Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung Nr. 9 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 – Abbruch des Wahlverfahrens bei einer freiwilligen Vereinigung von Versicherungsträgern
Bundespolitik

Bekanntmachung Nr. 9 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 – Abbruch des Wahlverfahrens bei einer freiwilligen Vereinigung von Versicherungsträgern

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Bekanntmachung Nr. 9
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
Abbruch des Wahlverfahrens
bei einer freiwilligen Vereinigung von Versicherungsträgern

Vom 8. September 2022

In den kommenden Monaten werden erneut Versicherungsträger fusionieren. Daraus ergibt sich die Frage, wann das laufende Wahlverfahren in den zu fusionierenden Versicherungsträgern abgebrochen werden kann.

Zur Klarstellung gebe ich hiermit bekannt:

Selbst wenn bereits Fusionsbeschlüsse vorliegen, muss das Wahlverfahren zunächst so fortgesetzt werden, als wenn kein Zusammenschluss anstehen würde. Natürlich können die Wahlausschüsse der betroffenen Versicherungsträger alle Beteiligten und die Öffentlichkeit über die mögliche anstehende Fusion informieren.

Das jeweilige Wahlverfahren kann jedoch erst dann abgebrochen werden, wenn die Genehmigung der freiwilligen Vereinigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde vorliegt. Daraufhin erklären die Wahlausschüsse der betreffenden Versicherungsträger den Abbruch des Wahlverfahrens.

Für den neu gebildeten Versicherungsträger muss ein neuer Wahlausschuss gebildet werden.

Der neu gebildete bundesunmittelbare Versicherungsträger muss sich an den Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen wenden, um für den neu gebildeten Versicherungsträger die Zuweisung eines neuen Wahlkalenders zu beantragen.

Der Antrag geht an:

Peter Weiß
Bundeswahlbeauftragter für die Sozialversicherungswahlen
Taubenstraße 4 – 6
11017 Berlin

Die übrigen betroffenen Versicherungsträger wenden sich an die zuständigen Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen. Die Anschriften der Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen findet man auf der Internetseite des Bundeswahlbeauftragten (www.sozialversicherungswahlen.de).

Berlin, den 8. September 2022

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Peter Weiß

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...