Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Bekanntmachung
über die Änderung
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
(Wiederausfuhr)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B11) geändert worden ist, wird über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, die Länder China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Ruanda und Sierra Leone aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zu streichen sowie das Land Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufzunehmen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B11) geändert worden ist, wird über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich werden nach dem Wort „Burkina Faso“ die Wörter „China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong),“ nach dem Wort „Mosambik“ das Wort „Ruanda“, nach dem Wort „Saudi Arabien“ das Wort „Sierra Leone“ eingefügt und nach dem Wort „Türkei“ das Wort „Ukraine“ gestrichen.
Die Regelungen treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
2, 21, 211
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Im Auftrag
Pietsch
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