Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
Bekanntmachung Nr. 5
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
(Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger
nach § 14 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung)
Nach § 14 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) müssen die Wahlausschüsse der Versicherungsträger ab dem Tag der Wahlausschreibung auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei diesem Versicherungsträger mitteilen. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen stellt für diese Mitteilungen der Wahlausschüsse Muster zur Verfügung. Diese Muster befinden sich in der Anlage dieser Bekanntmachung:
Anlage 1: | Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zum Verwaltungsrat bei den gesetzlichen Krankenkassen. |
Anlage 2: | Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. |
Anlage 3: | Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. |
Die Veröffentlichung der Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen im Bundesanzeiger ist für den 1. April 2022 vorgesehen. Aufgrund dieser Wahlausschreibung werden die Wahlausschüsse eine Reihe von Anfragen erhalten. Es ist empfehlenswert, zur Beantwortung dieser Anfragen, die um die konkreten Verhältnisse ergänzten und geänderten Muster in der Anlage zu verwenden. Die notwendigen Ergänzungen und Änderungen der Muster nehmen die Wahlausschüsse vor. Im Übrigen sind die Wahlausschüsse für diese Mitteilungen selbst verantwortlich.
Die Versicherungsträger unterliegen der allgemeinen Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung gemäß den §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Dennoch kann niemand vor der offiziellen Bekanntmachung der Wahlausschreibung eine Mitteilung nach § 14 Absatz 3 SVWO über Einzelheiten der Wahl beim betreffenden Versicherungsträger verlangen.
Um Sehbehinderten die Teilnahme an den Sozialversicherungswahlen 2023 zu erleichtern, sind die Versicherungsträger verpflichtet, auf Antrag Wahlschablonen zur Verfügung zu stellen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu eine gesonderte Bekanntmachung des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen.
Berlin, den 17. Februar 2022
Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
Peter Weiß
Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl
zum Verwaltungsrat bei den gesetzlichen Krankenkassen
Hiermit erhalten Sie nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).
An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 31. Mai 2023, werden die Mitglieder des Verwaltungsrates
der
(Bezeichnung der Krankenkasse)
in
(Sitz und Anschrift der Krankenkasse),
deren Zuständigkeitsbereich sich über
(Gebiet der Krankenkasse)
erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 1. April 2022 veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind
bis zum 17. November 2022, 18.00 Uhr
bei
(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,
einschließlich der Telekommunikationsanschlüsse)
einzureichen.
Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen?
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:
- 1.
-
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- 2.
-
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände1,
- 3.
-
Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen)1.
Gewerkschaften sowie andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn
- –
-
ihre Vorschlagsberechtigung nach § 48c oder § 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist oder
- –
-
sie seit der letzten Wahl mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat des Versicherungsträgers vertreten sind.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen seit der letzten Wahl dem Verwaltungsrat ununterbrochen angehört1.
Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach § 48b oder § 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen.
Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Einreichen der Vorschlagslisten
Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:
Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden. Über die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber muss eine Niederschrift angefertigt werden (§ 48 Absatz 8 Satz 2 SGB IV).
Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden1 müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.
Die Vorschlagslisten und die dazugehörenden Niederschriften müssen beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht werden (§ 48 Absatz 8 Satz 3 SGB IV). Die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber müssen ebenfalls beim Wahlausschuss eingereicht werden. Hierzu sind Formulare nach dem Muster der Anlage 5 zur Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen zu verwenden. Fehlt die Zustimmungserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der betreffenden Bewerberin beziehungsweise des betreffenden Bewerbers von der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.
Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten sowie den dazugehörenden Niederschriften ist dem § 15 SVWO zu entnehmen.
Unterstützerunterschriften
Sind Gewerkschaften, sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 4 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl Unterstützerinnen- und Unterstützerunterschriften. Dies gilt auch für freie Listen der Versicherten, selbst wenn diese bereits im Verwaltungsrat vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens …3 Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) erfüllt haben.
Sind Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl Unterstützerinnen- und Unterstützerunterschriften. Dies gilt auch für freie Listen der Arbeitgeber, selbst wenn diese bereits im Verwaltungsrat vertreten sind. Sie müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen, die insgesamt über mindestens … Stimmen verfügen4.
Für die Unterschriften müssen Formulare nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung benutzt werden. Der Unterstützerin beziehungsweise dem Unterstützer muss die vollständige Vorschlagsliste vorgelegt werden. Eine Vorschlagsliste nach dem Muster der Anlage 3 zur SVWO entspricht nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 3 besteht (Vorder- und Rückseite auf einem Blatt). Aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Sozialwahlen ergeht die dringende Empfehlung, dies zu beachten.
Von der Gesamtzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften dürfen höchstens 25 vom Hundert von dem Personenkreis geleistet werden, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.
Listenvertreterin/Listenvertreter und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter
In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden muss eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter und ihre/seine Stellvertretung benannt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVWO).
In den freien Listen sollen eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter benannt werden. Wenn dies nicht erfolgt oder eine Benannte beziehungsweise ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreterin/Listenvertreter und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 SVWO).
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Zu wählen sind … Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und … Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber5.
Dem Verwaltungsrat können in jeder Gruppe bis zu … Beauftragte angehören (§ 51 Absatz 4 Satz 2 SGB IV)6. Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber
- –
-
als Vertreterin/Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,
- –
-
als Vertreterin/Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden1
vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten (§ 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV).
Stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates
Neben den Mitgliedern des Verwaltungsrates werden auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus der sogenannten Listenstellvertretung hervorgehen, möglich ist auch die persönliche Stellvertretung (§ 43 Absatz 2 SGB IV). Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, welche die der Mitglieder um vier übersteigt. Mitglieder des Verwaltungsrates, die eine persönliche Stellvertretung haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter muss in der Vorschlagsliste so festgelegt werden, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV).
Ergänzung des Verwaltungsrates
Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates während der Wahlperiode aus, erfolgt die Ergänzung des Verwaltungsrates gemäß den Vorschriften des § 60 SGB IV. Gemäß § 15 Absatz 4a SVWO muss aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 SGB IV ersichtlich sein, nach welchem Verfahren im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds des Verwaltungsrates die Nachfolgerin oder der Nachfolger ausgewählt wird.
Wer kann gewählt werden?
Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen:
Wählbar ist, wer am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung)
- 1.
-
zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber1 gehört,
- 2.
-
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
-
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
- 4.
-
eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.7
Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?
Zur Gruppe der Versicherten gehören die Mitglieder der Krankenkasse sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse (§ 47 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV).
Wer gehört zur Gruppe der Arbeitgeber?1
Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, die/der bei der betreffenden Krankenkasse pflichtversichert ist. Nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehören die Personen, die in der betreffenden Krankenkasse zur Gruppe der Versicherten gehören und nur eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen (§ 47 Absatz 2 Nummer 1 SGB IV).
Wer beim selben Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitgeber und gleichzeitig zur Gruppe der Versicherten erfüllt, wird der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet.
Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin/ein bevollmächtigter Betriebsleiter8 einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wählbar.
Beauftragte
Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von Gewerkschaften, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden als Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter vorgeschlagen werden. Es können ebenso Personen sein, die von den Vereinigungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder von deren Verbänden als Vertreterin/Vertreter von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern vorgeschlagen werden.1
Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
Freie Listen können keine Beauftragten als Kandidatin oder als Kandidat aufstellen.
Geschlechterquote
Vorschlagslisten können vom Wahlausschuss nur zugelassen werden, wenn sie mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Nach § 48 Absatz 9 SGB IV in Verbindung mit der Anlage 2 SVWO gilt dies für alle Gruppen1 sowie für die Vorschlagslisten für die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder.
Wer ist nicht wählbar?
Nicht wählbar ist, wer
1. | aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, | |
2. | aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, | |
3. | in Vermögensverfall geraten ist, | |
4. | als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist, | |
5. | a) | als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden, |
b) | als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder | |
c) | als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung | |
beschäftigt ist oder innerhalb von 12 Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war, | ||
6. | regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist, | |
7. |
Unvereinbarkeit
Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen (§ 43 Absatz 3 Satz 2 SGB IV).
Zurückziehen einer Vorschlagsliste
Solange der Wahlausschuss nicht über die Zulassung einer eingereichten Liste entschieden hat, kann die Vorschlagsliste durch eine gemeinsame Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und der/des Stellvertreterin/Stellvertreters zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme der Liste ist immer dann erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.
Streichen einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Vorschlagsliste
Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber gestorben ist oder am 1. April 2022 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann die Listenvertreterin/der Listenvertreter dem Wahlausschuss bis zur Entscheidung des Wahlausschusses eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber benennen.
Auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters wird der Name einer verstorbenen Bewerberin/eines verstorbenen Bewerbers auch nach Zulassung der Vorschlagslisten aus der Vorschlagsliste gestrichen. Die Listenvertreterin/der Listenvertreter kann die Kandidatenliste durch eine Bewerberin/einen Bewerber aus der Stellvertreterliste ergänzen. Das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuss auf Anfrage mit.
Änderungen und Zurücknahme von Vorschlagslisten
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters oder vom Wahlausschuss von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.
Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in den §§ 18 und 19 SVWO geregelt.
Zusammenlegung oder Verbindung mehrerer Listen
Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Absatz 7 SGB IV in Verbindung mit den §§ 20 und 21 SVWO.
Wahlgrundsätze
Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren dʼHondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Absatz 2 SGB IV).
Keine Urwahl
Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Absatz 2 SGB IV).
Auslegen der Vorschlagslisten
Ab dem Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist (22. Dezember 2022) bis zum Ablauf des Wahltages werden − unabhängig davon, ob in der jeweiligen Gruppe eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet oder nicht − Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in den Geschäftsstellen öffentlich ausgelegt. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 15 Absatz 6 SVWO).
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger neben den Abschriften der Vorschlagslisten und den Abschriften der Niederschriften auch die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten spätestens ab dem 11. April 202310 öffentlich aus. Die Darstellungen können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 Absatz 2 SVWO).
Die Abschriften beziehungsweise Darstellungen werden vom 22. Dezember 2022 beziehungsweise 11. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 in den Geschäftsräumen der
(Bezeichnung der Krankenkasse)
öffentlich ausgelegt.
Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuss.
, den
|
2022
|
Der Wahlausschuss der
(Bezeichnung der Krankenkasse)
Anmerkungen:
- 1
- Bei der Hanseatischen Ersatzkasse entfallen im gesamten Text alle Hinweise, die die Wahl von Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertretern betreffen. Bei Betriebskrankenkassen ist auf die Wahl von Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertretern nur einzugehen, wenn sich die Betriebskrankenkasse durch Satzungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet hat oder die Satzung der Betriebskrankenkasse bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter auf die Vorschriften für die Sozialversicherungswahlen verweist. In diesem Fall ist auf die Besonderheiten im Einzelfall einzugehen.
- 2
- Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.
- 3
- Die einzusetzende Anzahl der Personen ergibt sich aus dem § 48 Absatz 2 SGB IV.
- 4
- Hier ist das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts der einzelnen Arbeitgeberin/des einzelnen Arbeitgebers anzugeben (§ 49 Absatz 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, dass sich die erforderliche Stimmenzahl nach der Anzahl der Personen bemisst, die am 1. April 2022 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben. Dieser Satz entfällt bei der Hanseatischen Ersatzkasse. Bei Betriebskrankenkassen ist auf die Wahl von Arbeitgebervertretern nur einzugehen, wenn sich die Betriebskrankenkasse durch Satzungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet hat oder die Satzung der Betriebskrankenkasse bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter auf die Vorschriften für die Sozialversicherungswahlen verweist. In diesem Fall ist auf die Besonderheiten im Einzelfall einzugehen.
- 5
- Dieser Absatz muss bei Betriebskrankenkassen, die sich nicht durch Satzungsregelung für betriebsfremde Versicherte geöffnet haben, lauten:
„Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und dem/den Arbeitgeber(n) oder deren/dessen jeweiliger Vertretung. Zu wählen sind … Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten.“
Bei der Hanseatischen Ersatzkasse muss es heißen:
„Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten. Zu wählen sind … Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten.“
- 6
- Die Worte „in jeder Gruppe“ entfallen bei der Hanseatischen Ersatzkasse. Sie entfallen bei Betriebskrankenkassen, wenn auf die Wahl von Arbeitgebervertretern nicht einzugehen ist (vergleiche mit der Anmerkung Nummer 1 Satz 2 und 3).
- 7
- Bei Krankenkassen, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte „oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland“.
- 8
- Bevollmächtigte Betriebsleiterin/bevollmächtigter Betriebsleiter ist, wer sowohl auf dem Gebiet der Personalentscheidungen als auch auf dem Gebiet der weiteren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen über bedeutende Befugnisse und Entscheidungsspielräume verfügt und dabei wesentliche unternehmerische Teilaufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder der Prokura genügt nicht. Entscheidend ist, ob die unternehmerischen Funktionen auch im Innenverhältnis wahrgenommen werden dürfen und faktisch wahrgenommen werden.
- 9
- Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 1. April 2022 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.
- 10
- Spätester Termin für den Beginn der Auslegung ist der 11. April 2023 (§ 26 Absatz 2 SVWO).
Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
Hiermit erhalten Sie nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).
An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 31. Mai 2023, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung
der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in
(Sitz und Anschrift des Versicherungsträgers),
deren Zuständigkeitsbereich sich über
(Gebiet des Versicherungsträgers)
erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 1. April 2022 veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind
bis zum 17. November 2022, 18.00 Uhr
bei
(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,
einschließlich der Telekommunikationsanschlüsse)
einzureichen.
Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen?
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:
- 1.
-
Gewerkschaften sowie andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- 2.
-
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
- 3.
-
Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen).
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn
- –
-
ihre Vorschlagsberechtigung nach § 48c oder § 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist oder
- –
-
sie seit der letzten Wahl mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung des Versicherungsträgers vertreten sind.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen der Vertreterversammlung seit der letzten Wahl ununterbrochen angehört.
Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach § 48b oder § 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen.
Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Einreichen der Vorschlagslisten
Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:
Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden. Über die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber muss eine Niederschrift angefertigt werden (§ 48 Absatz 8 Satz 2 SGB IV).
Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.
Die Vorschlagslisten und die dazugehörenden Niederschriften müssen beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht werden (§ 48 Absatz 8 Satz 3 SGB IV). Die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber müssen ebenfalls beim Wahlausschuss eingereicht werden. Hierzu sind Formulare nach dem Muster der Anlage 5 zur Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen zu verwenden. Fehlt die Zustimmungserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der betreffenden Bewerberin beziehungsweise des betreffenden Bewerbers von der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.
Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten sowie den dazugehörenden Niederschriften ist dem § 15 SVWO zu entnehmen.
Unterstützerunterschriften
Sind Gewerkschaften, sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 4 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Versicherten, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens …2 Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit (§§ 50 und 51 Absatz 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt haben.
Sind Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialwahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Arbeitgeber, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Sie müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen, die insgesamt über mindestens … Stimmen verfügen3.
Für die Unterschriften müssen Formulare nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung benutzt werden. Der Unterstützerin beziehungsweise dem Unterstützer muss die vollständige Vorschlagsliste vorgelegt werden. Eine Vorschlagsliste nach dem Muster der Anlage 3 zur SVWO entspricht nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 3 besteht (Vorder- und Rückseite auf einem Blatt). Aus der Erfahrung vorangegangener Sozialwahlen heraus ergeht die dringende Empfehlung, dies zu beachten.
Von der Gesamtzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften dürfen höchstens 25 vom Hundert von dem Personenkreis geleistet werden, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.
Listenvertreterin/Listenvertreter und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter
In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden muss eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter und ihre/seine Stellvertretung benannt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVWO).
In den freien Listen sollen eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter benannt werden. Wenn dies nicht erfolgt oder eine Benannte beziehungsweise ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreterin/Listenvertreter und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 SVWO).
Zusammensetzung der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Zu wählen sind … Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und … Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber.
Der Vertreterversammlung können in jeder Gruppe bis zu … Beauftragte angehören (§ 51 Absatz 4 Satz 2 SGB IV). Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber
- –
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als Vertreterin/Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,
- –
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als Vertreterin/Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden
vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten (§ 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV).
Stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung
Neben den Mitgliedern der Vertreterversammlung werden auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gehen aus der sogenannten Listenstellvertretung hervor (§ 43 Absatz 2 SGB IV). Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, welche die der Mitglieder um vier übersteigt. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter muss in der Vorschlagsliste so festgelegt werden, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV).
Ergänzung der Vertreterversammlung
Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung während der Wahlperiode aus, erfolgt die Ergänzung der Vertreterversammlung gemäß den Vorschriften des § 60 SGB IV. Gemäß § 15 Absatz 4a SVWO muss aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 SGB IV ersichtlich sein, nach welchem Verfahren im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds der Vertreterversammlung die Nachfolgerin oder der Nachfolger ausgewählt wird.
Wer kann gewählt werden?
Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen:
Wählbar ist, wer am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung)
- 1.
-
zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber gehört,
- 2.
-
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
-
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
- 4.
-
eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist4.
Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?
Zur Gruppe der Versicherten gehören alle am 1. April 2022 in der Rentenversicherung versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben. Hinzu kommen die Rentenbezieher (§ 47 Absatz 1 Nummer 3 SGB IV).
Wer gehört zur Gruppe der Arbeitgeber?
Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, die/der bei dem Rentenversicherungsträger pflichtversichert ist. Nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehören die Personen, die in der Rentenversicherung zur Gruppe der Versicherten gehören und nur eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen (§ 47 Absatz 2 Nummer 1 SGB IV).
Wer beim selben Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitgeber und gleichzeitig zur Gruppe der Versicherten erfüllt, wird der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet.
Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin oder ein bevollmächtigter Betriebsleiter5 einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wählbar.
Beauftragte
Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von Gewerkschaften, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden als Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter vorgeschlagen werden. Es können ebenso Personen sein, die von den Vereinigungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder von deren Verbänden als Vertreterin/Vertreter von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern vorgeschlagen werden.
Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
Freie Listen können keine Beauftragten als Kandidatin oder als Kandidat aufstellen.
Geschlechterquote
Vorschlagslisten sollen mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Dies gilt für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau besetzt wird. Wird die Geschlechterquote und/oder die Verteilung (mindestens eine Frau von drei Plätzen) nicht eingehalten, muss dies schriftlich begründet werden. Diese Begründung ist der Niederschrift (§ 48 Absatz 8 Satz 2 SGB IV) beizufügen und mit der Niederschrift beim Wahlausschuss einzureichen.
Wer ist nicht wählbar?
Nicht wählbar ist, wer
1. | aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, | |
2. | aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, | |
3. | aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, | |
4. | als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist, | |
5. | a) | als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden, |
b) | als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder | |
c) | als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung | |
beschäftigt ist oder innerhalb von 12 Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war, | ||
6. | regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist oder in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist. | |
7. |
Unvereinbarkeit
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter können nicht zugleich Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes desselben Versicherungsträgers sein (§ 43 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).
Zurückziehen einer Vorschlagsliste
Solange der Wahlausschuss nicht über die Zulassung einer eingereichten Liste entschieden hat, kann die Vorschlagsliste durch eine gemeinsame Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und der/des Stellvertreterin/Stellvertreters zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme der Liste ist immer dann erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.
Streichen einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Vorschlagsliste
Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber gestorben ist oder am 1. April 2022 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann die Listenvertreterin/der Listenvertreter dem Wahlausschuss bis zur Entscheidung des Wahlausschusses eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber benennen.
Auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters wird der Name einer verstorbenen Bewerberin/eines verstorbenen Bewerbers auch nach Zulassung der Vorschlagslisten aus der Vorschlagsliste gestrichen. Die Listenvertreterin/der Listenvertreter kann die Kandidatenliste durch eine Bewerberin/einen Bewerber aus der Stellvertreterliste ergänzen. Das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuss auf Anfrage mit.
Änderungen und Zurücknahme von Vorschlagslisten
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters oder vom Wahlausschuss von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.
Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in den §§ 18 und 19 SVWO geregelt.
Zusammenlegung oder Verbindung mehrerer Listen
Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Absatz 7 SGB IV in Verbindung mit den §§ 20 und 21 SVWO.
Wahlgrundsätze
Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren dʼHondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Absatz 2 SGB IV).
Keine Urwahl
Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Absatz 2 SGB IV).
Auslegen der Vorschlagslisten
Ab dem Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist (22. Dezember 2022) bis zum Ablauf des Wahltages werden − unabhängig davon, ob in der jeweiligen Gruppe eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet oder nicht − Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in den Geschäftsstellen öffentlich ausgelegt. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 15 Absatz 6 SVWO).
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger neben den Abschriften der Vorschlagslisten und den Abschriften der Niederschriften auch die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten spätestens ab dem 11. April 20237 öffentlich aus. Die Darstellungen können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 Absatz 2 SVWO).
Die Abschriften beziehungsweise Darstellungen werden vom 22. Dezember 2022 beziehungsweise 11. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 in den Geschäftsräumen der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
öffentlich ausgelegt.
Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuss.
, den
|
2022
|
Der Wahlausschuss der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Anmerkungen:
- 1
- Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.
- 2
- Die einzusetzende Anzahl der Personen ergibt sich aus § 48 Absatz 2 SGB IV.
- 3
- An dieser Stelle ist das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts des einzelnen Arbeitgebers/der einzelnen Arbeitgeberin anzugeben (vergleiche § 49 Absatz 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, dass die erforderliche Stimmenzahl sich nach der Zahl der Personen bemisst, die am 1. April 2022 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.
- 4
- Bei Versicherungsträgern, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte „oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland“.
- 5
- Bevollmächtigte Betriebsleiterin/bevollmächtigter Betriebsleiter ist, wer sowohl auf dem Gebiet der Personalentscheidungen als auch auf dem Gebiet der weiteren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen über bedeutende Befugnisse und Entscheidungsspielräume verfügt und dabei wesentliche unternehmerische Teilaufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder der Prokura genügt nicht. Entscheidend ist, ob die unternehmerischen Funktionen auch im Innenverhältnis wahrgenommen werden dürfen und faktisch wahrgenommen werden.
- 6
- Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 1. April 2022 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.
- 7
- Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Darstellungen der Listenträger ist der 11. April 2023 (§ 26 Absatz 2 SVWO).
Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung
bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
Hiermit erhalten Sie nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).
An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 31. Mai 2023, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in
(Sitz und Anschrift des Versicherungsträgers),
deren/dessen Zuständigkeitsbereich sich über
(Gebiet des Versicherungsträgers)
erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 1. April 2022 veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind
bis zum 17. November 2022, 18.00 Uhr
bei
(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,
einschließlich der Telekommunikationsanschlüsse)
einzureichen.
Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen?
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:
- 1.
-
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- 2.
-
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
- 3.
-
für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände1,
- 4.
-
für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände2,
- 5.
-
Versicherte, Arbeitgeber und Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte1 (freie Listen).
Gewerkschaften sowie andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn
- –
-
ihre Vorschlagsberechtigung nach § 48c oder § 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist oder
- –
-
sie seit der letzten Wahl mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung des Versicherungsträgers vertreten sind.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen der Vertreterversammlung seit der letzten Wahl ununterbrochen angehört3.
Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach § 48b oder § 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen4.
Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV)5.
Einreichen der Vorschlagslisten
Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zur SVWO einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:
Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden. Über die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber muss eine Niederschrift angefertigt werden (§ 48 Absatz 8 Satz 2 SGB IV).
Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.7
Die Vorschlagslisten und die dazugehörenden Niederschriften müssen beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht werden (§ 48 Absatz 8 Satz 3 SGB IV). Die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber müssen ebenfalls beim Wahlausschuss eingereicht werden. Hierzu sind Formulare nach dem Muster der Anlage 5 zur Wahlordnung der Sozialversicherungswahlen zu verwenden. Fehlt die Zustimmungserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der betreffenden Bewerberin beziehungsweise des betreffenden Bewerbers von der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.
Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten sowie den dazugehörenden Niederschriften ist dem § 15 SVWO zu entnehmen.
Unterstützerunterschriften
Sind Gewerkschaften, sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialversicherungswahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 4 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialversicherungswahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Versicherten, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens …8 Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) erfüllt haben.
Sind Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialversicherungswahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialversicherungswahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Arbeitgeber, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Sie müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen, die insgesamt über mindestens … 8 Stimmen verfügen9.
(SVLFG)10
Für die Unterschriften müssen Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zur SVWO benutzt werden. Der Unterstützerin beziehungsweise dem Unterstützer muss die vollständige Vorschlagsliste vorgelegt werden. Eine Vorschlagsliste nach dem Muster der Anlage 4 zur SVWO entspricht nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 besteht (Vorder- und Rückseite auf einem Blatt). Aus der Erfahrung vorangegangener Sozialversicherungswahlen heraus ergeht die dringende Empfehlung, dies zu beachten.
Von der Gesamtzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften dürfen höchstens 25 vom Hundert von dem Personenkreis geleistet werden, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.
Listenvertreterin/Listenvertreter und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter
In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden muss eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter und ihre/seine Stellvertretung benannt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVWO).
In den freien Listen sollen eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter benannt werden. Wenn dies nicht erfolgt oder eine Benannte beziehungsweise ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreterin/Listenvertreter und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 SVWO).
Zusammensetzung der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Zu wählen sind … Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und … Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber11.
Der Vertreterversammlung können in jeder Gruppe bis zu … Beauftragte angehören (§ 51 Absatz 4 Satz 2 SGB IV)12. Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber14
- –
-
als Vertreterin/Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,
- –
-
als Vertreterin/Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden
vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten (§ 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV).
Stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung
Neben den Mitgliedern der Vertreterversammlung werden auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gehen aus der sogenannten Listenstellvertretung hervor (§ 43 Absatz 2 SGB IV). Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, welche die der Mitglieder um vier übersteigt. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter muss in der Vorschlagsliste so festgelegt werden, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV).
Ergänzung der Vertreterversammlung
Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung während der Wahlperiode aus, erfolgt die Ergänzung der Vertreterversammlung gemäß den Vorschriften des § 60 SGB IV. Gemäß § 15 Absatz 4a SVWO muss aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 SGB IV ersichtlich sein, nach welchem Verfahren im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds der Vertreterversammlung die Nachfolgerin oder der Nachfolger ausgewählt wird.
Wer kann gewählt werden?
Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen13:
Wählbar ist, wer am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung)
- 1.
-
zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber14 gehört,
- 2.
-
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
-
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
- 4.
-
eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist15.
Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?
Zur Gruppe der Versicherten gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat arbeiten. In diesen 20 Stunden müssen sie eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben. Zur Gruppe der Versicherten gehören auch Rentnerinnen und Rentner, die eine Rente der Unfallversicherung beziehen und die unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben der Gruppe der Versicherten angehört haben (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
Wer gehört zur Gruppe der Arbeitgeber?
Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, die/der bei dem Unfallversicherungsträger versicherungspflichtig ist. Nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehören die Personen, die bei demselben Unfallversicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen. Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören außerdem die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner16. Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören auch die Bezieherinnen/Bezieher einer Unfallrente, die vor ihrem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Gruppe der Arbeitgeber angehört haben.
Wer beim selben Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitgeber und gleichzeitig zur Gruppe der Versicherten erfüllt, wird der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet17.
Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin oder ein bevollmächtigter Betriebsleiter18 einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wählbar19.
Beauftragte
Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von Gewerkschaften, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden als Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter vorgeschlagen werden. Es können ebenso Personen sein, die von den Vereinigungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder von deren Verbänden als Vertreterin/Vertreter von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern20 vorgeschlagen werden.
Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
Freie Listen können keine Beauftragten als Kandidatin oder als Kandidat aufstellen.
Geschlechterquote
Vorschlagslisten sollen mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Dies gilt für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau besetzt wird. Wird die Geschlechterquote und/oder die Verteilung (mindestens eine Frau von drei Plätzen) nicht eingehalten, muss dies schriftlich begründet werden. Diese Begründung ist der Niederschrift (§ 48 Absatz 8 Satz 2 SGB IV) beizufügen und mit der Niederschrift beim Wahlausschuss einzureichen.
Wer ist nicht wählbar?
Nicht wählbar ist, wer
1. | aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, | |
2. | aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, | |
3. | aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, | |
4. | als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist, | |
5. | a) | als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden, |
b) | als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder | |
c) | als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung | |
beschäftigt ist oder innerhalb von 12 Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war, | ||
6. | regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist, | |
7. |
Unvereinbarkeit
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter können nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes desselben Versicherungsträgers sein (§ 43 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).
Zurückziehen einer Vorschlagsliste
Solange der Wahlausschuss nicht über die Zulassung einer eingereichten Liste entschieden hat, kann die Vorschlagsliste durch eine gemeinsame Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und der/des Stellvertreterin/Stellvertreters zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme der Liste ist immer dann erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.
Streichen einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Vorschlagsliste
Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber gestorben ist oder am 1. April 2022 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann die Listenvertreterin/der Listenvertreter dem Wahlausschuss bis zur Entscheidung des Wahlausschusses eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber benennen.
Auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters wird der Name einer verstorbenen Bewerberin/eines verstorbenen Bewerbers auch nach Zulassung der Vorschlagslisten aus der Vorschlagsliste gestrichen. Die Listenvertreterin/der Listenvertreter kann die Kandidatenliste durch eine Bewerberin/einen Bewerber aus der Stellvertreterliste ergänzen. Das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuss auf Anfrage mit.
Änderungen und Zurücknahme von Vorschlagslisten
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters oder vom Wahlausschuss von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.
Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in den §§ 18 und 19 SVWO geregelt.
Zusammenlegung oder Verbindung mehrerer Listen
Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Absatz 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.
Wahlgrundsätze
Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren dʼHondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Absatz 2 SGB IV).
Keine Urwahl
Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Absatz 2 SGB IV).
Auslegen der Vorschlagslisten
Ab dem Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist (22. Dezember 2022) bis zum Ablauf des Wahltages werden − unabhängig davon, ob in der jeweiligen Gruppe eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet oder nicht − Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in den Geschäftsstellen öffentlich ausgelegt. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 15 Absatz 6 SVWO).
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger neben den Abschriften der Vorschlagslisten und den Abschriften der Niederschriften auch die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten spätestens ab dem 11. April 202322 öffentlich aus. Die Darstellungen können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 Absatz 2 SVWO).
Die Abschriften beziehungsweise Darstellungen werden vom 22. Dezember 2022 beziehungsweise 11. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 in den Geschäftsräumen der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
öffentlich ausgelegt.
Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuss.
, den
|
2022
|
Der Wahlausschuss der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Anmerkungen:
- 1
- Ist nur bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anzugeben.
- 2
- Ist nur bei den betreffenden Unfallkassen anzugeben.
- 3
- Bei der SVLFG gilt dies auch für den Zusammenschluss berufsständischer Vereinigungen.
- 4
- Bei der SVLFG gilt dies auch für die berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft sowie für die freien Listen der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Bei den betreffenden Unfallkassen gilt dies auch für die Landesfeuerwehrverbände.
- 5
- Bei der SVLFG gilt dies auch für die Verbände der berufsständischen Vereinigungen.
- 6
- Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.
- 7
- Bei der SVLFG gilt dies auch für die berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und bei den betreffenden Unfallkassen auch für die Landesfeuerwehrverbände.
- 8
- Die einzusetzende Anzahl der Personen ergibt sich aus dem § 48 Absatz 2 SGB IV.
- 9
- An dieser Stelle ist das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts des einzelnen Arbeitgebers anzugeben (vergleiche § 49 Absatz 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, dass sich die erforderliche Stimmenzahl nach der Zahl der Personen bemisst, die am 1. April 2022 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.
- 10
- Von der SVLFG sind hier folgende Sätze einzufügen:
Sind berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände seit der letzten Sozialversicherungswahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialversicherungswahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens …8 Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) erfüllt haben.
- 11
- Bei den Unfallkassen sind die entsprechenden Bestimmungen anzugeben.
Für die SVLFG muss dieser Absatz lauten:
Die Vertreterversammlung besteht aus Vertreterinnen/Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Arbeitgeber und der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte in gleicher Zahl. Zu wählen sind
… Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten,
… Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitgeber,
… Vertreterinnen/Vertreter der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
- 12
- Bei der SVLFG ist nach dem letzten Spiegelstrich der folgenden Aufzählung ein Komma und der folgende Text einzufügen:
– als Vertreterin/Vertreter der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden.
- 13
- Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation ist auf die Regelungen des § 51 Absatz 5 SGB IV hinzuweisen.
- 14
- Bei den Unfallkassen sind die entsprechenden Bestimmungen darzulegen.
Bei der SVLFG sind nach dem Wort „Versicherten“ das Wort „oder“ durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort „Arbeitgeber“ die Worte „oder zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte“ einzusetzen.
- 15
- Bei Versicherungsträgern, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte „oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland“.
- 16
- Bei der SVLFG werden in dem Hinweis auf die Gruppe der Arbeitgeber hinter dem Wort „Lebenspartner“ ein Komma und die Worte „soweit in dem nachfolgenden Hinweis auf die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte nichts Abweichendes bestimmt ist.“ eingefügt.
- 17
- Bei der SVLFG werden nach dem folgenden Absatz diese Absätze eingefügt:
Wer gehört zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte?
Zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören die versicherten Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren. Zu der Gruppe gehören ferner die Bezieher einer Unfallrente, die unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehört haben (§ 47 Absatz 3 SGB IV).
Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig (§ 47 Absatz 4 SGB IV).
- 18
- Bevollmächtigte Betriebsleiterin/bevollmächtigter Betriebsleiter ist, wer sowohl auf dem Gebiet der Personalentscheidungen als auch auf dem Gebiet der weiteren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen über bedeutende Befugnisse und Entscheidungsspielräume verfügt und dabei wesentliche unternehmerische Teilaufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder der Prokura genügt nicht. Entscheidend ist, ob die unternehmerischen Funktionen auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber wahrgenommen werden dürfen und faktisch wahrgenommen werden.
- 19
- Bei den Feuerwehr-Unfallkassen gehören zu den Arbeitgebern auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
- 20
- Bei der SVLFG sind ein Komma und die Worte,
„oder als Vertretung der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbände“
einzufügen.
- 21
- Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 1. April 2022 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.
- 22
- Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Vorschlagslisten ist der 11. April 2023 (§ 26 Absatz 2 SVWO).
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