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Bekanntmachung über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 6. September 2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. Mai 2023 (BAnz AT 31.05.2023 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 6. September 2023

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

In Vertretung
Prof. Dr. W. Knöß

Anlage

Änderungsdatei zur Anlage 1

Übersicht der Messzahlen

Stand: September 2023

Abschnitt 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen

Abschnitt 1

Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)

Folgende Positionen werden ergänzt:

N1 N2 N3
Antitussiva 20 50 100
– Gefapixant 20 60 200
Koronarmittel 30 60 100
– Pentaerithrityltetranitrat 20 60 200
Zytostatika/​Metastasenhemmer 30 60 120
– Decitabin, Kombinationen 5 15
– Pirtobrutinib 20 60 200

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