hemmnis, wie die betriebliche Planungsunsicherheit, zu größerer Zurückhaltung seitens der Erzeuger hinsichtlich der Vermarktung von g.U. Produkten führen und sich insoweit auch mittelbar negativ auf die geschützte Herkunftsbezeichnung auswirken.
Die fehlende Rechtssicherheit verursacht somit für alle Erzeuger der geschützten Ursprungsbezeichnung unmittelbar betriebliche Nachteile.
Dem Widerspruchsführer entsteht demgegenüber kein Nachteil durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, da er durch eingelegten Verpflichtungswiderspruch die Aufnahme von Flächen begehrt, die derzeit nicht Bestandteil des Bescheides der BLE sind. Auf den streitgegenständlichen Flächen kann der Widerspruchsführer derzeit keine g.U. Erzeugnisse herstellen, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs. Daran ändert die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts.
Ein persönliches wirtschaftliches oder sonstiges Interesse des Widerspruchsführers an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu erkennen.
Im Gegenteil: Durch die Aufnahme der zusätzlichen Rebsorten in die Rebsortenliste im Wege des Sofortvollzuges kann auch der Widerspruchsführer profitieren. Gleiches gilt auch für die Aufnahme der zusätzlichen Flächen, denn auch der Widerspruchsführer ist von der Aufnahme zusätzlicher Flächen im Bescheid vom 23. Mai 2023 mit zwei Flurstücken betroffen. Die übrigen im Widerspruch aufgeführten sieben Flurstücke entsprechen demgegenüber nicht den von der Schutzgemeinschaft aufgestellten Kriterien zur Aufnahme und Erweiterung der Gebietsabgrenzung. Der Widerspruchsführer hatte sich diesbezüglich vor der Antragstellung an die Schutzgemeinschaft gewandt, um für insgesamt neun Flächen die Berücksichtigung im Änderungsantrag zu erreichen. Dies hatte die Schutzgemeinschaft unter Hinweis auf die bestehende Praxis, die Beteiligung und Berücksichtigung des Willens der betroffenen Gemeinde, abgelehnt. Danach zählen die streitgegenständlichen sieben Flächen weder zur traditionellen und damit schützenswerten Kulturlandschaft, noch liegen sie direkt an der bereits bestehenden Abgrenzung der geschützten Ursprungsbezeichnung Pfalz, sondern liegen in Mitten von Ackergewannen. Durch die Aufnahme der Flurstücke würde Streuweinbau verursacht und insoweit die Bewirtschaftung der Ackerflächen erschwert beziehungsweise unmöglich gemacht werden.
Der eingelegte Rechtsbehelf dürfte somit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.
Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener allgemeiner oder privater Interessen sowie im Hinblick auf die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolglosigkeit des Widerspruchs wird ein überwiegendes Interesse der Schutzgemeinschaft bzw. deren direkt betroffener Mitglieder (Erzeuger) an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 23. Mai 2023 im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 anerkannt.
Das Interesse des Widerspruchsführers an der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 1 VwGO tritt demgegenüber zurück.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 23. Mai 2023 entfällt die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid eingelegten Rechtsbehelfe.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heiko Schäfer
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