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Bekanntmachung über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

geralt (CC0), Pixabay
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Land Baden-Württemberg

Bekanntmachung
über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

Vom 5. Juli 2023
A.

Der Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, haben gemeinsam beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

a)
den Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg vom 17. April 2023

und

b)
den Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg vom 17. April 2023

– beide erstmals kündbar zum 31. August 2025 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem 1. September 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Baden-Württemberg;
fachlich: für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung;
persönlich: Tarifvertrag zu Buchstabe a:
für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten;
Tarifvertrag zu Buchstabe b:
für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Auszubildenden einschließlich der Teilzeitbeschäftigten.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Schlossplatz 4, 70174 Stuttgart, eingereicht werden. Außerdem besteht die Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

B.

Über die Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung der in Abschnitt A näher bezeichneten Tarifverträge wird der Tarifausschuss für Baden-Württemberg

am Montag, 4. September 2023, um 10.00 Uhr,

im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 4, 70173 Stuttgart, 1. Stock, Sitzungssaal T 129, öffentlich verhandeln.

Stuttgart, den 5. Juli 2023

WM24-56-83/​34

Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Baden-Württemberg

U. Conzelmann

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