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Bekanntmachung über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 12. Januar 2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. Dezember 2022 (BAnz AT 29.12.2022 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 12. Januar 2023

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. W. Knöß

Anlage 1

Änderungsdatei zur Anlage 1

Übersicht der Messzahlen

Stand: Januar 2023

Abschnitt 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen

Abschnitt 2: Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung

Abschnitt 4: Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion

Abschnitt 1

Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)

Folgende Positionen werden ergänzt:

N1 N2 N3
Antivirale Mittel 25 50 100
Protease-Inhibitoren 180 360 540
– Kombination aus Glecaprevir und Pibrentasvir 30 90 168
Immunsuppressiva 30 60 100
Voclosporin 60 180 600
Zytostatika/​Metastasenhemmer 30 60 120
Selinexor 5 20 60
Venetoclax 14 120 400
Abschnitt 2

Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung
(Mengenangaben in ml oder g)

a)
Einzeldosis bis 3 ml oder g
b)
Einzeldosis bis 5 ml oder g (Teelöffel)
c)
Einzeldosis bis 20 ml oder g (Esslöffel)

Folgende Position wird ergänzt:

N1 N2 N3
Antiepileptika a)
b)
c)
30
100
250
100
250
500


Cannabidiol b) 25 210 700
Abschnitt 4

Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)

Folgende Positionen werden ergänzt:

N1 N2 N3
Antidiabetika 1 4 12
Tirzepatid
Immunsuppressiva/​Zytokine 1 5
Inebilizumab 3 6

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