Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Bekanntmachung
über die Änderung
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
(Geländegängige Fahrzeuge)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B3) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.
Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, die Länder Burkina Faso, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Saudi-Arabien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zu streichen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B3) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B3) geändert worden ist, wird, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Abschnitt II Nummer 5.2 werden die Wörter „alle weiteren“ durch das Wort „weitere“ ersetzt und das Wort „Türkei“ gestrichen.
- 2.
-
In Abschnitt II Nummer 5.3 wird nach dem Wort „Aserbaidschan“ das Wort „Burkina Faso“ eingefügt.
- 3.
-
In Abschnitt II Nummer 5.5 werden nach dem Wort „Aserbaidschan“ die Wörter „Burkina Faso, Elfenbeinküste, Eritrea“ eingefügt, das Wort „und“ vor dem Wort „Jemen“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Jemen“ die Wörter „Liberia, Saudi-Arabien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate“ eingefügt.
Die Regelungen treten am 1. April 2022 in Kraft.
Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Eschborn, den 21. März 2022
2, 21, 211
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Im Auftrag
Pietsch
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