Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen
für die Brot- und Backwarenindustrie
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, einerseits, und der Verband Deutscher Großbäckereien e. V., Vogelsanger Weg 111, 40470 Düsseldorf, andererseits, haben gemeinsam beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge
- a)
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den Tarifvertrag (mit Anlage) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Tarifvertrags über Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrags vom 25. Oktober 1976, der Protokollnotiz vom 28. Februar 1977, des Ergänzungstarifvertrags vom 18. März 1977, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. in diese Tarifverträge sowie der Änderungstarifverträge vom 20. Dezember 1983, 15. April 1987, 27. Juni 1990, 22. September 1992, 28. Juni 1996, 23. Juni 2005 (mit der Protokollnotiz vom 4. September 2008), 17. September 2008, 28. Mai 2009, 1. Juli 2021 und 20. Oktober 2022– in Kraft getreten am 1. Januar 2021 und kündbar mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende –und
- b)
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den Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970 zu dem unter Buchstabe a genannten Tarifvertrag in der Fassung des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. in diesen Tarifvertrag sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992, 28. Juni 1996, 23. Juni 2005, 17. September 2008, 28. Mai 2009 und 1. Juli 2021– in Kraft getreten am 1. Juli 2021 und kündbar mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für den Tarifvertrag zu Buchstabe a und mit Wirkung vom 1. Juli 2021 für den Tarifvertrag zu Buchstabe b für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
- räumlich:
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Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
- betrieblich:
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- 1.
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Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
- 2.
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Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nummer 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nummer 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
- 3.
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Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31. Dezember 2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
- persönlich:
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Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Soweit die Tarifverträge Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhalten, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-13d/8, 9
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christian Riechert
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