Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über das Vorschlagsrecht
der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zur Benennung von stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern
sowie des Vorsitzes der Mindestlohnkommission
nach den §§ 4 ff. des Mindestlohngesetzes
Gemäß § 4 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) hat die Bundesregierung eine ständige Mindestlohnkommission errichtet, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 MiLoG alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen hat. Die Mindestlohnkommission wurde mit Wirkung vom 17. Dezember 2014 errichtet und zum 17. Dezember 2019 neu berufen. Die Mitglieder der Mindestlohnkommission werden gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 MiLoG alle fünf Jahre neu berufen.
Mit der vorliegenden Bekanntmachung leitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Verfahren zur Neuberufung der Mitglieder der Mindestlohnkommission ein.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 MiLoG besteht die Mindestlohnkommission aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).
- 1.
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Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 MiLoG beruft die Bundesregierung auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je drei stimmberechtigte Mitglieder aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften. Es sollen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 MiLoG jeweils mindestens eine Frau und ein Mann vorgeschlagen werden.
- 2.
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Nach § 6 Absatz 1 MiLoG beruft die Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Wird von den Spitzenorganisationen kein gemeinsamer Vorschlag für den Vorsitz der Mindestlohnkommission unterbreitet, beruft die Bundesregierung gemäß § 6 Absatz 2 MiLoG jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Der Vorsitz wechselt in diesem Fall zwischen den Vorsitzenden nach jeder Beschlussfassung der Mindestlohnkommission, über den erstmaligen Vorsitz entscheidet das Los.
- 3.
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Nach § 7 Absatz 1 MiLoG beruft die Bundesregierung auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ein beratendes Mitglied aus Kreisen der Wissenschaft. Die beratenden Mitglieder sollen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 MiLoG in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder einer Einrichtung, die von diesen getragen wird, stehen. Die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden darum gebeten, als beratende Mitglieder eine Frau und einen Mann vorzuschlagen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 MiLoG).
Die vorschlagsberechtigten Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden hiermit aufgefordert, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, Vorschläge für die Benennung stimmberechtigter und beratender Mitglieder sowie einen gemeinsamen Vorschlag für den Vorsitz der Mindestlohnkommission schriftlich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49 in 10117 Berlin, einzureichen. Können sich die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag für den Vorsitz der Mindestlohnkommission verständigen, werden sie hiermit aufgefordert, jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden vorzuschlagen.
Sollten mehr Vorschläge eingehen als zu besetzende Positionen vorhanden sind, wird die Bundesregierung eine Auswahlentscheidung treffen. Die Auswahl zwischen den Vorschlägen erfolgt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 MiLoG sowie § 6 Absatz 2 Satz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 4 MiLoG im Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Spitzenorganisation für die Vertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets. Die vorschlagenden Spitzenorganisationen werden daher gebeten, ihre Vorschlagsberechtigung einschließlich ihrer Bedeutung für die Vertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets darzulegen.
Übt eine Seite ihr Vorschlagsrecht nicht aus, werden die stimmberechtigten Mitglieder, die oder der Vorsitzende und das beratende Mitglied dieser Seite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 MiLoG sowie § 6 Absatz 2 Satz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 4 MiLoG durch die Bundesregierung aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern oder Gewerkschaften beziehungsweise aus Kreisen der Wissenschaft berufen.
IIIa6-31262-1/4
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
P. Roggendorff
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