Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg
der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg vom 26. Juli 2022
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Baden-Württemberg, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits,
und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Oktober 2022
mit den unten stehenden Einschränkungen und dem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für das Land Baden-Württemberg; | |
fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen. | |
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. | ||
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen: | ||
– | Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, | |
– | Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, | |
– | Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz | |
persönlich: | für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- a)
-
Von § 2 werden folgende Regelungen von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen:
- –
-
§ 2 Abschnitt I Nummer 2,
- –
-
§ 2 Abschnitt II Nummer 3 und 4,
- –
-
§ 2 Abschnitt III Nummer 2 bis 5,
- –
-
§ 2 Abschnitt V,
sowie die jeweiligen Lohnzulagen zu den ausgenommenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen. - b)
-
Von § 3 werden die Zeitzuschläge der in Buchstabe a ausgenommenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen ausgenommen.
- c)
-
§ 5 gilt nur für Arbeitnehmer, die von Betrieben im betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags an andere Betriebe verliehen werden, nicht aber für Leiharbeitnehmer, die von (reinen) Arbeitnehmerüberlassungsbetrieben an Betriebe im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags verliehen werden.
- d)
-
Soweit Arbeitnehmer nach Buchstabe c der Allgemeinverbindlicherklärung unterfallen, gelten die in den Buchstaben a und b benannten Ausnahmen entsprechend.
- e)
-
§ 6 und die Protokollnotizen zum Lohntarifvertrag sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. § 8 Nummer 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
Als Zeitpunkt für den Beginn der Allgemeinverbindlicherklärung wird der 1. Oktober 2022 festgelegt. § 2 Abschnitt II Nummer 1d wird davon abweichend jedoch erst ab dem Tag für allgemeinverbindlich erklärt, der auf den Tag der Veröffentlichung der Antragsbekanntmachung im Bundesanzeiger folgt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer und Auszubildende, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebes oder einer selbstständigen Betriebsabteilung unterliegen.
Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
WM-24-56-83/33
Die Ministerin
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Baden-Württemberg
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg vom
26. Juli 2022
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
räumlich: | für das Land Baden-Württemberg; |
fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen.Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. |
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
|
|
persönlich: | für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Löhne
Der Stundengrundlohn beträgt für | ab 01.10.2022 |
|
I. | Notrufzentralen/Revierdienst | |
1. | Sicherheitsmitarbeiter im Revier/Interventionsdienst | 14,00 € |
(§ 2 Abschnitt I Nummer 2 wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und deshalb nicht abgedruckt.) | ||
II. | Objektschutzdienst/Separatwachdienst | |
1a. | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst | 13,00 € |
1b. | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst mit Werkschutzlehrgang/Lehrgang zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft I | 13,14 € |
1c. | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst mit Werkschutzlehrgang/Lehrgang zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft I und II | 13,31 € |
1d. | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst mit Werkschutzlehrgang/Lehrgang zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft I und II und III und Sicherheitsmitarbeiter mit Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO |
13,49 € |
2. | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst/Separatwachdienst mit Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft | 15,80 € |
(§ 2 Abschnitt II Nummer 3 und 4 wurden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und deshalb nicht abgedruckt.) | ||
Die Löhne nach § 2 II 1b, c, d, 2, 3, 4, gelten nur, sofern der Sicherheitsmitarbeiter bzw. die Servicekraft- oder die Fachkraft für Schutz- und Sicherheit die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und vom Arbeitgeber auf Forderung des Auftraggebers an einem Objekt eingesetzt wird, für das der Arbeitgeber diese Ausbildung voraussetzt. | ||
5. | Sicherheitsmitarbeiter im Messe- und Veranstaltungsdienst | 13,00 € |
6. | Sicherheitsmitarbeiter im öffentlichen Personenverkehr | 13,00 € |
7. | Sicherheitsmitarbeiter in der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften | 13,00 € |
III. | Militärische Anlagen | |
1. | Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen mit Schichtzeiten von 24 Std. |
14,80 € |
(§ 2 Abschnitt III Nummern 2 bis 5 wurden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und deshalb nicht abgedruckt.) | ||
ab 01.10.2022 |
||
IV. | Kurier- und Belegtransport | |
Sicherheitsmitarbeiter im Kurier- und Belegtransport | 13,94 € | |
(§ 2 Abschnitt V wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und deshalb nicht abgedruckt.) | ||
Lohnzulagen | ||
Sofern Sicherheitsmitarbeiter, die für unten angeführte Verwendungen gegebenenfalls erforderliche Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben und vom Arbeitgeber in dieser Verwendung eingesetzt werden, erhalten sie nachfolgend aufgeführte Lohnzulagen: | ||
1. | Kontrolleur | monatl. 89,63 € |
2. | Springerzulage für Sicherheitsmitarbeiter, die während eines Kalendermonats in mehr als zwei Gruppen gemäß § 2 eingesetzt werden | monatl. 56,03 € |
3. | Schichtführer im Zivilbereich | je Std. 0,52 € |
4. | Stellvertretende Schichtführer im Zivilbereich | je Std. 0,37 € |
5. | Schichtführer im militärischen Bereich, bei einer Schichtstärke bis 6 Personen (jedoch nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell) | je Std. 0,52 € |
6. | Schichtführer im militärischen Bereich, bei einer Schichtstärke ab 7 Personen (jedoch nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell) | je Std. 0,94 € |
7. | Stellvertretende Schichtführer im militärischen Bereich (jedoch nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell) |
je Std. 0,37 € |
8. | Hundeführerzulage (zivil), sofern die Hundeführung vom Arbeitgeber angeordnet wurde, für die in der Funktion geleistete Stunde | je Std. 0,26 € |
9. | Arbeitnehmer in Anlagen Untertage | je Std. 0,57 € |
10. | Schichtführer in kerntechnischen Anlagen | je Std. 0,83 € |
11. | Seniorguard in militärischen Anlagen der US-Streitkräfte | je Schicht 3,25 € |
12. | Diensthundeführer mit Prüfung nach DPOBw in militärischen Anlagen, die in der betreffenden Schicht einen Diensthund führen, |
|
a) für Schichten von weniger als 24 Std.: | je Schicht 10,43 € | |
b) für Schichten von 24 Std.: | je Schicht 15,65 € | |
13. | Betriebssanitäter oder höherwertige Sanitätsausbildung | je Std. 0,32 € |
14. | Feuerwehrmann mit mindestens Truppmannausbildung | je Std. 0,32 € |
15. | SIKO oder höherwertigere Arbeitssicherheitsausbildung | je Std. 0,32 € |
16. | Telefonist, sofern in der Schicht ausschließlich diese Tätigkeit ausgeübt wird | je Std. 0,32 € |
17. | Gerätewart in militärischen Objekten | je Std. 0,32 € |
18. | Strahlenschutzfachkraft | je Std. 0,32 € |
19. | Schließanlagentechniker (Ausbildung 1 Woche) | je Std. 0,32 € |
Monatlich pauschalierte Lohnzulagen sind für Teilzeitkräfte anteilig zu zahlen. | ||
(Lohnzulagen zu den Lohn- bzw. Entgeltgruppen § 2 Abschnitt I Nummer 2, § 2 Abschnitt II Nummer 3 und 4, § 2 Abschnitt III Nummer 2 bis 5, § 2 Abschnitt V wurden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.) |
§ 3 Zeitzuschläge
1. | Für alle Beschäftigten werden auf den tariflichen Stundengrundlohn folgende Zuschläge gezahlt: | |
a) | ein Zuschlag von 15% für Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, | |
b) | ein Zuschlag von 35% für Sonntagsarbeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr, | |
c) | ein Zuschlag von 100% für die Arbeit an Feiertagen gemäß § 4 des jeweils gültigen Manteltarifvertrages zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr | |
Für die Tage an Heiligabend und Silvester wird der Feiertagszuschlag in Höhe von 100% ab 12:00 Uhr gezahlt. | ||
2. | Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit als auch in die Sonntags-arbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nebeneinander gewährt. | |
3. | Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit als auch in die Feiertags-arbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt. | |
4. | Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit als auch in die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit fallen, werden nur die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit entfällt. Dies gilt auch für die Zahlung der Zuschläge an Heiligabend und Silvester. | |
5. | Werden Sicherheitsmitarbeiter übertariflich entlohnt, so können die Nacht-, Sonn und Feiertagszuschläge nach dem tatsächlichen Effektivlohn berechnet werden. | |
(Zeitzuschläge zu den Lohn- bzw. Entgeltgruppen § 2 Abschnitt I Nummer 2, § 2 Abschnitt II Nummer 3 und 4, § 2 Abschnitt III Nummer 2 bis 5, § 2 Abschnitt V wurden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.) |
§ 4 Ausbildungsvergütungen für die
Fachkraft für Schutz und Sicherheit und die
Servicekraft für Schutz und Sicherheit
Die Auszubildenden erhalten folgende Ausbildungsvergütung pro Monat:
ab 01.10.2022 |
|
1. Ausbildungsjahr | 1.025,00 € |
2. Ausbildungsjahr | 1.075,00 € |
3. Ausbildungsjahr (nur für die Fachkraft) | 1.125,00 € |
§ 5 Arbeitnehmerüberlassung
Auf Arbeitnehmer, die einem Dritten (Entleiher) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden, finden die Bestimmungen dieses Lohntarifvertrages in vollem Umfang Anwendung. Die Arbeitnehmer sind entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die jeweils tarifierte Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des Lohn- oder Gehaltstarifvertrages des Sicherheitsgewerbes einzugruppieren. Sofern durch Rechtsverordnung eine Lohnuntergrenze gemäß § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmt ist, hat der Arbeitnehmer jedoch mindestens Anspruch auf die hierdurch bestimmte Vergütung.
(§ 6 wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und ist daher nicht mit abgedruckt)
§ 7 Ausschlussfrist
1. | Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe von Gründen schriftlich geltend gemacht worden sind. |
Die Zusendung der Entgeltabrechnung kann an die letzte vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Geltend machen von Ansprüchen ausgeschlossen. | |
2. | Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristverlauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 4 Ziff. 4 Tarifvertragsgesetz). |
3. | Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinaus gehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen. |
§ 8 Schlussbestimmung
- 1.
-
Dieser Tarifvertrag vom 26.07.2022 tritt mit Wirkung ab 01.10.2022 in Kraft.Die Tarifvertragsparteien erklären zugleich ausdrücklich, gemeinsam und übereinstimmend, den Lohntarifvertrag vom 26.11.2020, Laufzeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 unter Verzicht auf die Einhaltung der in § 7 dieses Tarifvertrages festgelegten 3-monatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.09.2022 vorzeitig außer Kraft zu setzen.
(§ 8 Nr. 2 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst und ist daher nicht abgedruckt.)
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