Bekanntmachung Nr. 8/24/32 zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben im Rahmen des zweiten Aufrufs der Coordination and Support Action Green ERA Hub

Published On: Montag, 08.07.2024By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 8/​24/​32
zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben
im Rahmen des zweiten Aufrufs der Coordination and Support Action Green ERA Hub

Vom 6. Juni 2024

1 Zuwendungszweck

Der Green ERA Hub (GEH) ist eine Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme (Coordination and Support Action, CSA) der Europäischen Kommission unter dem Rahmenprogramm Horizont Europa. Er repräsentiert 15 laufende oder sich selbst tragende ERA-Net Cofunds/​EU-Initiativen im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie der Biotechnologie. Eines der Hauptziele des GEH ist es, auf den bisherigen Erfolgen der ERA-Nets aufzubauen und die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den EU-Initiativen im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie der Biotechnologie weiter zu fördern und, zum Beispiel durch gemeinsame transnationale Verbundforschungsprojekte, auszubauen.

Im Sinne der internationalen Kooperation hat sich der Green ERA Hub für diese Bekanntmachung mit der Wheat Initiative und der Global Research Alliance on Agricultural Greenhouse Gases zusammengeschlossen. Diese Zusammenarbeit erweitert die Reichweite des Green ERA Hubs und ermöglicht die Durchführung von exzellenten Forschungsvorhaben über die Außengrenzen der Europäischen Union hinaus.

Der Zweck der Zuwendung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben, die einen Beitrag zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und der Resilienz von Agrar- und Ernährungssystemen leisten. Übergeordnete Forschungsziele sind die Förderung einer klimaintelligenten Landwirtschaft zur Anpassung an den Klimawandel, die Stärkung der grundsätzlichen Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Systeme gegenüber Stressfaktoren und die Verbesserung der Gesundheit von Nutzpflanzen und Nutztieren.

Der Aufruf dient unter anderem folgenden strategischen Forschungsbereichen des BMEL-Forschungsplans: 3.1.2 Entwicklung ressourcenschonender, ökonomisch tragfähiger und gesellschaftlich akzeptierter Pflanzenbau- und Tierhaltungssysteme vor dem Hintergrund der Anpassung an die Klimakrise, 3.1.9 Klimafreundliche Ernährung sowie 3.1.10 Treibhausgas-Monitoring.

2 Gegenstand der Förderung

Die transnationale Bekanntmachung enthält zwei Themenbereiche, wobei der Themenbereich 1 (Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Gesundheit von Kulturpflanzen) keine Förderung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erhält. Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen daher Vorhaben gefördert werden, die unter den folgenden Themenbereich fallen:

Thema 2 – Tierhaltung und Klimawandel

Die möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Nutztierhaltung sind eine bedeutende Herausforderung. Das Klima beeinflusst Wachstum, Produktion, Leistung, Morbidität und Mortalität von Nutztieren sowie die Verfügbarkeit von Futtermitteln. Aus diesem Grund besteht ein dringender Bedarf an weiterer Forschung zu diesen Thematiken.

Im Mittelpunkt dieses Themas stehen Nutztiere, Treibhausgase und Klimawandel, wobei sowohl

a)
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel als auch
b)
Messsysteme für Treibhausgasemissionen zum Tragen kommen.

Thema 2 umfasst die wichtigsten terrestrischen Nutztierarten (Mastrinder und Milchkühe, Schweine, Geflügel und kleine Wiederkäuer). Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Forschung und Entwicklung zu gentechnischen Methoden und gentechnisch veränderten Tieren von der Förderung ausgeschlossen.

Mögliche Themenbereiche sind (die Liste ist nicht abschließend):

1.
Anpassung von Tierhaltungssystemen an den Klimawandel
Die Forschungsvorhaben sollten ganzheitliche Strategien zur Anpassung von Tierhaltungssystemen (einschließlich Grünland) an den Klimawandel und zur Verbesserung der Wassereffizienz untersuchen. Dazu können innovative Ansätze in den Bereichen Zucht, Futtermittelversorgung (einschließlich der globalen Märkte), Tierernährung und Tierhaltung gehören.
2.
Verbesserte Systeme zur Messung von Treibhausgasemissionen
Die Forschungsvorhaben sollten sich auf die Entwicklung verbesserter Messsysteme konzentrieren, die die Treibhausgasemissionen und/​oder den Klimaschutz entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Nutztierhaltung erfassen. Dies umfasst unter anderem die Bereiche Weidehaltung, Futtermittelproduktion, Schlachtung und Verarbeitung.

Die Projekte sollen sich mit einem der beschriebenen Themenbereiche auseinandersetzen. Jedes der Themen kann dabei mit den folgenden Querschnittsthemen kombiniert werden:

Etablierung von (harmonisierten) wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Agrar- und Ernährungssystemen
Optimierung der Ökosystemleistungen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion
Förderung der Biodiversität in der Primärproduktion

Die Projekte sollen sowohl ganzheitliche als auch integrierte Perspektiven berücksichtigen und können sowohl ökologische als auch konventionelle Anbaumethoden abdecken. Zur Bewältigung der anstehenden Herausforderungen wird außerdem ein multidisziplinärer Forschungsansatz begrüßt.

Nähere Erläuterungen und Erwartungen an die Projektanträge zum übergreifenden Ziel und zu den einzelnen Themenschwerpunkten sind dem Call Announcement Green ERA Hub zu entnehmen (https:/​/​www.submission-greenerahub.eu).

Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Ausschreibung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von 24 bis maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.

3 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gefördert werden. Weiterhin gelten die Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- (NABF) beziehungsweise Kostenbasis (NKBF 2017). Alle genannten Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) 651/​20141 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2022/​24722.

Bei der Vergabe von Zuwendungen sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts nach Maßgabe folgender Grundsätze zu beachten: Ob die jeweilige Zuwendung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, richtet sich im Einzelnen nach den einschlägigen Vorgaben des FuEuI-Rahmens3, insbesondere nach den Nummern 1.3, 2.1.1 und 2.2.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Zuwendungsgeberin aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) 511/​2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Weitere Informationen zum Nagoya-Protokoll, der EU-Verordnung und ihrer Umsetzung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Naturschutz www.abs.bfn.de. Spezielle Informationen zum Zugang und Vorteilsausgleich bei genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft finden Sie im Internetangebot des Informations- und Koordinationszentrums für Biologische Vielfalt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter https:/​/​www.genres.de/​access-and-benefit-sharing.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, insbesondere Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.

Für Forschungseinrichtungen (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben) wird zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit4 des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen müssen spätestens mit dem nationalen Förderantrag ihre Eigenschaft als solche sowie die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten nachweisen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht möglich.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.

Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO darf mit dem Vorhaben grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig, sofern die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 3) geregelt. Daneben gelten die in der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung beschriebenen allgemeinen Regelungen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Pro Projekt stehen bis zu 250 000 Euro (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis: inklusive der Projektpauschale) für deutsche Partner zur Verfügung.

Die Zuwendung wird im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) beziehungsweise Zuweisung auf Grundlage der förderfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten als Voll- beziehungsweise Anteilsfinanzierung gewährt.

Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA), bei der eine Projektpauschale beziehungsweise sogenannte „Overheads“ in Höhe von bis zu 10 Prozent der Personalausgaben gewährt werden kann. Von dieser Pauschale ausgeschlossen sind vom BMEL institutionell grundfinanzierte Einrichtungen unabhängig der Förderquote. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis (AZK) gefördert.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden. Zuwendungsfähig und zugleich Bemessungsgrundlage für die jeweilige Förderquote sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben beziehungsweise Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten).

7 Sonstige Bestimmungen

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

7.1 Forschungsdatenmanagementplan

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungs­daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Details sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen, welches den Antragstellerinnen und Antragstellern – eine positive Selektion auf europäischer

Ebene vorausgesetzt – im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags übermittelt wird. Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird erst im Zuge der nationalen Antragseinreichung angefordert und begutachtet.

7.2 Open-Access-Veröffentlichungen

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift sollte diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist auf transnationaler Ebene einstufig angelegt, mit einer obligatorischen Vorabregistrierung (pre-registration).

Die Antragsunterlagen sind in englischer Sprache und in dem dafür vorgeschriebenen Format zu erstellen. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch auf der Internetseite https:/​/​www.submission-greenerahub.eu/​call2/​. Dort finden sich auch alle für die Bekanntmachung relevanten Informationen und Dokumente. Die dort aufgeführten Anforderungen der transnationalen Bekanntmachung sind zu beachten. Mit der Einreichung des Antrags stimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Expertinnen und Experten zu.

8.1.1 Vorabregistrierung (pre-registration)

Die transnationalen Projektanträge müssen vorab durch die Koordinatorin oder den Koordinator registriert werden (siehe Nummer 5.2 der Call-Guidelines unter https:/​/​www.submission-greenerahub.eu/​call2/​). Die Antragstellerin oder der Antragsteller sind angehalten, den entsprechenden Projektträger in diesem Zusammenhang zu kontaktieren. Eine wissenschaftliche Begutachtung findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Nach Registrierung der Projekte können die Vollanträge eingereicht werden.

Die Frist zur Vorabregistrierung (pre-registration) ist der 31. Juli 2024, 12.00 Uhr MESZ.

Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

8.1.2 Vorlage und Auswahl von Vollanträgen (full proposal)

Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 5. September 2024, 12.00 Uhr MESZ.

Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Anträge auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft der Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.

Eingegangene Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtergremium fachlich nach den Kriterien:

Wissenschaftliche Exzellenz (Excellence)
Relevanz und Gesamtwirkung (Impact)
Qualität und Effizienz der Umsetzung (Quality and Efficiency of the Implementation)

evaluiert.

Eine detaillierte Beschreibung der Begutachtungskriterien ist mit den Call-Dokumenten auf der Internetseite https:/​/​www.submission-greenerahub.eu/​ verfügbar.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die Vollanträge den nationalen Forschungsförderorganisationen zur Förderung empfohlen. Im Anschluss an die Förderempfehlung werden die Vollanträge durch eine Ethikgutachterin oder einen Ethikgutachter in einem zweistufigen Prozess evaluiert. Das Ergebnis der endgültigen Förderentscheidung teilt das Green ERA Hub Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben im Dezember 2024 schriftlich mit.

8.1.3 Einreichung der nationalen Förderanträge

Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger danach zeitnah schriftlich aufgefordert, einen Antrag auf nationale Projektförderung bei der BLE zu stellen. Mit der Aufforderung werden weitere Details bekannt gegeben. Zur Einreichung der nationalen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

8.2 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325 – EU-Forschungsangelegenheiten/​EMFAF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartner sind:

Herr Philipp Sandmann
Telefon: +49 228/​6845-3089
E-Mail: Philipp.Sandmann@ble.de

und

Herr Dr. Arnd Baßler
Telefon: +49 228/​6845-3506
E-Mail: Arnd.Bassler@ble.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung eines Projektantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

9 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 6. Juni 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Ursula Monnerjahn

1
Verordnung (EU) 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 270 vom 29.07.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1).
2
Verordnung (EU) 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/​2607 vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/​2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L, 2023/​2607, 23.11.2023).
3
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation C (2022) 7388 vom 19. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

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