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Bekanntmachung Nr. 5/24/53 – Einhundertsechsundvierzigste Festlegung von vorläufigen Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 5/​24/​53
Einhundertsechsundvierzigste Festlegung
von vorläufigen Handelsbezeichnungen
für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Vom 20. März 2024

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2015 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, wird die nachfolgende Handelsbezeichnung vorläufig festgelegt:

Wissenschaftlicher Name Handelsbezeichnung
Mesocentrotus franciscanus Pazifischer Roter Seeigel

Die vorläufige Festlegung der oben genannten Handelsbezeichnung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überprüfung, ob sie in das Verzeichnis der zugelassenen Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgenommen wird. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung über die Aufnahme in das Verzeichnis (§ 3 Absatz 6 FischEtikettV).

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Festlegung der oben genannten Handelsbezeichnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung resultiert aus der Verpflichtung der BLE, die aus der Verordnung (EG) Nr. 1379/​2013 vom 11. Dezember 2013 in Verbindung mit dem Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 sich ergebenden Vorgaben umzusetzen und andernfalls drohende Handelsbeschränkungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzuwenden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

Inkrafttreten

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 20. März 2024

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Rabenda

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