Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung – Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) –
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Bekanntmachung – Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) –

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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
Richtlinie
„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze
in der Bundesrepublik Deutschland“
– Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) –

Vom 31. März 2023

Präambel

Ob Verkehr und Mobilität, Wirtschaft und Verwaltung, Arbeit und Alltag, Bildung und Forschung, Gesundheitsversorgung und Pflege: Die Digitalisierung ist der Antrieb für mehr Fortschritt, mehr Klimaschutz, eine höhere Lebensqualität und neue Chancen. Flächendeckende, hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infra­strukturen – auch in ländlichen Räumen – sind Voraussetzung dafür, dass die digitale Transformation Deutschlands um­fassend gelingt. Im Rahmen der Gigabitstrategie hat die Bundesregierung daher das Ziel formuliert, dass bis zum Jahr 2030 eine solche Infrastruktur flächendeckend ausgebaut werden soll. Der Aufbau dieser digitalen Infrastruktur liegt vorwiegend in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen.

Die Bundesregierung will den Ausbau der digitalen Infrastruktur, wo zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet notwendig, weiter fördern und damit konvergente Netze aufbauen, die auch den künftigen Anforderungen an die mobile Gigabit-Gesellschaft gerecht werden.

Sie fokussiert sich dabei auf Gebietskörperschaften mit dem größten Nachholbedarf und steuert die Förderung in diese. Damit reagiert die Bundesregierung auf den fortschreitenden privatwirtschaftlichen Ausbau und unterstützt diesen in deutlich unwirtschaftlichen Gebieten. Zur Ermittlung des Nachholbedarfs orientiert sich die Bundesregierung an dem Fortschritt des privatwirtschaftlichen Ausbaus, der bestehenden Versorgungslage und der Potenzialanalyse. Dabei folgt sie dem Gedanken des ganzheitlichen Ausbaus aller nicht gigabitversorgten Adressen ohne Begrenzung mittels Aufgreifschwellen.

Mit der Ausgestaltung des Förderprogramms soll dabei das effiziente Nebeneinander zwischen privatwirtschaftlichem und gefördertem Ausbau gewährleistet werden. Der Bund stellt bereits in 2023 Fördermittel in Höhe von rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung. Zur zielgerichteten Verteilung der für die Bundesförderung verfügbaren Fördermittel und zur Sicherstellung einer angemessenen Infrastrukturförderung in jedem Land werden daher Landesobergrenzen eingeführt, die für 2023 wie folgt festgesetzt werden:

Für die Stadtstaaten ist eine gemeinsame Obergrenze von 75 Millionen Euro vorgesehen. Für die Flächenländer gilt jeweils ein Sockelbetrag von 100 Millionen Euro. Der Restbetrag wird auf die Flächenländer verteilt gemäß der Zahl der förderfähigen Anschlüsse jedes Landes in Bezug auf die Gesamtzahl aller förderfähigen Anschlüsse in Deutschland, d. h., der aktuelle Stand des Gigabitausbaus eines Landes ist ausschlaggebend. Je nach Bundesmittelausstattung in den Folgejahren kann eine betragliche Anpassung notwendig werden.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Ausbaus in der Bundes­republik Deutschland zur Erreichung zukunftsfähiger und konvergenter Gigabitnetze, die auch den künftigen An­forderungen der mobilen Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Die Gigabitnetze sollen zudem künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen (z. B. verdichtete Mobilfunkzellen) ohne größeren Aufwand realisieren zu können.

1.2 Förderfähig sind Gebiete, die derzeit über kein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) verfügen (weißer Fleck) oder die über ein NGA-Netz verfügen, das derzeit keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/​s symmetrisch bzw. 500 Mbit/​s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck), soweit innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/​s zu­verlässig im Download zur Verfügung stellen kann. Auf die Förderfähigkeit sozioökonomischer Treiber wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Hierbei handelt es sich um private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägen und vorantreiben. Hierzu gehören Schulen, Gebäude lokaler Behörden, Hochschulen, Forschungszentren, Krankenhäuser und Stadien sowie Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen, landwirtschaftliche Betriebe und alle Arten von Unternehmen. Einzelanschlüsse für Schulen und Krankenhäuser sind förderfähig.

1.3 Nicht förderfähig sind Gebiete, in denen bereits mindestens zwei NGA-Netze vorhanden sind (schwarzer Fleck) oder die mit mindestens einem FTTB/​H-Netz ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Kabelnetz mit mindestens dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mindestens auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von zwölf Monaten ankündigt.

Eine Förderung ist auch ausgeschlossen, soweit ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch fehlt (homes passed).

1.4 Der Ausbau kann nur in Gebieten unterstützt werden, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau nicht wirtschaftlich ist und ein Marktversagen im Wege eines Markterkundungsverfahrens festgestellt wird. Hinweise zu Gebieten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau zu erwarten ist, können der Potenzialanalyse1 entnommen werden. Der Vorrang des Privatausbaus wird im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens sichergestellt.

1.5 Ein nach dieser Richtlinie gefördert ausgebautes Gigabit-Netz darf bereits vor Ablauf des Zweckbindungszeitraums eines im gleichen Gebiet bereits geförderten NGA-Netzes in Betrieb genommen werden, es sei denn, der Betreiber des zuerst in Betrieb genommenen NGA-Netzes widerspricht der früheren Inbetriebnahme im Markt­erkundungsverfahren. Der Antragsteller unterrichtet den betroffenen Betreiber des NGA-Netzes über sein Widerspruchsrecht bei Einleitung der Markterkundung.

1.6 Eine Ergänzung des Bundesförderprogrammes durch Förderprogramme der Bundesländer oder der EU ist grundsätzlich möglich. Auskünfte über ergänzende Fördermöglichkeiten erteilen das Gigabitbüro des Bundes und die Breitbandkompetenzzentren oder fördermittelgebende Stellen der Länder. Eine Ko-Finanzierung des Projekts durch Dritte, insbesondere auch durch Private, ist zulässig.

2 Rechtsgrundlage

2.1 Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Zuwendungen zum Ausbau des Gigabit-Netzes in Deutschland nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 BHO sowie europarechtlicher Vorgaben. Diese Richtlinie basiert auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabit-Netzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-RR), die von der EU-Kommission auf Grundlage der Breitbandbeihilfeleitlinien vom 26. Januar 2013 in der Fassung vom 27. Juni 2014 am 13. November 2020 genehmigt wurde. Insbesondere gelten die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

2.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung und Anpassung einer gewährten Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Wirtschaftlichkeitslückenförderung

Die Zuwendung soll eine etwaige Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitband­infrastrukturen im Sinne der Nummer 1 dieser Richtlinie schließen.

Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Zweckbindungsfrist).

Die privatwirtschaftlichen Betreiber haben sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Sie erbringen diese im Regelfall selbst. Sollten sie jedoch Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, müssen sie gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. Weitere Voraussetzungen und Einzelheiten regelt die zuständige Bewilligungsbehörde in Ab­stimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Die Zuwendung gilt als einmaliger Zuschuss. Eine mehrfache Zuwendung zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.

Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen in anderen Ge­bieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig.

3.2 Betreibermodell

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/​oder
die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen.
die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel), sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht,

zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nummer 1 dieser Richtlinie.

Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen Bauherr und Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur.2 Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau (gegebenenfalls einschließlich der Planung) können parallel durchgeführt werden. Der Betreiber muss jedoch spätestens vor Beginn der Baumaßnahme vertraglich feststehen.

Absatz 3 bis 5 der Nummer 3.1 dieser Richtlinie gelten entsprechend.

3.3 Beratungsleistungen

Zur Qualitätssicherung der geförderten Maßnahmen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie werden notwendige Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Beauftragung externer Beratungsleistungen gefördert, die der Vorbereitung bzw. der Durchführung solcher Maßnahmen dienen.

Der Berater hat seine Unabhängigkeit und Neutralität zu versichern. Um eine hohe Qualität der Beratungsleistungen zu gewährleisten, ist die Qualifikation der Berater anhand einer Auflistung einschlägiger Referenzen oder anhand von Schulungsnachweisen auf dem Gebiet des Zuwendungsrechts oder zu Grundlagen des Breitbandausbaus zu belegen.

Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, unter Berücksichtigung privatwirtschaftlicher Ausbaumaßnahmen tatsächliche Förderbedarfe zu ermitteln und notwendige Projektförderung nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie umzusetzen. Die Ergebnisse der Beratung sind der zuständigen Bewilligungsbehörde stets in schriftlicher Form nach Abschluss des Beratungsprojekts vorzulegen. Dient die Beratung der Realisierung des geförderten Vorhabens, sind Art und Umfang der Unterstützungsleistung umfassend zu dokumentieren und nachzuweisen.

Landkreise können Anträge auf Förderung von Beratungsleistungen auch dann stellen, wenn sie selbst kein eigenes Förderprojekt planen. Hierfür ist durch den Landkreis darzulegen, dass die Beratungsleistungen projektübergreifend für Landkreisgemeinden eingesetzt werden, einen signifikanten Mehrwert für die Ausbauprojekte der Gemeinden bieten und dass eine Doppelförderung von Leistungen des Landkreises und der Gemeinden ausgeschlossen ist.

Bereits auf Basis der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (zuletzt geändert am 27. Dezember 2022) bewilligte Beratungsleistungen können fortgeführt und für Beratungsbedarfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw. Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie verwendet werden.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweck­verbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z. B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.

Das Bestehen von Gemeindeverbänden muss durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4.2 Begünstigte im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind die Betreiber von Breitbandnetzen, die eine finanzielle Zuwendung in Anspruch nehmen bzw. die von der öffentlichen Hand entgeltlich bereitgestellte passive Infrastruktur in Form der Sachbeihilfe und/​oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tiefbauleistungen durch die Kommune mit und ohne Verlegung von Leerrohren nutzen.

4.3 Im Rahmen der Förderung nach den Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel an privatwirtschaftliche3 Auftragnehmer weitergegeben.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Eine Förderung gemäß dieser Richtlinie kommt nur in Gebieten nach Nummer 1 dieser Richtlinie in Betracht.

5.2 Der Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie muss alle förderfähigen Adressen der betroffenen Gemeinde oder abgrenzbare Verwaltungsbezirke/​Ortsteile dieser Gemeinde umfassen. Hiervon kann auf Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Ergebnisse eines Branchendialogs (vgl. Nummer 5.4) abgewichen werden. Weitere Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen auf Antrag durch die zu­ständige Bewilligungsbehörde genehmigt werden. Näheres erläutert der Leitfaden.

Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um einen Landkreis, kann sich der Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie auf alle Adressen eines Gemeindegebiets bzw. eines abgrenzbaren Ortsteils innerhalb des Landkreises beschränken.

5.3 Mit der Förderung nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind allen förderfähigen Adressen bzw. Endnutzern im Projektgebiet zuverlässig Bandbreiten von einem Gigabit/​s symmetrisch (Zielbandbreite) zu gewährleisten. Das entsprechende Gigabit-Netz muss für Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein.

Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude4 bereitgestellt wird.5

Die Fördermaßnahme muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung führen. Diese liegt vor, wenn erhebliche neue Investitionen in das Breitbandnetz getätigt werden. Eine bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten gilt nicht als wesentliche Investition und nicht als Netzausbau, der gefördert werden kann. Up- und Downloadrate müssen sich mindestens verdoppeln.

5.4 Im Vorfeld einer Förderung nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist – beispielsweise im Rahmen des Fördergegenstandes nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie – auf Basis der Potenzialanalyse und des Gigabit-Grundbuchs verpflichtend ein sogenannter Branchendialog vor Start eines Markterkundungsverfahrens durchzuführen, um das privatwirtschaftliche Ausbaupotenzial maximal auszuschöpfen. Im Rahmen des Förderaufrufs für das Jahr 2023 kann hiervon abgesehen werden.

5.5 Für eine Förderung nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist ein Markterkundungsverfahren entsprechend § 4 Gigabit-RR durchzuführen und in dem Antrag auf Bewilligung in vorläufiger Höhe zu berücksichtigen. Das die Markterkundung betreffende Gebiet muss alle Adressen im Gemeindegebiet, die für eine Förderung in Betracht kommen sollen, erfassen. Das Markterkundungsverfahren ist für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen auf dem Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde6 zur Stellungnahme einzustellen. Nicht berücksichtigt werden müssen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemachte Ausbauzusagen für das Gebiet oder Teile davon, für die keine Verbindlichkeit7 einschließlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus (adressscharfe Festlegung des Gebiets, Ausbautechnik, fristgerechte Erreichung der Meilensteine) hinterlegt wurde oder bei denen der im Zuge des Markterkundungsverfahrens festgelegte verbindliche Meilensteinplan für den angekündigten Ausbau nicht eingehalten worden ist.

Macht ein Marktteilnehmer eine verbindliche Ausbauzusage von der Durchführung einer Vorvermarktung in diesem Gebiet oder Teilen davon abhängig, ist diese Meldung zu berücksichtigen. Das Telekommunikationsunternehmen muss den Beginn der geschäftsüblichen Vorvermarktung8 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Markterkundungsverfahren nachweisen und nach Ablauf von weiteren sechs Monaten die Vorvermarktung abschließen. Diese Fristen können im Einvernehmen mit dem potenziellen Förderantragsteller verlängert werden. Bestätigt das Telekommunikationsunternehmen nach Abschluss der Vorvermarktung die Meldung zum privatwirtschaftlichen Ausbau, ist die Ausbaumeldung weiterhin zu berücksichtigen. Erfolgt eine negative Meldung oder keine Meldung des Telekommunikationsunternehmens nach Ablauf der oben genannten Fristen, entfällt die Ausbaupflicht und das Gebiet wird förderfähig. Das Markterkundungsverfahren ist dann vollständig abgeschlossen.

Über die Nichtberücksichtigung von Ausbaumeldungen im Antrag sind die jeweiligen Telekommunikationsunternehmen zu informieren. Das Ergebnis ist auf dem Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde zu veröffentlichen. Das vollständig abgeschlossene Ergebnis der Markterkundung darf zum Zeitpunkt der Einleitung des Auswahlverfahrens des Förderprojektes nicht älter als zwölf Monate sein.

Für Teilgebiete in einem Markterkundungsverfahren, für die keine verbindliche Ausbaumeldung vorliegt, kann un­abhängig von der bedingten Meldung zum anderen Teilgebiet eine Förderung beantragt werden.

5.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragsstellung zu prüfen und zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte in Frage kommen und/​oder beantragt werden.

5.7 Zur Feststellung der Förderwürdigkeit wird der Förderantrag nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie anhand eines Kriterienkataloges von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft und bepunktet. Der Kriterienkatalog enthält folgende Kriterien:

a)
„Nachholbedarf“: Hoher Anteil weißer Flecken
b)
„Synergienutzung“: verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau
c)
„Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte
d)
„Interkommunale Zusammenarbeit“: gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.

Erhält ein Antrag eine bestimmte im Aufruf jeweils festgelegte Mindestpunktzahl, erfolgt eine vorrangige Bewilligung im Rahmen der für jedes Land jährlich festgelegten Landesobergrenze.

Erhält ein Antrag die oben genannte Mindestpunktzahl nicht, so wird dieser Antrag von der zuständigen Bewilligungsbehörde im Verhältnis zu anderen im jeweiligen Land bis zum Stichtag des jeweiligen Aufrufs eingereichten Anträgen anhand der erreichten Punktzahl gereiht. Die Bewilligung dieser Anträge erfolgt nachrangig zu den oben genannten Anträgen ebenfalls im Rahmen der – anteilig nach Anzahl der Förderaufrufe in einem Jahr9 aufgeteilten – Landesobergrenze.

Anträge, die in der beschriebenen Reihung innerhalb der Landesobergrenze nicht berücksichtigt werden können, werden nach dem letzten Aufruf des Jahres im Rahmen der verbliebenen Bundesmittel bundesweit erneut gereiht und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel bewilligt.

Näheres regeln die jeweiligen Förderaufrufe.

5.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Leistungen, die sich aus dem Fördergegenstand nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ergeben, in einem transparenten, wirtschaftlichen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu vergeben. Die Grundsätze des Europäischen Vergaberechts sind zu beachten. Nationale Vergabebestimmungen sind nach Maßgabe des Haushaltsrechts anzuwenden. Die Bekanntmachung nebst Vergabeunterlagen sowie die Veröffentlichung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens muss auf dem Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde erfolgen.

5.9 Die Erschließung von Neubaugebieten kann im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie gefördert werden. Auf Nummer 5.2 dieser Richtlinie wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.

6.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für eine Maßnahme nach Nummer 3 dieser Richtlinie zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 dieser Richtlinie. Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie entstehenden Einnahmen, die bis zum Ende der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers anteilig bezogen auf den Bundesanteil der Förderung.

6.3 Planungskosten für Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie können, soweit sie für die Herstellung des Gigabit-Netzes erforderlich sind, im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen den Investitionsausgaben zugerechnet werden.

6.4 Unentgeltliche Leistungen Dritter für Vorhaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie sind anzugeben und führen zu einer entsprechenden Reduzierung der Fördersumme, soweit sie den Förderbedarf verringern. Ist in den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann.

6.5 Um zu schnellen und kostengünstigen Gesamtlösungen zu kommen, ist im Rahmen der Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie die Nutzung von Eigenleistungen, von alternativer Netztechnologie und alternativer Verlegemethoden (Trenching-Verfahren, Nutzung oder Bau oberirdischer Verlegung, Spülverfahren, Kabelpflugverfahren usw.) mit dem Ziel einer Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus im Besonderen förderfähig und stets mit Vorrang zu prüfen sowie grundsätzlich im Auswahlverfahren als Bewertungskriterium zu berücksichtigen.

6.6 Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe. Die maximale Bundesfördersumme für Maßnahmen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie darf bei der Festsetzung der Förderhöhe nach Nummer 8 Buchstabe B Nummer 4 dieser Richtlinie 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

6.7 Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie mit einer Fördersumme unter 100 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze), es sei denn, die Bagatellgrenze wird nur deshalb unterschritten, weil Maßnahmen nach Nummer 6.5 zu einer entsprechenden Kosteneinsparung führen.

6.8 Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent (Basisfördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Maßnahmen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie. Der Fördersatz wird auf 60 Prozent erhöht, wenn das Fördergebiet in einer Gebietskörperschaft mit einer geringen Wirtschaftskraft liegt. Dies ist der Fall bei einer Abweichung von dem auf Gemeindeebene ermittelten einwohnerbezogenen Realsteuervergleich der Jahre 2017 bis 202110 von kleiner 5,70 Punkten von der Standardabweichung des Bundesdurchschnitts (auf Basis der kommunalen Verwaltungsgrenze). Eine negative Abweichung von mehr als 32,34 Punkten führt zu einer Erhöhung des Fördersatzes auf 70 Prozent.

6.9 Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenmittelbeitrag in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten. Der Eigenmittelbeitrag des Zuwendungsempfängers kann vom Land übernommen werden (siehe Nummer 1.6 dieser Richtlinie).

6.10 Adressen, für die nach Abschluss der im Rahmen des Markterkundungsverfahrens vorgenommenen Vor­vermarktung keine Ausbauverpflichtung durch ein TKU übernommen wurde (vgl. Nummer 5.5 zweiter Absatz), können nachträglich im Wege eines Änderungsantrages in das Projekt aufgenommen werden.

6.11 Die Bewilligung in abschließender Höhe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde auf Basis des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen des Auswahlverfahrens des Förderprojektes durch den Zuwendungsempfänger und des darin ermittelten Marktpreises. Sollten sich weniger als drei Bieter an dem Auswahlverfahren beteiligen, sind die vorgelegten Angebote gemäß § 5 Absatz 9 Gigabit-RR durch die Bewilligungs­behörde oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf Plausibilität hin zu prüfen. Durch diese ist eine angemessene Fördersumme, die sich an der durchschnittlichen Fördersumme vergleichbarer Förderprojekte orientiert, festzusetzen. Die Unabhängigkeit des externen Wirtschaftsprüfers muss auf Verlangen von diesem bestätigt werden.

6.12 Für den Fall, dass sich bei Projekten nach den Fördergegenständen gemäß Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie die Ausgaben für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des Gigabit-Netzes in dem durch die Adresspunkte definierten Ausbaugebiet durch die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht Bestandteil der georeferenzierten Liste der auszubauenden Adressen gemäß der Leistungsbeschreibung waren, erhöhen, kann die zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungs­empfängers die Bemessungsgrundlage (vgl. Nummer 8 Buchstabe C Nummer 4. dieser Richtlinie) um einen Betrag in Höhe von bis zu fünf Prozent der ursprünglich bewilligten Fördersumme erhöhen.

6.13 Eine Erhöhung der bewilligten Fördersumme für Projekte nach den Fördergegenständen in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist möglich, wenn im Förderprojekt unvorhergesehene und unabweisbare Änderungen nach Antragsbewilligung eingetreten oder bekannt geworden sind, die nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Die Veränderungen müssen derart gravierend sein, dass ohne Erhöhung der Fördersumme das Vorhaben nicht realisiert würde. Nummer 2.2 dieser Richtlinie bleibt unberührt.

6.14 Sollte im Laufe eines Förderprojektes nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ein Unternehmen einen Ausbau anmelden oder durchführen, der nicht im Markterkundungsverfahren gemeldet wurde, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Förderung nachträglich bis zum Ausgleich der dadurch verminderten Einnahmen erhöhen. Es gilt eine Bagatellgrenze von mindestens fünf Prozent des Förderbetrags. Nummer 2.2 dieser Richtlinie bleibt unberührt.

6.15 Soweit neben der Förderung nach diesem Programm eine Ko-Finanzierung durch andere Fördermaßnahmen erfolgt, wird der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Fördersatz des Bundes erforderlichenfalls so weit reduziert, dass es in Kombination mit den weiteren Fördermaßnahmen nicht zu einer Überförderung kommt. Eine Kumulierung mit anderen Bundesprogrammen und EU-Programmen ist möglich.

6.16 Nachgewiesene Ausgaben nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie werden bis maximal 50 000 Euro pro Gemeinde bzw. maximal 200 000 Euro pro Landkreisprojekt oder gemeindeübergreifenden Projekten gefördert. Eine Förderung von Leistungen nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie kann nur einmal in Anspruch genommen werden und nur dann, sofern sie nicht im Rahmen der vorhergehenden Gigabit-Richtlinie vom 26. April 2021, zuletzt geändert am 27. Dezember 2022, beantragt und bewilligt wurden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu bei Beantragung des Bescheids über die abschließende Höhe der Zuwendung der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan vorlegen.

7.2 Nicht gefördert werden Vorhaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie, die vor Bewilligung des Förderantrags durch die zuständige Bewilligungsbehörde bereits begonnen wurden. Maßnahmebeginn bezüglich des Fördergegenstands nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Netz­betreiber. Maßnahmebeginn bezüglich des Fördergegenstands nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Bauunternehmen oder der Beginn der Baumaßnahme im Fall der Eigenvornahme. Maßnahmebeginn bezüglich des Fördergegenstandes nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit einem Beratungsunternehmen.

7.3 Des Weiteren werden Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie nicht gefördert, wenn und solange der Begünstigte einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.

7.4 Die nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie geförderte Breitbandinfrastruktur ist für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises entsprechend der im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist zu betreiben.

7.5 Für die nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie geförderte Breitbandinfrastruktur hat der Zu­wendungsempfänger einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 8 Gigabit-RR und § 155 TKG und den hierzu von der Bundesnetzagentur erlassenen „Grundsätzen zur Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs“ zu gewährleisten.

7.6 Bei Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind im Rahmen des Auswahlverfahrens des Förderprojektes die Regelungen des durch die zuständige Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Muster­vertrages zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem bezuschlagten Bieter grundsätzlich zu verwenden, soweit nicht ausdrücklich eine andere Form der Weiterleitung zulässig ist. Auf die BNBest-Gigabit wird hingewiesen. Von den nicht disponibel gestellten Vertragsteilen darf nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Bewilligungs­behörde abgewichen werden. Der Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Regelung muss begründet werden. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Festhalten an den vorgegebenen Regelungen unzumutbar ist.

Von der Vorlage des Vertragsentwurfs bei der Bundesnetzagentur kann abgesehen werden, wenn der Vertrag dem im vorstehenden Absatz genannten, mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Mustervertrag entspricht.

7.7 Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweckbindungsfrist im Fall des Zuwendungsgegenstands nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie das hierdurch geförderte Gigabit-Netz vom Netzbetreiber stillgelegt bzw. nicht mehr betrieben werden sollte, ist der Netzbetreiber zu verpflichten, den Weiterbetrieb rechtzeitig zu marktüblichen Konditionen aus­zuschreiben.

7.8 Im Hinblick auf den Fördergegenstand nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger über die Zweckbindungsfrist hinaus das passive Gigabit-Netz unter Sicherstellung von Open-Access privaten Netz­betreibern zur Verfügung zu stellen. Sollte der Zuwendungsempfänger die geförderte Infrastruktur binnen 20 Jahre nach Inbetriebnahme veräußern, so hat er den Verkaufserlös anteilig – maximal in der Höhe des vom Bund für den Aufbau der passiven Infrastruktur erhaltenen Betrags – dem Bund zu erstatten. Näheres regeln die Zuwendungs­bescheide.

8 Verfahren

A – Allgemeines

1.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann Projektträger für die Durchführung des Bundesförder­programms zur Unterstützung des Breitbandausbaus in Deutschland (Bewilligungsbehörden) verpflichten. Die zuständige Bewilligungsbehörde führt auch die Beratung zur Antragsstellung durch. Sie kann hierzu Dritte beauftragen.
2.
Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen. Gemäß § 6 SubvG teilt die zuständige Bewilligungsbehörde Tatsachen, die sie dienstlich erfahren hat und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mit.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
4.
Ein Beirat aus Vertretern des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und Vertretern der Länder, der mindestens zweimal im Jahr tagt, begleitet das Bundesförderprogramm im Hinblick auf seine erreichten Ergebnisse und seine Fortentwicklung.

B – Verfahrensschritte, Antragsstellung

1.
Die Veröffentlichung eines Förderaufrufes ist Voraussetzung für alle nachfolgenden Verfahrensschritte.
2.
Der Zuwendungsempfänger hat zur Sicherstellung des Vorranges des privatwirtschaftlichen Gigabit-Ausbaus vor Antragstellung ein Markterkundungsverfahren nach dieser Richtlinie durchzuführen.
3.
Der Antragsteller beantragt bei der zuständigen Bewilligungsbehörde die Gewährung einer Förderung für den Gigabit-Ausbau eines Gebietes, das durch eine Karte adressgenau festgelegt wird und durch eine Adressliste substantiiert ist. Darüber hinaus werden die förderfähigen sozioökonomischen Schwerpunkte adressgenau auf der Karte angegeben und als Adressliste vorgelegt.
4.
Die zuständige Bewilligungsbehörde bescheidet nach dieser Richtlinie die Förderung und setzt die vorläufige Fördersumme auf Basis der Zahl der förderfähigen Anschlüsse und der dafür kalkulierten Kosten fest.
5.
Der Zuwendungsempfänger schreibt das bewilligte Projekt nach Zugang des Bewilligungsbescheides über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe entsprechend Nummer 5.9 dieser Richtlinie aus und beantragt die endgültige Festsetzung der Fördersumme auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots.
6.
Das Nachfordern weiterer ergänzender bzw. klarstellender Antragsunterlagen bzw. das Aufklären des Sachverhaltes durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist im Rahmen der §§ 24, 26 VwVfG möglich.

C – Bewilligung

1.
Die Bewilligungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde ent­sprechend Nummer 2.2 dieser Richtlinie.
2.
Die zuständige Bewilligungsbehörde erlässt zunächst den Bescheid, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird.
3.
Der Zuwendungsempfänger hat der zuständigen Bewilligungsbehörde das Ergebnis des Auswahlverfahrens un­verzüglich nach Erteilung des Zuschlags mitzuteilen.
4.
Die Bewilligung in endgültiger Höhe erfolgt nach Durchführung des Auswahlverfahrens gemäß Nummer 5.8 dieser Richtlinie auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens.
5.
Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), bei anderen Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie bei allen Zuwendungsempfängern die Besonderen Nebenbestimmungen (BNBest-Gigabit bzw. BNBest-Beratung) und die Gigabit-RR.

D – Auszahlung

1.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Wege des Anforderungsverfahrens.
2.
Dem Zuwendungsempfänger werden die bewilligten Fördermittel entsprechend dem Projektfortschritt auf An­forderung ausgezahlt. Die Nachweise sind spätestens zur abschließenden Verwendungsnachweisprüfung ein­zureichen.
3.
Entsprechende Einzelheiten werden in den Besonderen Nebenbestimmungen und im Zuwendungsbescheid ge­regelt.

E – Zwischen- und Verwendungsnachweise

1.
Es gelten die Regeln der Nummern 6 ANBest-Gk/​P und 4 BNBest-Gigabit bzw. Nummer 3 BNBest-Beratung.
2.
Über die in Nummer 6 ANBest-Gk/​P und Nummer 4 BNBest-Gigabit bzw. Nummer 3 BNBest-Beratung zu er­füllenden Pflichten hinaus kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweispflichten bzw. Anforderungen als Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.
3.
Diese Nachweise bzw. Mitteilungen sind über das zentrale Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
4.
Der Zuwendungsempfänger hat die Dokumentationspflicht gemäß § 10 Gigabit-RR zu erfüllen.

F – Mitwirkungspflichten

1.
In Ergänzung zu Nummer 5 ANBest-Gk/​P kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflicht­gemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszweckes weitere bzw. strengere Mitteilungspflichten als Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid fordern.
2.
Diesen Mitteilungspflichten ist über das zentrale Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde nachzukommen.

G – Rückforderung

In Ergänzung zu den oben genannten allgemeinen Rückforderungsgründen (siehe Nummer 8 Buchstabe A) gilt für die Fördergegenstände nach Nummer 3.1 sowie Nummer 3.2 Folgendes:

Die zuständige Bewilligungsbehörde hat ausgezahlte Fördermittel für Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie anteilig zurückzufordern, wenn im Rahmen einer Prüfung nach Ablauf der Zweckbindungsfrist festgestellt wird, dass sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500 Euro verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Prüfung auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Bewilligungsbescheid zugrunde lag).

H – Erfolgskontrolle

Im Rahmen der Nachweisprüfung wird durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach den in der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO festgelegten Grundsätzen eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels nach der Präambel durchgeführt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vermeidung unnötiger Bürokratie sollen die Erfolgskontrollen gemeinsam mit der umfassenden Evaluation der Gigabit-RR erfolgen.

Eine begleitende Erfolgskontrolle des Förderprogramms wird durchgeführt. Sie wird insbesondere betrachten, in­wiefern die Steuerungsmechanismen zur Vermeidung eines dem Ziel dieser Förderung entgegenstehenden Markt­eingriffs (siehe insbesondere Nummer 5.7 dieser Richtlinie) greifen oder fehllaufen.

Die abschließende Erfolgskontrolle erfolgt zum Jahresende nach Abschluss des Förderprogramms.

Im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle des Förderprogramms wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, untersucht, ob die mit dem Förderprogramm verfolgten Ziele erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). Sollten im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle signifikante Verzögerungen deutlich werden, wird sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr über Umfang und Gründe der Verzögerungen informieren und entsprechende Maßnahmen einleiten.

Die abschließende Erfolgskontrolle untersucht insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, ob

a)
die im Rahmen des Förderprogramms verfolgten Ziele erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle);
b)
die Projekte zur Erreichung der übergeordneten Ziele der Fördermaßnahme beigetragen haben (Wirkungskontrolle);
c)
der Vollzug der Projekte im Hinblick auf den individuellen Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und somit auch die gesamte Fördermaßnahme zur Erreichung der gesetzten Ziele wirtschaftlich ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. April 2023 in Kraft.

Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

Berlin, den 31. März 2023

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Gertrud Husch

1
www.bmdv.bund.de/​potenzialanalyse
2
Passive Infrastruktur in diesem Sinne ist immer Infrastruktur einschließlich unbeschalteter Glasfaser.
3
Hierbei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Entscheidend ist, dass der Auftragnehmer keine wettbewerbsverzerrenden Sondervorteile aufweist. Dies gilt insbesondere für Auftragnehmer, an denen der Zuwendungsempfänger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
4
Der geförderte Anschluss ist grundsätzlich bis zur Innenseite der Gebäudeaußenwand zu verlegen.
5
Wird die Gestattungserklärung durch den Grundstückseigentümer nicht erteilt, ist die Zielbandbreite erreicht, wenn der Anschluss mit einem Leerrohr vorbereitet ist („homes passed“). Gleiches gilt, wenn ein Grundstückseigentümer bzw. Endnutzer noch nicht ermittelt werden kann (z. B. Neubaugebiete). Auf das Materialkonzept wird verwiesen.
6
Projektträger A: www.gigabit-projekttraeger.de und Projektträger B: www.projekttraeger-breitband.de
7
Es wird ein Muster über die Vereinbarung einer verbindlichen Ausbauzusage zur Verfügung gestellt.
8
Als geschäftsüblich gilt eine Quote von bis zu 40 Prozent, es sei denn eine andere Geschäftspraxis wird belegt.
9
Für 2023 ist ein Aufruf vorgesehen. In den Folgejahren werden voraussichtlich zwei Förderaufrufe durchgeführt, die jeweils Ende April und Ende September enden würden.
10
Basierend auf den Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

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