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Bekanntmachung über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 6. September 2024

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 2. Mai 2024 (BAnz AT 31.05.2024 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur An­lage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 6. September 2024

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. K. Broich

Anlage

Änderungsdatei zur Anlage 1
Übersicht der Messzahlen

Stand: September 2024

Abschnitt 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen

Abschnitt 4: Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion

Abschnitt 1
Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)

Folgende Position wird ergänzt:

N1 N2 N3
Zytostatika/​Metastasenhemmer 30 60 120
– Adagrasib 60 180

Abschnitt 4
Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)

Folgende Positionen werden ergänzt:

N1 N2 N3
Antimykotika 5 10
– Rezafungin 1
Calciumhomöostase 2 5 10
– Abaloparatid 1 3
Enzympräparate, Transportproteine, Aminosäuren und Derivate 5 10 25
– Apadamtase alfa-Cinaxadamtase alfa-Gemisch (rADAMTS13) 1 4 12
Mitttel zur Behandlung neuromuskulärer Erkrankungen
– Tofersen 1 3

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