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Verbraucherschutzinformationen

Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Effizienzsteigerung und Nutzung von Synergieeffekten in der Batteriezellfertigung für die Elektromobilität (SynBatt)“ im Rahmen des Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ und des „Zukunftsfonds Automobilindustrie“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Effizienzsteigerung und Nutzung von Synergieeffekten in der
Batteriezellfertigung für die Elektromobilität (SynBatt)“
im Rahmen des Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“
und des „Zukunftsfonds Automobilindustrie“

Vom 7. Dezember 2021

Präambel

Die Transformation im Automobilbereich hin zur Elektromobilität ist eine zentrale gesellschafts- und industriepolitische Aufgabe. Um bei der Bewältigung von Herausforderungen im Transformationsprozess zu unterstützen hat die Bundesregierung im November 2020 die Einrichtung eines „Zukunftsfonds Automobilindustrie“ beschlossen. In Er­gänzung zu den Maßnahmen des Konjunkturpakets vom Juni 2020 adressiert der Zukunftsfonds in erster Linie die mittel- und langfristigen Herausforderungen bei dieser Transformation der Automobilindustrie.

Mit dem Ziel der Klimaneutralität ist neben der Digitalisierung die Umstellung des Antriebsstrangs für reine Elektro- und Hybridfahrzeuge der zentrale Treiber der Transformation der Automobilindustrie. Eine leistungsfähige und ökologisch sowie ökonomisch nachhaltige Batteriezelltechnologie ist dabei essentiell. Die Umstellung des Antriebsstrangs hat nicht nur Auswirkungen auf die Automobilhersteller, sondern stellt die Zulieferindustrie und gerade den Maschinen- und Anlagenbau vor große Herausforderungen. Damit die deutsche und europäische Industrie diese Wandlungsprozesse aktiv gestalten und ihre internationale Spitzenposition weiterbehaupten kann, sollen mit dem „Zukunftsfonds Automobilindustrie“ deutsche Wertschöpfungsketten für die Automobilproduktion der Zukunft gestärkt werden. Dabei stellt die Batteriezellfertigung eine der erforderlichen Kernkompetenzen dar, zu der Know-How aus Forschung und Entwicklung in die industrielle Anwendung transferiert und für die Produktionskapazitäten in Deutschland ausgebaut werden muss. Insbesondere sollen technologische und organisatorische Alleinstellungs­merkmale in der Automobilzulieferindustrie sowie im Maschinen- und Anlagenbau geschaffen werden. Dazu bedarf es der Bündelung von komponentenübergreifenden Entwicklungskompetenzen im Bereich der Batteriezellfertigung zur Effizienzsteigerung und Nutzung von Synergieeffekten.

Um die gesetzten klimapolitischen Ziele zu erreichen, sind zudem eine Verbesserung der Ökobilanz und eine Steigerung der Nachhaltigkeit der Traktionsbatterien notwendig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, die Erlangung der Technologieführerschaft im Bereich der Kreislaufwirtschaft mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu fördern. In den Projekten sollen die Materialien und Komponenten des elektrischen Antriebsstrangs sowie der Traktionsbatterien in den Blick genommen werden. Der Produktions- und Prozesstechnologie kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Durch die Förderung sollen die Anstrengungen der deutschen Automobilwirtschaft beim Aufbau einer herstellerübergreifenden und umfassenden Kreislaufwirtschaft für die Schlüsselkomponenten des elektrischen Antriebsstrangs und der Batterie beschleunigt werden. Hierdurch werden Abhängigkeiten verringert und die technologische Souveränität Deutschlands und Europas gestärkt. Eine nachhaltige Stärkung des Maschinen- und Anlagenbaus sowie die Fortentwicklung von Verfahren und Anlagen hin zur kreislauffähigen Produktion werden so möglich.

Das BMBF unterstützt seit vielen Jahren die Batterieforschung als einen wichtigen Baustein elektrifizierter Mobilität mit einem ganzheitlichen Ansatz im Dachkonzept „Forschungsfabrik Batterie“. Dieses Dachkonzept schlägt den Bogen von der Erforschung neuer Batteriekonzepte bis hin zur industriellen Fertigung von Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette Batterie, etwa mit Hilfe der im Aufbau befindlichen „Forschungsfertigung Batteriezelle“ in Münster.

Die Fördermaßnahme „Effizienzsteigerung und Nutzung von Synergieeffekten in der Batteriezellfertigung für die Elektromobilität (SynBatt)“ ist ein Element des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ und leistet einen wichtigen Beitrag für die erfolgreiche und nachhaltige Transformation der deutschen Automobilindustrie hin zur Elektromobilität im Rahmen des „Zukunftsfonds Automobilindustrie“.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, die vorhandenen Wertschöpfungsketten für eine nachhaltige Batteriezellproduktion zu stärken und das Erreichen der Technologieführerschaft im Bereich der Batteriezellproduk­tion, des Batterieingenieurwesens und einer umfassenden Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) zu unterstützen. Der Fokus liegt dabei auf der laufenden Transformation der Automobilindustrie. Die Forschungs- und Entwicklungs­projekte sollen einen entscheidenden Beitrag zu einer nachhaltigen Elektromobilität leisten. Schwerpunkte sind daher eine effiziente und nachhaltige Batteriezellproduktion mit geschlossenen Materialkreisläufen und eine Stärkung der Automobilhersteller und -zulieferer sowie der zugehörigen Maschinen- und Anlagenbauer. Diese Akteure sollen gezielt miteinander vernetzt, Allianzen geschaffen und Synergien gehoben werden. Mithilfe der Fördermaßnahme soll der Weg für europäische Traktionsbatterien, produziert in „Giga-Factories“ mit deutscher und europäischer Ausstattung, geebnet werden. Dabei soll der Blick auch auf kommende Batteriegenerationen gerichtet werden.

Im Detail verfolgt die Fördermaßnahme folgende Förderziele:

a)
Die Bündelung von komponentenübergreifenden Entwicklungskompetenzen zur Effizienzsteigerung entlang der gesamten Wertschöpfungskette Batteriezelle.
b)
Die Optimierung des Gesamtsystems Batteriezelle (Produkt und Prozess) unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus.
c)
Die Generierung von Alleinstellungsmerkmalen (z. B. Flexibilität, Sicherheit, Kosteneffizienz, Qualität, Performance, Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit) in allen Bereichen entlang der Wertschöpfungskette Batterie.
d)
Die Bildung von Verbünden, die in der Lage sind, den Markt der Fertigungstechnologie für eine effiziente und nachhaltige Batteriezellproduktion mit Lösungen in den Bereichen Turn-Key-Solutions und/​oder Plug-and-Produce zu bedienen.
e)
Die Etablierung eines effizienten Wertschöpfungskreislaufs von Batteriematerialien und/​oder -komponenten in industriellem Maßstab zum Aufbau einer herstellerübergreifenden und durchgängigen Kreislaufwirtschaft für die Batteriezellproduktion.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ und des „Zukunftsfonds Automobilindustrie“. Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung
(www.hightech-strategie.de). Ziel ist es, einen Beitrag für Innovation und Wachstum in Deutschland zu leisten.

Zuwendungszweck der Bekanntmachung ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten unter Be­teiligung von Unternehmen im Verbund mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Effizienzsteigerung und Nutzung von Synergieeffekten in der Batteriezellfertigung für die Elektromobilität. Auch reine Industrieverbünde sind möglich.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b bis c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Verbundprojekte zwischen Industrieunternehmen vor allem aus den Bereichen der Automobilindustrie und der zugehörigen Zulieferindustrie sowie des Maschinen- und Anlagenbaus als industrielle Verbundprojekte ohne und mit Beteiligung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Eine Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich gewünscht. Erwartet wird die Bildung von schnittstellenübergreifenden

Verbünden durch Nutzung von Synergien in der Prozesskette. So sollen technologische und organisatorische Allein­stellungsmerkmale entstehen, die mehrere Abschnitte der Wertschöpfungskette vom Material bis zur Batteriezelle verknüpfen.

Die Einbindung weiterer Elemente des Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ in die Forschungsprojekte, etwa der „Forschungsfertigung Batteriezelle (FFB)“ im Rahmen der bereits zur Verfügung stehenden Infrastruktur (z. B. im Bereich digitaler Zwilling in der Batteriezellproduktion), wird ausdrücklich begrüßt.

Zur Unterstützung der Vernetzung der beteiligten Industrieunternehmen und Forschungseinrichtungen sind be­gleitende Aktivitäten geplant. Die im Rahmen der Fördermaßnahme „SynBatt“ geförderten Verbundprojekte sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme werden zwei Förderschwerpunkte zu den folgenden Einreichungsstichtagen adressiert:

Förderschwerpunkt „Batteriezellproduktion“: 15. März 2022
Förderschwerpunkt „Green Battery“: 15. September 2022.

2.1 Förderschwerpunkt „Batteriezellproduktion“

Ziel dieses Förderschwerpunkts ist der Aufbau von Entwicklungs- und Produktionsnetzwerken im Bereich der Batteriezellproduktion. Im Rahmen dieses Förderschwerpunkts sollen Zellen für Traktionsbatterien weiterentwickelt sowie nachhaltig und kostenoptimal produziert werden. Dabei sollen im Bereich der Batterieproduktionstechnik Synergien genutzt werden, um komponentenübergreifende Innovationen zu erzeugen und die Technologieführerschaft im fahrzeugorientierten Batterieingenieurswesen zu erreichen.

Der Aufbau einer wirtschaftlichen und nachhaltigen Batteriezellproduktion ist ein zentraler Meilenstein auf dem Weg zur Etablierung Deutschlands als Leitmarkt und Leitanbieter für Elektromobilität. Ziel sollte es sein, die Technologie- und Kostenführerschaft aller an der Wertschöpfungskette Batterie beteiligten deutschen Industrien zu erreichen und kontinuierlich zu erweitern, insbesondere bei der Batteriezellproduktion. Dabei kommen im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen Flexibilität, Qualität, Preis, Nachhaltigkeit und Performance der Batteriezellen insbesondere dem Anlagen- und Maschinenbau eine hohe Bedeutung zu.

Bei Großserienproduktionen von Batteriezellen verschaffen vorhandene Referenzen und Erfahrungen den asiatischen Maschinen- und Anlagenbauern einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Dem muss sich der deutsche Maschinen- und Anlagenbau stellen und eigenständige Lösungen erarbeiten. Voraussetzung dafür ist es, schnell Forschungsergebnisse in die industrielle Anwendung zu bringen und nachhaltig Wertschöpfungsnetzwerke aufzubauen. Im Förderschwerpunkt „Batteriezellproduktion“ sollen synergetisch ineinandergreifende Innovationen im Bereich der Batteriezellproduktionstechnik entlang der gesamten Wertschöpfungskette stimuliert und vorangetrieben werden. Ein schneller und effizienter Übergang von spezialisierten Komponentenherstellern hin zu ganzheitlichen Systemanbietern für Lithium-Ionen-Batterien soll unterstützt werden.

Zentrales Element sollen Verbundprojekte zwischen Industrieunternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sein, die das Ziel haben, die in der Vorlaufforschung erarbeiteten Erkenntnisse in die industrielle Anwendung zu transferieren. Rein industrielle Verbünde sind ebenfalls möglich, während rein wissenschaftliche Verbünde von der Förderung ausgeschlossen sind. Die Verbundprojekte sollen so zusammengesetzt sein, dass sie möglichst durch die Integration und Kombination von Prozess- oder Produktionsschritten mehrerer Projektpartner größere Fertigungseinheiten abbilden. Es sollen technologische und organisatorische Alleinstellungsmerkmale geschaffen werden. Die Förderung soll hierbei auf die Optimierung des Gesamtsystems (Produkt Batteriezelle und Prozess Batteriezellfertigung) zum Beispiel in den Bereichen Flexibilität, Sicherheit, Energie- und Kosteneffizienz oder Performance abzielen.

Thematische und kompetenzübergreifende Synergien sollen dabei im Rahmen folgender Förderthemen geschaffen und genutzt werden:

Entwicklung von flexiblen Produktionstechniken, z. B. zur Gestaltung flexibler Produktionsprozesse (u. a. Ramp-Up, Zelltyp- und Stückzahlenflexibilität) oder zum Umgang mit „ähnlichen“ Batteriezellen (Wandlungsfähigkeit, Anpassung an Next-Generation Batteriezellen, z. B. mit höherem Nickelanteil oder Festkörperbatterien);
Erarbeitung wesentlicher Wirkzusammenhänge entlang der gesamten Prozesskette unter Berücksichtigung material- und/​oder prozessspezifischer Aspekte (Art der Elektroden, Separatoren, Elektrolyten, Trocknungstemperatur, Bahnspannung etc.);
Reduzierung und Vereinfachung der Prozessschritte unter Berücksichtigung materialwissenschaftlicher Aspekte (z. B. wässriges Prozessieren von Elektrodenmaterialien);
Skalierung der Batteriezellproduktion unter Berücksichtigung des Energiebedarfs (z. B. Vergleich industrieller Maßstab vs. Pilotanlagen und Batchverfahren vs. kontinuierliche Verfahren) und materialwissenschaftlicher Aspekte (z. B. Skalierung von Materialien wie Elektroden, Separatoren, Elektrolyten etc.);
Optimierung temperatur- und raumklimabezogener Prozesse (u. a. Trocknung der Elektroden, NMP-Aufbereitung sowie Trocken- und Reinraumkonditionierung, etwa durch Umstellung auf dezentrale Micro-/​Mini-Environments) zur Minimierung des Energiebedarfs innerhalb der Prozesskette;
Optimierung der Klimabilanz von Batteriezellkomponenten und Batteriezellproduktion (Reduzierung des Massenanteils von Aktivmaterialien bei gleichbleibender Zellperformance, ideale Wahl der Aktivmaterialien, Optimierung des Herstellungsprozesses für Kathodenaktivmaterialien wie z. B. Hydrothermal- oder Hochdrucksynthese etc.);
Entwicklung von innovativen Produktionsmitteln, welche die Klimabilanz der Batteriezellproduktion optimieren (z. B. effizientes Ofendesign im Bereich der Kathodenherstellung) sowie Optimierung der Verkettung von Produktionsverfahren;
genaue und stabile Einstellung mechanisch arbeitender Technologien (u. a. Lasertechnologien, Kalandrieren, Schneiden, Wickeln oder Stapeln), um den Energiebedarf, den Ausschuss und die Treibhausgasemissionen durch erhöhte Präzision bei der Fertigung zu senken;
Optimierung der Prozessparameter und -kette im Transferprozess zur Großserie unter Erhaltung der Alleinstellungsmerkmale;
Digitalisierung der Batteriezellproduktion (z. B. Digitaler Zwilling, OPC-UA Schnittstellentechnologie, digitales Monitoring, etwa der Slurryherstellung zur Ausschussminimierung);
Reduktion von Ausschuss in der Produktion durch intelligente Qualitätssicherung für eine ressourcenschonende Batteriezellproduktion;
Verbesserung der Kommunikation zwischen heterogenen Produktionsanlagen und prozessübergreifender Steuerung/​Regelung sowie Schnittstellenoptimierung für herstellerunabhängige Interoperabilität von Maschinen und Anlagen;
Gegenüberstellung von Turn-Key- und Plug-and-Produce-Produktion (Herausarbeiten von Vor- und Nachteilen, um optimale Produktionstechniken zu ermitteln);
effizientes Wärmemanagement innerhalb der Prozesskette (z. B. Nutzung der Abwärme zur Niedertemperaturbeheizung und für das Vorheizen in Bereichen des temperierten Mischens, der Elektrodentrocknung, der temperierten Elektrolytbenetzung oder des Trockenraums).

2.2 Förderschwerpunkt „Green Battery“

Ziel dieses Förderschwerpunkts ist der Aufbau von Kompetenzen zur Erreichung eines nachhaltigen und geschlossenen Materialkreislaufs von Batteriematerialien über den gesamten Lebenszyklus sowie zur kreislauffähigen Produktion von Batteriezellen. Dafür notwendige Verfahren und Anlagen sollen optimiert und entwickelt werden, um so den Maschinen- und Anlagenbau in Deutschland zu stärken. Dabei soll die Technologieführerschaft im Bereich der nachhaltigen Kreislaufführung von Batteriematerialien angestrebt werden.

Im Vordergrund steht die effiziente Nutzung von Synergieeffekten entlang der Wertschöpfungsstufen der Rohstoffaufbereitung, Vorstufen- und Aktivmaterialproduktion sowie Recyclingverfahren zur Etablierung sekundärrohstoff­basierter Produkte für die Batteriezellproduktion.

Geschlossene Stoff- und Materialkreisläufe sind ein wesentlicher Faktor bei der Sicherung der technologischen Souveränität Deutschlands. Für die deutsche und europäische (Automobil-)Wirtschaft besteht momentan noch ein hohes internationales Abhängigkeitspotenzial in Bezug auf die notwendigen Rohstoffe insbesondere für den Ausbau der Elektromobilität. Die Gestaltung nachhaltiger Batterielebenszyklen unter Ausschöpfung aller Potenziale effizienter Recyclingtechnologien und Betrachtung nachhaltiger Primär- und Sekundärrohstoffketten schafft für deutsche Unternehmen vor diesem Hintergrund ein Differenzierungsmerkmal im weltweiten Wettbewerb und ermöglicht die Er­schließung von Wettbewerbsvorteilen im internationalen Vergleich. Die Materialforschung kann entscheidende Beiträge für eine „Grüne Batterie“ hinsichtlich des Produkt- und Prozessdesigns, der Wiederverwendung der Sekundärrohstoffe und des Batteriematerialrecyclings leisten und damit auch die Resilienz des gesamten europäischen Wirtschaftsraums stärken.

Zentrales Element sollen Verbundprojekte zwischen Industrieunternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sein, die das Ziel haben, die in der Vorlaufforschung erarbeiteten Erkenntnisse in die industrielle Anwendung zu transferieren. Rein industrielle Verbünde sind ebenfalls möglich, während rein wissenschaftliche Verbundprojekte von der Förderung ausgeschlossen sind. Die Verbundprojekte sollen mit innovativen Konzepten auf Material- und Zellebene und mit Möglichkeiten der Digitalisierung, einen Beitrag zur Wiederverwendung der Rohstoffe oder Komponenten (Design for Reuse), zum Recycling (Design for Recycling) und/​oder der Umweltschonung (Design for Environment) leisten. Im Fokus sollen kreislaufgerechte Produktdesigns, CO2-neutrale Produktionstechnologien, hocheffiziente und ressourcenschonende Recyclingtechnologien sowie die Aktivmaterialherstellung aus Sekundärrohstoffen inklusive einer Skalierung der entsprechenden Produktionsverfahren stehen.

Thematische und kompetenzübergreifende Synergien sollen dabei im Rahmen folgender Förderthemen geschaffen und genutzt werden:

Ansätze zur Erhöhung der Material- und Nutzungseffizienz im Produktionsprozess und der Nutzungsphase;
neue Design- und Anlagenkonzepte für die Produktion von nachhaltigen Batteriematerialien und -zellen;
Konzepte zur Dekarbonisierung der Batterieproduktionstechnik über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg; Verbesserung der Energieeffizienz von Produktionsprozessen oder der Gesamtanlageneffektivität;
lernende und flexibel agierende Anlagen zur Batterieidentifikation und Zustandsanalyse;
Nachverfolgbarkeit der Batteriezelle und deren Produktmerkmale über den gesamten Lebenszyklus;
Füge-/​Verbindungstechniken, die für Remanufacturing, Recycling und/​oder schnelle Kontaktunterbrechung aus­gelegt sind;
dezentrale und/​oder (teil-)automatisierte Demontage- und Entladelinien, um ein wirtschaftliches Verwerten von Batteriezellen für Reuse, Repair und Recycling zu ermöglichen;
Anlagenkonzepte zur Erkennung unterschiedlicher Zellchemien und -aufbauten mit dem Ziel einer sauberen Stoffstromtrennung für ein energie- und rohstoffeffizientes Recycling;
Entwicklung, Gestaltung und Anwendung innovativer Anlagen und Prozesse zur Ausschussreduzierung und zur Rückführung/​zum direkten Recycling von Produktionsausschuss;
Weiterentwicklung innovativer Verfahren zum Recycling, etwa zur Bereitstellung von qualitativ hochwertigem Sekundärmaterial sowie zur Erhöhung der Flexibilität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Schaffung einer „Grünen Materialbasis“.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- oder Bundeseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.2 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsarbeiten innerhalb der genannten Förderschwerpunkte, die durch ein hohes wirtschaftliches und/​oder wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind beziehungsweise risikoreiche industrielle Forschungsvorhaben.

Die Förderung zielt auf industriegeführte Verbundvorhaben zwischen Industrie und Wissenschaft ab. Die Konsortialführerschaft muss ein Industrieunternehmen übernehmen und die Arbeiten müssen auf Initiative und unter Federführung eines Industrieunternehmens durchgeführt werden. Reine Industrieverbünde sind ebenfalls möglich, während rein wissenschaftliche Verbundprojekte von der Förderung ausgeschlossen sind.

Ein Bezug zu den Zielen des „Zukunftsfonds Automobilindustrie“, des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ und des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“ muss klar erkennbar sein.

Die Vorhaben müssen auf industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ausgerichtet sein, sich durch eine ausreichende Innovationshöhe auszeichnen und aufgrund erheblicher Entwicklungsrisiken ohne öffentliche Förderung nicht durchführbar sein. So sollen Forschungs- und Entwicklungsergebnisse weiterentwickelt und möglichst nah an die Markteinführung gebracht werden. Die Arbeiten sollen auf konkrete Anwendungen ausgerichtet sein. Die Entwicklung einer Anlagenkonzeption etwa soll so weit vorangetrieben werden, dass eine möglichst rasche und breite Markteinführung möglich wird. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzulegen.

Die Förderung für Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bietet im Rahmen der Verbundprojekte die Gelegenheit, die forschungstechnischen Rahmenbedingungen zu optimieren. Deshalb können auch Mittel für die Anschaffung von Forschungsgeräten und -anlagen (Investitionen), die im Rahmen des Projekts und anschließend für den nachhaltigen Einsatz im Forschungsschwerpunkt der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung erforderlich sind, beantragt werden. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Neben der fachlichen Notwendigkeit für das vorgeschlagene Forschungs- und Entwicklungs-Projekt muss in einer Projektskizze auch die nachhaltige Nutzung durch die Hochschule nachgewiesen werden. Deshalb ist im Rahmen der Antragstellung von der Hochschulleitung eine Erklärung einzureichen, wie das Gerät/​die Anlage auch über die Laufzeit des Forschungs- und Entwicklungs-Projekts hinaus in die Forschung eingebunden und der nachhaltige Betrieb sichergestellt wird.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen in Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

In Summe über den Verbund wird eine Eigenbeteiligung der industriellen Verbundpartner in Höhe von mindestens 40 % an den Gesamtkosten/​-ausgaben des Verbundprojekts erwartet, so dass eine Verbundförderquote von maximal 60 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Aufschläge sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltenen Projektpauschalen) erreicht wird.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

(weitere Informationen unter www.batterieforschung.de).

Ihre Ansprechpartner sind:

Dr. Stefan Maier
Telefon: 0 24 61/​61 – 2965
E-Mail: s.maier@fz-juelich.de

Dr. Bernhard Barwinski
Telefon: 0 24 61/​61 – 96456
E-Mail: b.barwinski@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens

15. März 2022 (Förderschwerpunkt „Batteriezellproduktion“) bzw.
15. September 2022 (Förderschwerpunkt „Green Battery“)

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten wird die Projektskizze durch den Verbundkoordinator eingereicht. Diese ist vorher mit allen Verbundpartnern abzustimmen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die Projektskizze, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme SynBatt bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: SynBatt − Synergieeffekte in der Batteriezellfertigung
Förderbereich: Synergieeffekte in der Batteriezellfertigung

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen:

I.
Titel des Vorhabens und Akronym
II.
Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projekt­koordinator
III.

Ziele:

Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens
Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie, zur Zielsetzung des „Zukunftsfonds Automobilindustrie“ und des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ sowie der thematischen Schwerpunktsetzung
industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
angestrebte Innovationen (u. a. zu erreichende Entwicklungsstufe der Technologie)
Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit
IV.

Stand der Wissenschaft und Technik:

Problembeschreibung und Ausgangssituation (Entwicklungsstufe der Technologie, auch internationaler Vergleich, bestehende Schutzrechte)
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen/​Verfahren/​Komponenten/​Materialien
bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner
V.

Arbeitsplan:

Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inklusive Unterauftragnehmer)
partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm, Meilensteine)
Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
VI.

Verwertungsplan (mit Zeithorizont):

Chancen aus institutioneller und unternehmerischer Sicht
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschluss­fähigkeit (im EWR6, insbesondere in Deutschland)
VII.
Notwendigkeit der Zuwendung und grobes finanzielles Mengengerüst

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die genannten Stichtage gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem letzten Stichtag eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme, zur Zielsetzung des „Zukunftsfonds Automobilindustrie“ und des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ sowie der thematischen Schwerpunktsetzung
Beitrag zu einer deutlichen Verbesserung der Batteriezellproduktion und deren Nachhaltigkeit bzw. Weiterentwicklung sowie Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnissen in Richtung Marktanwendung
Darstellung des Stands von Wissenschaft und Technik, Qualität des Lösungsansatzes
Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technologischen Konzepts
wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial
Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der Wertschöpfungskette bzw. des -netzwerks
Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der beteiligten Unternehmen und der Nachhaltigkeit

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch externe Gutachter beraten zu lassen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
detaillierter Finanzplan des Vorhabens,

ausführlicher, partnerspezifischer Verwertungsplan:

wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Marktfähigkeit,
Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner im Anschluss an das Vorhaben),
positive Hebelwirkung für den Standort Deutschland (Standorterweiterungen, Turn-Key- und Plug-and-Produce-Solutions, nationale synergetische Kooperationen, Konzepte zur geschlossenen Material- und Kreislaufwirtschaft etc.),

Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung:

wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
detailliertes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/​Drittmitteln),
mögliche Finanzierung durch die Europäische Union.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens,
Qualität des Arbeitsplans (z. B. Synergien und Kohärenz zwischen den Arbeitsschritten und Teilvorhaben).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 7. Dezember 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Höllein

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens, sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die un­mittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2.
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
4
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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