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Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)

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Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Bekanntmachung
über die Änderung
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32
(Schutzausrüstung Ukraine)

Vom 14. Dezember 2022

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 vom 6. April 2022 (BAnz AT 14.04.2022 B12) wird über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, den Kreis der zugelassenen Güter um sondergeschützte geländegängige Fahrzeuge nebst Bestandteilen der Nummer 0006b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, um Bildverstärker- und Infrarot- und Wärmebildausrüstung der Nummern 0015c und 0015d des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie um bestimmte militärische Bekleidung der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zu erweitern.

Daneben werden nicht nur Direktausfuhren in die Ukraine, sondern auch Verbringungen mit anschließendem Reexport der in dieser Allgemeinen Genehmigung genannten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste begünstigt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/​Ausfuhr finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 vom 6. April 2022 (BAnz AT 14.04.2022 B12) wird über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 vom 6. April 2022 (BAnz AT 14.04.2022 B12) wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt II, Nummer 3.1 werden nach der Zahl „0013“ die Wörter „sowie von Waren der Nummern 0006b, 0015c, 0015d und der Nummer 0017h“ eingefügt.
2.
Abschnitt II Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr sowie – soweit Waren der nachfolgenden Nummern 4.1 bis 4.3 sowie Güter der Nummer 4.5 für Waren der Nummern 4.1 bis 4.3 betroffen sind – die Verbringung mit anschließender Ausfuhr von
4.1 Waren der Nummern 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),
4.2 Waren der Nummer 0006b und der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),
4.3 Waren der Nummern 0015c und 0015d des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),
4.4 Waren der Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/​821 sowie
4.5 Technologie und Software, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der in den Nummern 4.1 bis 4.4 genannten Waren erforderlich ist, 10 % des Werts der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist,
3.
Abschnitt II Nummer 5 erhält folgenden Wortlaut:
5.1 für Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren von Gütern der Nummer 4.1 und, soweit Waren der Nummer 4.1 betroffen sind, der Nummer 4.5 sowie für Ausfuhren von Gütern der Nummer 4.4 und, soweit diese für Waren der Nummer 4.4 bestimmt sind, der Nummer 4.5, in die Ukraine an

a)
staatliche Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung,
b)
Hilfsorganisationen, mit Ausnahme von Hilfsorganisationen, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind,
sowie an
c)
Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und beigeordnetes Personal für diese Personen, ausschließlich zur eigenen Verwendung, mit Ausnahme von Personen, die in Russland ansässig sind oder im Auftrag von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind,
sowie für
5.2 Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren in die Ukraine von Gütern der Nummer 4.2 und, soweit diese für Waren der Nummer 4.2 bestimmt sind, der Nummer 4.5, mit Ausnahme von Empfängern und/​oder Endverwendern, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind.
sowie für
5.3 Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren in die Ukraine an staatliche Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung von Gütern der Nummer 4.3 und, soweit diese für Waren der Nummer 4.3 bestimmt sind, der Nummer 4.5, mit Ausnahme von Empfängern und Endverwendern, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind.
5.4 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren in nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierte Gebiete ukrainischer Regionen (z. B. Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson, die Krim und Sewastopol), es sei denn, bei dem Empfänger und/​oder Endverwender der Güter der Nummern 4.1, 4.2, 4.4 und 4.5 handelt es sich um eine der in Nummer 5.1 Buchstabe a bis 5.1 Buchstabe c genannten Personen, Stellen, Einrichtungen oder Organisationen bzw. bei dem Empfänger oder Endverwender der Güter der Nummern 4.3 um eine der in Nummer 5.1 Buchstabe a genannten Stellen, Einrichtungen oder Organisationen.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/​Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Eschborn, den 14. Dezember 2022

2, 21, 211

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Im Auftrag
Pietsch

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