Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
Bekanntmachung Nr. 9
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
Abbruch des Wahlverfahrens
bei einer freiwilligen Vereinigung von Versicherungsträgern
In den kommenden Monaten werden erneut Versicherungsträger fusionieren. Daraus ergibt sich die Frage, wann das laufende Wahlverfahren in den zu fusionierenden Versicherungsträgern abgebrochen werden kann.
Zur Klarstellung gebe ich hiermit bekannt:
Selbst wenn bereits Fusionsbeschlüsse vorliegen, muss das Wahlverfahren zunächst so fortgesetzt werden, als wenn kein Zusammenschluss anstehen würde. Natürlich können die Wahlausschüsse der betroffenen Versicherungsträger alle Beteiligten und die Öffentlichkeit über die mögliche anstehende Fusion informieren.
Das jeweilige Wahlverfahren kann jedoch erst dann abgebrochen werden, wenn die Genehmigung der freiwilligen Vereinigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde vorliegt. Daraufhin erklären die Wahlausschüsse der betreffenden Versicherungsträger den Abbruch des Wahlverfahrens.
Für den neu gebildeten Versicherungsträger muss ein neuer Wahlausschuss gebildet werden.
Der neu gebildete bundesunmittelbare Versicherungsträger muss sich an den Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen wenden, um für den neu gebildeten Versicherungsträger die Zuweisung eines neuen Wahlkalenders zu beantragen.
Der Antrag geht an:
Peter Weiß
Bundeswahlbeauftragter für die Sozialversicherungswahlen
Taubenstraße 4 – 6
11017 Berlin
Die übrigen betroffenen Versicherungsträger wenden sich an die zuständigen Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen. Die Anschriften der Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen findet man auf der Internetseite des Bundeswahlbeauftragten (www.sozialversicherungswahlen.de).
Berlin, den 8. September 2022
Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
Peter Weiß
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