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Bekanntmachung über die Ablehnung eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

IO-Images (CC0), Pixabay
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Freistaat Bayern

Bekanntmachung
über die Ablehnung eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Vom 7. März 2024

Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung

des Lohntarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Bayern vom 13. Juni 2023

– erstmals kündbar zum 30. Juni 2025 –

(vergleiche Bekanntmachung vom 14. Dezember 2023, BAnz AT 12.01.2024 B8)

wird gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, abgelehnt.

Der Tarifausschuss des Landes Bayern hat in der Sitzung am 1. März 2024 der Allgemeinverbindlicherklärung des vorgenannten Tarifvertrags sein Einvernehmen nicht erteilt.

Tarifvertragsparteien sind:

der Landesverband Bayerischer Steinmetze, Landesinnungsverband des Bayerischen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, einerseits

und

die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits.

München, den 7. März 2024

I3/​6044.02-1/​55

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf

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