Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP)

Published On: Freitag, 30.06.2023By Tags:

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
Richtlinie
zur Förderung des Schienengüterverkehrs
über eine anteilige Finanzierung
der genehmigten Trassenentgelte (af-TP)

Vom 30. Mai 2023

Präambel

Für ein nachhaltiges und leistungsfähiges Verkehrssystem, das sowohl ökologischen als auch sozialen und ökono­mischen Belangen Rechnung trägt, ist der klimaschonende, energieeffiziente und bereits heute weitgehend „elektromobile“ Schienenverkehr eine unverzichtbare Säule. Die Eisenbahnen leisten als emissionsarmer Verkehrsträger einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele. Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf den Schienengüterverkehr (SGV). Als Beitrag zur Erreichung der nationalen Zielstellung im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, fortgeführt durch das Klimaschutzprogramm 2030, fördert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Wettbewerbsfähigkeit des SGV durch den Masterplan SGV, der am 23. Juni 2017 veröffentlicht wurde. Diese Richtlinie setzt die im Masterplan SGV vorgesehene Förderung des SGV über eine anteilige Finanzierung der Trassenentgelte um.

Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie knüpft an die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigten Trassenentgelte an und trägt zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen SGV bei. Die Förderung schafft Anreize zur Sicherung der bestehenden Schienengüterverkehre auf der Schiene sowie Anreize, Güterverkehre von der Straße auf die Schiene zu verlagern. Hierzu werden den im SGV tätigen Unternehmen über die DB Netz AG Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung gestellt. Die Ausreichung der Fördermittel knüpft an den Trassenbestellprozess und die Trassenentgeltabrechnung der DB Netz AG an.

Die Gemeinschaftlichen Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/​C184/​07) (Eisenbahnleitlinien) sehen vor, dass unter Wahrung des Wettbewerbs bis zu 30 % der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50 % der beihilfefähigen Kosten durch Zuwendungen gedeckt werden dürfen. Diese Vorgaben des Europarechts werden in dieser Förderrichtlinie eingehalten.

§ 1

Förderziel und Zuwendungszweck

(1) Mit der Förderung wird ein wesentlicher Anreiz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des umweltfreundlicheren SGV gegenüber dem Gütertransport auf der Straße gegeben. Ziel ist es, den Modal Split des SGV zu halten und zu verbessern.

(2) Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Kapitel 6 der von der Europäischen Kommission beschlossenen Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Eisenbahnleitlinien, Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, 2008/​C 184/​07). Diese Richtlinie wird gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV der Europäischen Kommission notifiziert.

(3) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften eine anteilige Förderung der Netto-Beträge der von den bundeseigenen Betreibern der Schienenwege auf der Basis der von der BNetzA genehmigten Entgeltlisten in Rechnung gestellten Trassenentgelte für tatsächlich erbrachte Betriebsleistungen in Trassenkilometern (Betriebsleistungen) entsprechend der Abrechnung nach den Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN). Die Finanzierungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit Artikel 87e des Grundgesetzes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Die Förderung umfasst Betriebsleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. November 2024 (Förderperiode).

§ 2

Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert wird die Durchführung von Güterverkehren auf Eisenbahnstrecken (Betriebsleistungen auf der Schiene) in Deutschland im Geltungsbereich der Trassenpreissysteme der DB Netz AG und ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden DB Netz AG). Die DB Netz AG handelt als Erstempfängerin auch im Namen ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere wickelt sie die Förderungen auch für Betriebsleistungen auf dem Netz ihrer Tochtergesellschaften für die Letztempfänger ab.

(2) SGV im Sinne dieser Richtlinie sind alle Verkehre, die ausschließlich der nationalen oder grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Geltungsbereich des Trassenpreissystems der DB Netz AG dienen. Des Weiteren werden dem SGV Güterlokfahrten zugerechnet. Dient der Verkehr der gleichzeitigen Beförderung von Gütern und Personen in einem Zug, ist dieser Zug ein Schienenpersonenverkehr. Abweichend von vorstehendem Satz gehören zum SGV Militärzüge mit Personenbeförderung und Züge des begleiteten kombinierten Verkehrs, mit denen mit Ausnahme von Personenwagen zum Transport von Lastkraftwagenfahrern ausschließlich komplette Lastwagen bzw. Sattelzüge befördert werden (Rollende Landstraße). Baumaschinenfahrten sind von der Förderung ausgenommen.

(3) Die Förderung wird nicht für Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Trassenentgelten gewährt. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

§ 3

Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind die DB Netz AG (Erstempfängerin) als Betreiberin der Schienenwege des Bundes sowie SGV-Zugangsberechtigte (Letztempfänger), denen der Zugang zu den Schienenwegen nach Maßgabe der jeweils gültigen NBN gewährt worden ist. Die Erstempfängerin gibt die Zuwendungen vollständig durch einen anteiligen Abzug von den Netto-Beträgen der Schlussabrechnung der Trassennutzung nach Nummer 5.9.1 der NBN durch die DB Netz AG gegenüber dem jeweiligen Letztempfänger weiter.

(2) SGV-Zugangsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind Zugangsberechtigte nach § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist.

(3) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

§ 4

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung sind

a)
ein Antrag der DB Netz AG als Erstempfängerin der Förderung und dessen Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde,
b)
ein Antrag des jeweiligen Letztempfängers auf Förderung des Trassenentgelts für eine beantragte Trassennutzung an die Erstempfängerin; dieser Antrag wird durch die Annahme des privatrechtlichen Trassennutzungsvertrags nach NBN gestellt und angenommen,
c)
die Trassennutzung im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Richtlinie durch die Letztempfänger nach Maßgabe eines gültigen Infrastrukturnutzungsvertrags mit der DB Netz AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften und
d)
die Abrechnung der Trassennutzung durch die DB Netz AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften gegenüber dem jeweiligen Letztempfänger.

(2) Die Förderung gemäß dieser Richtlinie erfolgt in einem vereinfachten Verfahren und wird von der DB Netz AG im Auftrag und zu Gunsten/​Lasten des Letztempfängers abgerufen. Die DB Netz AG informiert den Letztempfänger durch ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende Ziffer der NBN über die Möglichkeit der Förderung des Trassenentgelts für die beantragte Trassennutzung sowie über das vereinfachte Verfahren und holt seine Beauftragung ein. Soweit laufende Vertragsverhältnisse betroffen sind, wird ein Hinweis auf die geänderten NBN und die Regelungen an die Vertragspartner gesendet und die nachträgliche Beauftragung eingeholt.

(3) Die DB Netz AG ist als Erstempfängerin verpflichtet, zum Zweck der Verwendungsprüfung den Nachweis nach § 6 Absatz 8 dieser Richtlinie vorzulegen. Legt die DB Netz AG diesen Nachweis nicht vor oder sind zusätzliche Angaben erforderlich, sind die Angaben durch den Letztempfänger bereitzustellen. Der Letztempfänger erklärt, dass er sämtlichen finanziellen Forderungen und etwaigen Rückforderungen nachkommen wird.

(4) Die Erstempfängerin und der jeweilige Letztempfänger erklären ihre ausdrückliche Einwilligung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/​679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/​680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) vom 20. November 2019 in der jeweils geltenden Fassung, dass die zur Anbahnung und Abwicklung der Förderung verwendeten personenbezogenen Daten uneingeschränkt an die Bewilligungsbehörde weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde soweit und solange zur Bearbeitung der Zuwendung erforderlich gespeichert, bearbeitet und weitergegeben werden können, sowie dass sämtliche Daten in Verbindung mit der Zuwendung veröffentlicht werden dürfen. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleibt unberührt.

§ 5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird im Weg der Projektförderung als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Bund gewährt die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung für die zu zahlenden, von der BNetzA genehmigten Trassenentgelte zur Benutzung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.

(2) Die Höhe der Zuwendung errechnet sich für die Segmente des SGV segmentspezifisch für den Förderzeitraum jeweils nach folgendem Verfahren:

Die DB Netz AG errechnet nach Genehmigung ihrer Trassenentgelte für den jeweiligen Förderzeitraum durch die BNetzA den Förderbetrag für jedes Marktsegment im SGV (marktsegmentspezifischer Förderbetrag). 

Ausgangsdaten der Berechnung sind die genehmigten Trassenentgelte, die segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung und die im Bundeshaushalt für die SGV-Förderung eingestellten Mittel. Die segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung wird dem aktuellen bestehenden Planungsstand der DB Netz AG zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Genehmigung der Trassenentgelte entnommen.

Der Prozentsatz der Bundesförderung wird über alle Marktsegmente einheitlich errechnet. Er bestimmt sich als Quotient aus im Bundeshaushalt eingestellten Bundesmitteln und der Summe der jeweils segmentspezifisch genehmigten Trassenentgelte und der jeweils prognostizierten segmentspezifischen Betriebsleistung:

Prozentsatz der Bundesförderung

Formel: Im Bundeshaushalt eingestellte Mittel in Euro, geteilt durch die Summe aus dem segmentspezifischen genehmigten Trassenentgelt, multipliziert mit der segmentspezifischen prognostizierten Betriebsleistung, ergibt gleich.

Der marktsegmentspezifische Förderbetrag in Euro je Trassenkilometer berechnet sich danach wie folgt aus dem Prozentsatz der Bundesförderung und dem segmentspezifischen Trassenentgelt:

Marktsegmentspezifischer Förderbetrag

= segmentspezifisches genehmigtes Trassenentgelt * Prozentsatz der Bundesförderung

Erfolgt die Förderung nur für einen Teilzeitraum des Förderzeitraums wird zur Berechnung der Förderbeträge nur die segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung innerhalb des Teilzeitraums des Förderzeitraums zugrunde gelegt.

(3) Die Bekanntgabe der marktsegmentspezifischen Förderbeträge für den anstehenden Förderzeitraum erfolgt durch die DB Netz AG unverzüglich nach Eingang des Zuwendungsbescheids der Bewilligungsbehörde, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Bestellfrist für Anträge zur Trassenzuweisung im Netzfahrplan nach Anlage 8 ERegG. Der marktsegmentspezifische Förderbetrag dient der Reduzierung des von den Letztempfängern zu zahlenden Netto-Rechnungsbetrags, dagegen bleibt der Brutto-Rechnungsbetrag unverändert bestehen.

(4) Falls aus möglichen Rechtsschutzverfahren gegen die Trassenentgeltgenehmigung der BNetzA verminderte Trassenentgelte für Marktsegmente im SGV resultieren, ist der gemäß § 5 Absatz 2 für das betroffene Marktsegment ermittelte Förderbetrag anzupassen und der betreffende Anteil aufgrund der Feststellungen des Erstempfängers des Förderbetrags auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vom Letztempfänger zurückzuzahlen; die sonstigen marktsegmentspezifischen Förderbeträge bleiben unberührt.

(5) Fällt innerhalb eines Haushaltsjahres eine höhere als die in § 5 Absatz 2 zugrunde gelegte segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung an, erfolgt eine Auskehrung des vollen Förderbetrags zugunsten der Letztempfänger nur für die Monate, in denen die zur Verfügung stehenden Bundeshaushaltsmittel für das jeweilige Haushaltsjahr die Förderung voll decken. Steht für einen Monat dieses Haushaltsjahres keine ausreichende Deckung durch die Bundeshaushaltsmittel mehr zur Verfügung, reduziert sich der Förderbetrag für sämtliche Segmente entsprechend. Hierzu führt die Erstempfängerin bei Bedarf die neue Berechnung der Förderbeträge auf Basis der noch verfügbaren Haushaltsmittel durch. Die reduzierten Förderbeträge werden von der Erstempfängerin umgehend veröffentlicht.

§ 6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die in der Richtlinie aufgeführten Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Der Bewilligungsbehörde sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 SubvG). Ein Verschweigen dieser Angaben führt zum Entzug jedweder nach dieser Richtlinie zugewiesener Mittel und zur vollständigen Rückzahlungspflicht für den Letztempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde. Vor Gewährung einer Zuwendung sind die Erstempfängerin und die Letztempfänger über die subventionserheblichen Tatsachen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis zu setzen und haben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.

(2) Die Erstempfängerin und die Letztempfänger sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfenintensität ergibt, die den in den Eisenbahnleitlinien Nummer 107 vorgesehenen Wert von bis zu 30 % der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50 % der beihilfefähigen Kosten übersteigt. Der Letztempfänger gibt im Zusammenhang mit der Trassenanmeldung gegenüber der Erstempfängerin entsprechende Erklärungen ab.

(4) Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt. Darüber hinaus können im Einzelfall „Weitere Nebenstimmungen“ im Zuwendungsbescheid formuliert werden.

(5) Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.

(6) Diese Richtlinie und die jeweils zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge werden von der Bewilligungsbehörde im Internet veröffentlicht.

(7) Der Letztempfänger ist verpflichtet, seine Kunden in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung und über die zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge zu informieren. Der Letztempfänger verpflichtet sich, die Zuwendung in seinen Preisen zu berücksichtigen.

(8) Die Erstempfängerin berichtet zum 15. eines Monats gegenüber der Bewilligungsbehörde für die jeweiligen Letztempfänger die gefahrenen Trassenkilometer je Segment der Verkehrsart SGV sowie den Stand der Inanspruchnahme von Bundesmitteln jeweils im Vormonat und kumuliert für das Kalenderjahr. Der Bund kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen.

(9) Der Bund als Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen/​Erfolgskontrollen der Fördermaßnahme verpflichtet. Die Erst- und Letztempfänger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Mit Annahme der Trassenzuweisung erklären sich die Letztempfänger bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften alle für die Evaluation des Förderprogramms erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Hierzu gehören Angaben der Letztempfänger aus den Sachberichten gemäß § 7 Nummer 4 Absatz 11 darüber, inwieweit sich ihre Preise, die Verkehrsmengen und die Investitionen im Licht der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zweck einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlicht werden.

§ 7

Verfahren

I Antragsverfahren

(1) Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Dieses ist für die Antrags- und Verwendungsprüfung einschließlich der Geltendmachung von Rückforderungen zuständig und veranlasst die Mittelgewährung entsprechend dem Abrufverfahren nach den Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf).

(2) Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Absatz 9 (Evaluierung) bleibt unberührt.

(3) Die Erstempfängerin stellt bei der Bewilligungsbehörde für jeden Förderzeitraum schriftlich einen Förderantrag; bei Änderung von Umständen, die sich auf die Förderung auswirken, ist erforderlichenfalls ein Änderungsantrag zu stellen. Der Förderantrag ist jeweils unverzüglich nach Genehmigung der Entgeltliste für den kommenden Förderzeitraum zu stellen.

(4) In dem Förderantrag der Erstempfängerin sind die Angaben für die Berechnung der Zuwendung gemäß § 5 dieser Richtlinie zu machen.

(5) Der Förderantrag der Erstempfängerin ist zu adressieren an das

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
D-53175 Bonn

II Bewilligungsverfahren

(6) Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde gegenüber der Erstempfängerin für den jeweiligen Förderzeitraum auf der Basis der marktsegmentspezifischen Förderbeträge erteilt. § 6 Absatz 9 (Evaluierung) bleibt unberührt.

(7) Im Zuwendungsbescheid ist der Erstempfängerin die Verpflichtung zur Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfänger gemäß den Nummern 12.5 bis 12.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO aufzugeben.

(8) Im Zuwendungsbescheid ist der Erstempfängerin aufzugeben, die Regelungen, Rechte und Pflichten entsprechend dieser Richtlinie für die Letztempfänger in die NBN und in den auf dieser Basis zustande kommenden privatrechtlichen Trassennutzungsvertrag als Regelfall aufzunehmen. Dabei sind die Letztempfänger auf die Subventionserheblichkeit hinzuweisen. Für den Fall der Nichtbeantragung der Förderung ist die Möglichkeit einer Abweichenserklärung seitens des jeweiligen SGV-Zugangsberechtigten vorzusehen.

III Auszahlungsverfahren

(9) Der Letztempfänger erklärt seine Zustimmung zum Verfahren der Abwicklung nach § 7 dieser Richtlinie und bevollmächtigt die DB Netz AG, die Zuwendungen in seinem Namen abzurufen und nachzuweisen.

(10) Die Zuwendungen werden im Wege des Abrufverfahrens nach den BNBest-Abruf bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Der Abruf der Zuwendungen darf nur auf Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids erfolgen.

Insoweit gilt Folgendes:

a)
Die Weiterleitung an die jeweiligen Letztempfänger erfolgt im Wege der Absetzung des Förderbetrags von dem jeweils fälligen, von der BNetzA genehmigten Trassenentgelt; dies muss aus der Abrechnung zwischen der Erstempfängerin und dem jeweiligen Letztempfänger rechnerisch nachprüfbar dokumentiert werden.
b)
Die Erstempfängerin hat sicherzustellen, dass es sich bei dem jeweiligen Letztempfänger um ein zuwendungsberechtigtes Unternehmen in Sinne von § 3 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Richtlinie handelt und keine der genannten Ausschlussgründe vorliegen; dies ist durch Erklärung des Letztempfängers zu gewährleisten; eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Letztempfängers ist kein Ausschlussgrund für die Förderung von Leistungen gemäß § 4 Absatz 1 dieser Richtlinie, da mit der Berücksichtigung der Zuwendung erst in der Schlussrechnung gemäß § 3 Absatz 1 sichergestellt ist, dass das Förderziel erreicht wird.
c)
Dem Bundesrechnungshof ist die Prüfung gemäß den §§ 91, 100 BHO bei der Erstempfängerin und den Letztempfängern zu gestatten.

IV Verwendungsnachweisverfahren

(11) Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 Absatz 1 BHO zu erbringen. Der Erstempfängerin ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, zum Zweck der Verwendungsprüfung den Verwendungsnachweis mit dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß § 6 Absatz 8 dieser Richtlinie entsprechend den Anforderungen der Nummer 6 der ANBest-P bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis wird ergänzt durch Angaben zu den Kontaktdaten der Letztempfänger und eine tabellarische Belegübersicht über die zugrundeliegenden Rechnungen nach Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Die Anforderungen für den Letztempfänger werden von der Bewilligungsbehörde in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

(12) Der Erstempfängerin ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel unterjährig monatlich gegenüber der Bewilligungsbehörde in elektronischer Form nachzuweisen.

(13) Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

V Zu beachtende Vorschriften (Standardklausel)

(14) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung bei Erst- und Letztempfänger berechtigt.

VI Ausführungsbestimmungen

(15) Die Bewilligungsbehörde kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen. Insbesondere kann sie dabei Festlegungen über Termine, Umfang von Antragsunterlagen und Antragswege treffen. Die Ausführungsbestimmungen müssen diskriminierungsfrei sein. Wesentliche Änderungen der Verfahren und Abläufe dieser Richtlinie sind dabei nicht möglich, ebenso können auf diesem Wege keine Änderungen der NBN verfügt werden. Die Ausführungsbestimmungen werden von der Bewilligungsbehörde im Internet veröffentlicht.

VII Rückforderungen

(16) Rückzahlungspflichtig gegenüber der Bewilligungsbehörde ist die Erstempfängerin. Eine Rückzahlungspflicht der Erstempfängerin entfällt, wenn der Grund der Rückzahlung beim Letztempfänger liegt und dieser im Anschluss an die geförderte Trassennutzung insolvent wurde. In diesem Fall tritt die Erstempfängerin ihre bestehenden und künftigen Rückzahlungs- und Informationsansprüche gegenüber dem Letztempfänger an die Bewilligungsbehörde ab. Die Erstempfängerin und der Letztempfänger verpflichten sich, alle erforderlichen Daten und Informationen hierzu der Bewilligungsbehörde uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

§ 8

Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt nach erfolgter Notifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 30. November 2024.

§ 6 Absatz 9 (Evaluierung) bleibt unberührt.

Berlin, den 30. Mai 2023

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Jörg Stephan

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