Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.
Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 12. Januar 2023 (BAnz AT 31.01.2023 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.
Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Prof. Dr. W. Knöß
Änderungsdatei zur Anlage 1
Übersicht der Messzahlen
Stand: Mai 2023
Abschnitt 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen
Abschnitt 4: Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion
Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)
Folgende Positionen werden ergänzt:
N1 | N2 | N3 | |
---|---|---|---|
Antivirale Mittel | 25 | 50 | 100 |
– Maribavir | 28 | 112 | 224 |
Hypnotika/Sedativa | 10 | 20 | – |
– Daridorexant | 10 | 30 | – |
Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)
Folgende Position wird ergänzt:
N1 | N2 | N3 | |
---|---|---|---|
Parkinsonmittel/Andere Antihyperkinetika | 5 | 25 | 50 |
– Kombination aus Foslevodopa und Decarboxylasehemmer | 10 | 30 | 100 |
Kommentar hinterlassen