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Bekanntmachung über das Vorschlagsrecht von Organisationen zur Ernennung von Beisitzerinnen oder Beisitzern und stellvertretenden Beisitzerinnen oder stellvertretenden Beisitzern bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz gemäß § 20 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes

Pixaline (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
über das Vorschlagsrecht von Organisationen
zur Ernennung von Beisitzerinnen oder Beisitzern
und stellvertretenden Beisitzerinnen oder stellvertretenden Beisitzern
bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
gemäß § 20 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes

Vom 2. Dezember 2021

Auf Grund § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bekannt:

Gemäß § 20 Absatz 2 JuSchG können für die in § 19 Absatz 2 JuSchG genannten Gruppen

der Kunst,
der Literatur,
des Buchhandels und der Verlegerschaft,
der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
der Träger der freien Jugendhilfe,
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
der Lehrerschaft und
der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder stellver­tretende Beisitzer bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden.

Diese Organisationen werden hiermit aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, derartige Vorschläge einzureichen.

Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen. Reicht eine Organisation mehrere Vorschläge ein, wählt das BMFSFJ eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.

Berlin, den 2. Dezember 2021

– 503 – 2336/​007 –

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Stefan Haddick

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