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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg

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Land Brandenburg

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen
an Flughäfen in Berlin und Brandenburg

Vom 12. September 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Brandenburg

der Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 6. Februar 2023 einschließlich der Anlagen 1, 2 und 3

− kündbar mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2024 –

abgeschlossen zwischen dem Allgemeinen Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V., Am Schiller­theater 2, 10625 Berlin, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft − ver.di, Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin,

mit Wirkung vom 1. März 2023 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen („MTV BVD“) an Flughäfen in Berlin und Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

Der Geltungsbereich des MTV BVD in der Fassung vom 25. Februar 2013 lautet:

räumlich: für die Länder Berlin und Brandenburg; nach Schließung des Flughafens Tegel und Verlagerung aller Unternehmen oder Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes im sachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nach Brandenburg, für das Land Brandenburg;
sachlich:
a)
für alle Unternehmen und Betriebe, die Bodenverkehrsdienstleistungen gemäß Anlage 1 zu § 2 Nummer 4 Ziffer 1 bis 5, 6.2, 7 bis 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) in der Fassung vom 17. Mai 2011 an den Verkehrsflughäfen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Nummer 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einzeln oder gebündelt erbringen. Soweit in einem Unternehmen nur einzelne Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die vorgenannten Bodenverkehrsdienstleistungen erbringen, gilt der Tarifvertrag nur für diese Betriebe.
b)
Für Gesellschaften des Konzerns bzw. der Unternehmensgruppe der in Buchstabe a genannten Unternehmen, soweit diese Gesellschaften wesentlich, d. h. zu mindestens 15 % (maßgebend ist der jährliche Umsatz), Dienstleistungen für diese Unternehmen erbringen. Wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen im Sinne der §§ 29 ff. des Manteltarifvertrags (Arbeitnehmerüberlassung) erbringt, wird sie Gesellschaften, die nicht zum Konzern gehören und auch derartige Dienstleistungen anbieten, hinsichtlich der Tarifbindung gleichgestellt;
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Unternehmen und Betriebe. Ausgenommen sind Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, sowie Beschäftigte, deren regelmäßiges Monatsentgelt mehr als 10 % über dem regelmäßigen Monatsentgelt der höchsten Entgeltgruppe des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages liegt.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind im Anhang abgedruckt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 9 Absatz 2 ausgenommen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Potsdam, den 12. September 2023

08-11-A-1102/​A2023#A01

Der Minister
für Wirtschaft, Arbeit und Energie
des Landes Brandenburg

Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach

Anlage

Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen
an Flughäfen in Berlin und Brandenburg
einschließlich der Anlagen 1, 2 und 3
Vom 6. Februar 2023

§ 1

Geltungsbereich

Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen („MTV BVD“) an Flughäfen in Berlin und Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Monatsgrundentgelt

Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Grundentgelt (Monatsgrundentgelt). Das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und der Vergütungstabelle in der Anlage 3. Soweit mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, verändert sich das Monatsgrundentgelt entsprechend.

§ 3

Eingruppierung

(1)
Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert1, deren Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1) seiner überwiegend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag festgehaltene bzw. eine andere dauerhaft2 übertragene Tätigkeit, die einer höher vergüteten Entgeltgruppe entspricht.
(2)
Für die Eingruppierung dient Anlage 2 als Orientierung. Soweit sich die Inhalte der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele, die nicht abschließend sind, in dem jeweiligen Unternehmen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags nicht wesentlich verändern, sind die in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele verbindlich.
§ 4

Stufen

(1)
Die Entgeltgruppen 1 bis 8 umfassen Stufen.
(2)
Die Stufenlaufzeit beträgt in der Stufe 1 zwei Jahre, in der Stufe 2 drei Jahre sowie in der Stufe 3 drei Jahre.
(3)
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
(4)
Mit der erfolgten Eingruppierung in eine Stufe beginnt die Stufenlaufzeit gemäß Abs. 2.
(5)
Ist die Stufenlaufzeit erfüllt, rücken die Beschäftigten automatisch ab dem auf die Erfüllung der Stufenlaufzeit folgenden Kalendermonat in die nächste Stufe auf. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber (sog. Stufenlaufzeit).
(6)
Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung. Als einschlägige Berufserfahrung werden Tätigkeitszeiten innerhalb derselben oder einer höheren Entgeltgruppe im jeweils einschlägigen Gewerk beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen diesem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitgeber anerkannt. Die einschlägige Berufserfahrung wird bei den Gewerken Vorfeld und OPS gemeinsam betrachtet.
(7)
Bei einer Höhergruppierung erfolgt die Eingruppierung in die Stufe 1 der neuen Entgeltgruppe. Im Falle des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe gilt Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
(8)
Bei einer Abgruppierung beim gleichen Arbeitgeber erfolgt die Eingruppierung in die Stufe der neuen Entgeltgruppe, die der bisherigen Stufe entspricht. Die Stufenlaufzeit gem. Abs. 2 wird im Falle einer Abgruppierung nicht unterbrochen.
(9)
Abweichend von Abs. 3 und Abs. 6 werden die Beschäftigten, die sich bereits am 28.02.2023 in einem Arbeitsverhältnis zu einem dem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitgeber befinden, zum 01.03.2023 der Stufe 3 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt die Stufenlaufzeit gem. Abs. 2.
(10)
Beschäftigte gemäß Abs. 9, die zum 01.02.2024 eine einschlägige Berufserfahrung gemäß Abs. 6 Satz 2 und 3 von mindestens acht Jahren vorweisen, werden zum 01.02.2024 der Stufe 4 zugeordnet. Nachweise über die einschlägige Berufserfahrung sind vom Beschäftigten innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Tarifvertrages zu erbringen.
§ 5

Tätigkeitswechsel

(1)
Bei einer vorübergehenden Übernahme einer Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe erhält der Beschäftigte ab dem 1. Arbeitstag pro Arbeitstag eine Zulage nach Abs. (2).
(2)
Die Zulage beträgt pro zu vergütendem Arbeitstag nach Abs. (1) die anteilige Differenz zwischen dem Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe des Beschäftigten und dem Monatsgrundentgelt, das diesem bei einer dauerhaften Übernahme der höherwertigen Tätigkeit zustehen würde.
(3)
Bei einer vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit einer niedrigeren Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung. Dies gilt nicht, wenn dem Beschäftigten deshalb die niedriger bewertete Tätigkeit zugewiesen wird, weil dieser für einen Zeitraum ab drei Monaten aus personenbedingten Gründen die regelmäßig auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder darf.3
(4)
Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1-2 eingruppiert sind und vorübergehend Enteisungstätigkeiten ausüben, werden befristet für die durch den Flughafenbetreiber jeweils festgelegte Enteisungssaison in Entgeltgruppe 3 umgruppiert.
Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe als Entgeltgruppe 6, die als Enteisungskoordinator tätig werden, werden befristet für die durch den Flughafenbetreiber jeweils festgelegte Enteisungssaison in Entgeltgruppe 6 umgruppiert.
(5)
Beschäftigte, die aus betriebsbedingten Gründen in eine niedrigere Entgeltgruppe umgruppiert werden, behalten den Anspruch auf das bisherige Monatsgrundentgelt. Die Differenz zwischen dem bisherigen Monatsgrundentgelt und dem Monatsgrundentgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird als monatliche Besitzstandszulage gezahlt. Tariferhöhungen werden in voller Höhe auf diese Besitzstandszulage angerechnet.
§ 6

Zulagen

(1)
Zulage Trainer
Beschäftigte, die auf Anweisung und nach entsprechender Qualifizierung durch den Arbeitgeber vorübergehend sowohl theoretische als auch praktische Trainings übernehmen, erhalten für jede Trainingsstunde die anteilige Differenz zwischen dem Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe des Beschäftigten und dem Monatsgrundentgelt, das diesem bei einer dauerhaften Durchführung einer Tätigkeit der entsprechenden Trainerkategorie4 zustehen würde.
(2)
Zulage IHK-geprüfter Flugzeugabfertiger, IHK-geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr, IHK Luftverkehrskauffrau/​-mann und IHK Servicekauffrau/​-mann im Luftverkehr
Beschäftigte im Bereich der BADV Anlage 1 Nr. 2 (Fluggastabfertigung), Nr. 3 (Gepäckabfertigung) und Nr. 5 (Vorfelddienste), die in der Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind und welche die Berufsabschlussprüfung zur/​m IHK-geprüften Flugzeugabfertiger/​in, zur IHK-geprüften Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr, zur/​zum IHK Luftverkehrskauffrau/​-mann oder zur/​zum IHK Servicekauffrau/​-mann im Luftverkehr erfolgreich absolviert haben, erhalten eine Zulage in Höhe von 0,25 € brutto je Stunde. Diese Zulage wird als monatliche Pauschale gezahlt und basiert auf der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bzw., bei Teilzeitbeschäftigten, auf deren vertraglich vereinbarter Stundenzahl.
(3)
Zulage Lademeisteragent
Beschäftigte im Bereich der BADV Anlage 1 Nr. 3 (Gepäckabfertigung) und Nr. 5 (Vorfelddienste), die in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind und dauerhaft zusätzlich eine Tätigkeit als Lademeisteragent5 auszuüben haben, erhalten eine Zulage von 0,40 € brutto je Stunde. Diese Zulage wird als monatliche Pauschale gezahlt und basiert auf der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bzw., bei Teilzeitbeschäftigten, auf deren vertraglich vereinbarter Stundenzahl. Bei einer vorübergehenden Übernahme einer solchen Tätigkeit beträgt die Zulage, sofern die Voraussetzungen nach § 5 (1) vorliegen, pro zu vergütendem Arbeitstag die anteilige Differenz zwischen dem Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe 5 und diesem Monatsgrundentgelt plus der pauschalen Zulage nach Sätzen 1 und 2.
(4)
Zulage „Kombifunktion plus Brückenfahrer“
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, die über die notwendige Qualifikation für den Einsatz als Brückenfahrer verfügen, erhalten für die Dauer ihrer Zuordnung zur Gruppe „Kombifunktion plus Brückenfahrer“ eine monatliche Zulage in Höhe von 40,- Euro. Die Zuordnung zur Gruppe „Kombifunktion plus Brückenfahrer“ erfolgt temporär und unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG. Diese Zulage wird als monatliche Pauschale gezahlt und basiert auf der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage entsprechend dem Verhältnis ihrer tarifvertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit anteilig. Die monat­liche Pauschale wird zudem anteilig gezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlungen nicht für den gesamten Monat, sondern nur teilweise bestehen.
§ 7

Enteisungszulage

I.
Basis- Zulage Enteisung
(1)
Beschäftigte, die über die notwendige Qualifikation für den Einsatz als Enteiser oder/​und als Koordinator verfügen, erhalten für die Dauer der durch den Flughafenbetreiber jeweils festgelegten Enteisungssaison und ihrer Zuordnung zu der Enteisungsgruppe folgende monatliche Zulage:

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Entgeltgruppe Zulage Enteisung
EG 3 80 Euro
EG 4 80 Euro
EG 5 80 Euro
EG 6 80 Euro
(2)
Die Zuordnung zur Enteisungsgruppe erfolgt temporär unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG.
(3)
Diese Zulage wird als monatliche Pauschale gezahlt und basiert auf der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage entsprechend dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten zur tarifvertraglichen Regelarbeitszeit anteilig. Die monatliche Pauschale wird zudem anteilig gezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage nicht für den gesamten Monat, sondern nur teilweise besteht.

II.
Ereignisbezogene Zulage Enteisung
(1)
Für jede durchgeführte Enteisung erhalten Beschäftigte, die Anspruch auf eine Zulage Enteisung haben und die die Enteisung persönlich durchführen, zudem eine ereignisbezogene Zulage. Diese beträgt je Enteisung:

scrollen
Typ Zulage
Teamenteisung 2,20 Euro je Teammitglied
Einmannenteisung 3,00 Euro
(2)
Die ereignisbezogenen Zulagen werden für jeden Tag gesondert ermittelt, fallen nur bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung an und kommen im folgenden Monat zur Auszahlung.
§ 8

Ablösung von Tarifverträgen

Dieser Tarifvertrag löst zum 01.03.2023 den Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 18. März 2020 ab, der bis zum 28.02.2023 fort gilt.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt dieser an die Stelle des Vergütungstarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 18. März 2020 und wirkt unmittelbar und zwingend. Das gilt auch für künftige Änderungen und/​oder Ergänzungen dieses Vergütungstarifvertrages.

Weitere Tarifverträge werden durch diesen Tarifvertrag nicht abgelöst.

§ 9

Inkrafttreten und Vertragsdauer

(1)
Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. März 2023 in Kraft. Abweichend davon tritt § 7 zum 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt zu diesem Zeitpunkt § 5 Abs. 4 des Vergütungstarifvertrages vom 18. März 2020.
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmalig jedoch zum 31. Dezember 2024 schriftlich gekündigt werden. Dieser Tarifvertrag entfaltet Nachwirkung.

(Der § 9 Absatz 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

Anlage 1

Tätigkeitsmerkmale

Entgeltgruppe 1
Einfache Tätigkeiten, zu deren Ausführung eine Unterweisung mit entsprechender Einarbeitung von i.d.R. einer Woche erforderlich ist.

Entgeltgruppe 2
Tätigkeiten, zu deren Ausführung i.d.R. eine Unterweisung von bis zu vier Wochen oder notwendige fachspezifische Weiterbildungen sowie eine entsprechende Einarbeitung erforderlich sind, um operative und /​ oder administrative Prozesse zu unterstützen.

Entgeltgruppe 3
Tätigkeiten, zu deren Ausführung ein fachspezifisches Anlernen von i.d.R. bis zu 24 Monaten oder eine bei Einstellung gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Entgeltgruppe 4
Tätigkeiten, zu deren Ausführung eine fachspezifische Qualifikation, fachspezifische Weiterbildungen und entsprechende Berufserfahrungen von i.d.R. bis zu insgesamt 36 Monaten erforderlich sind.

Entgeltgruppe 5
Tätigkeiten der EG 4, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung und ein funktionsbezogenes fachliches Weisungsrecht von Beschäftigten des eigenen Tätigkeitsbereichs gehört, oder Tätigkeiten, zu deren Ausführung i.d.R. eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine bei Einstellung gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Entgeltgruppe 6
Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich ein funktionsübergreifendes fachliches Weisungsrecht für Beschäftigte des eigenen Tätigkeitsbereichs bzw. eine fachspezifische Weiterbildung für die notwendigen umfangreichen Betriebskenntnisse erforderlich ist.

Entgeltgruppe 7
Tätigkeiten, zu deren Ausführung i.d.R. eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger entsprechender Berufserfahrung und mit zusätzlicher fachspezifischer Weiterbildung sowie – in den operativen Bereichen – die Übernahme disziplinarischer Befugnisse erforderlich sind.

Entgeltgruppe 8
Tätigkeiten, zu deren Ausführung i.d.R. die umfangreiche fachliche und disziplinarische Führungsverantwortung gehört sowie Tätigkeiten, zu deren Ausführung eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung, eine lang­jährige umfangreiche Berufserfahrung sowie umfangreiche fachspezifische Weiterbildung erforderlich sind.
Zur Ausführung entsprechender Tätigkeiten kann auch eine abgeschlossene Fachschulausbildung (Meister, Techniker) bzw. ein Hochschulstudium erforderlich sein.

Begriffserläuterungen

Einweisung
Einweisung ist das methodische „Vertrautmachen“ mit den zur Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Kenntnissen, Handgriffen, Fertigkeiten, Erfahrungen und Besonderheiten, um den Beschäftigten in die Lage zu versetzen, die Arbeit durch Übung ausführen zu können.

Fachspezifisches Anlernen
Ein fachspezifisches Anlernen ist das systematische Vermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten. Im Gegensatz zur Berufsausbildung beschränkt sich das Anlernen auf bestimmte Ausbildungsziele.

Fachspezifische Weiterbildung /​ Qualifikation
Fachspezifische Weiterbildung /​ Qualifikation sind zusätzliche Fachausbildungen, die der Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten für die übertragene Tätigkeit dienen. Sie gehen über die Maßnahmen zum Erhalten und Anpassen der Kenntnisse und Fertigkeiten an die technische Entwicklung im Rahmen der übertragenen Tätigkeit hinaus. Eine Weiterbildung /​ Qualifikation für die anforderungsabhängige Eingruppierung kann u.a. mit einem Zertifikat abgeschlossen werden.

Berufserfahrung
Die Berufserfahrung ist die Zeit, die beim Ausführen einer Tätigkeit im Betrieb gewonnen wird und die zu einer höheren Beherrschung der Tätigkeit führt.
Unter mehrjähriger Berufserfahrung ist eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu verstehen, unter langjähriger Berufserfahrung eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren. Entscheidend ist jedoch nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen, sondern die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Berufserfahrung.

Fachliches Anleiten
Das fachliche Anleiten begrenzt sich auf die fachliche Unterstützung beim Anlernen bestimmter Tätigkeiten, z.B. durch Hinweisen, Anleiten, Zeigen und Erklären.

Fachliches Weisungsrecht
Das fachliche Weisungsrecht umfasst die Arbeitsvorgabe (wer, was, wann, wie, wo) sowie deren Kontrolle und Korrektur. Beispiele für ein funktionsbezogenes fachliches Weisungsrecht sind das Weisungsrecht des Ladegruppenführers gegenüber seiner Ladegruppe sowie des Hallenmeisters gegenüber den Beschäftigten im Keller.

Disziplinarische Befugnisse
Die disziplinarischen Befugnisse umfassen das Einleiten, Umsetzen und Verfolgen von Personalmaßnahmen.

Führungsverantwortung
Führungsverantwortung umfasst die Entwicklung und Vorgabe von Zielen, die Personalentwicklung und ggf. die Verantwortung für die hiermit zusammenhängenden Kosten für umfangreiche Fachgebiete.

Anlage 2

Beispielkatalog Tätigkeiten

Entgeltgruppe 1:

Vorfeld :
a)
Ladehilfe
b)
Gepäcksortierung
c)
Sperrgepäckhandling
d)
Materialausgabe (auch inklusive einfacher Listenführung)
e)
leichte Infrastrukturbedienung (z.B. Türen, Tore, Gepäckbänder; Baggage Reconciliation System)
f)
Keller ohne Führerschein und ohne BRS
Operations (OPS):
a)
Dokumentenfahrer
b)
Message Agent
Passage :
a)
Boardinghilfe; Walkboarding
b)
Handgepäckabnahme
c)
Terminalhilfe /​ Schlangensteuerung
d)
Servicekraft Lounge
Cargo:
a)
Ladehilfe (LKW Be- und Entladen ohne Fahrtätigkeit, ohne Gabelstaplererlaubnis)
b)
Paletten zusammenstellen
Werkstatt:
a)
Arbeitsvorbereitung
b)
Material- und Werkzeugausgabe
c)
Fahrzeugpflege
d)
Hol- und Bringservice
Transport:
a)
Mitarbeiter zum Ausfahren von L&F-Gepäck
b)
DHL-Tour
Verwaltung:
a)
Empfang
b)
Hauspostbote; Kraftfahrer mit Botentätigkeit
c)
Telefonisten
d)
Ablage- und Archivierungstätigkeiten

Entgeltgruppe 2:

Vorfeld:
a)
Keller mit Führerschein und regelmäßigen Fahrtätigkeiten im Sicherheitsbereich und der regelmäßigen Anwendung von BRS, sofern am Standort vorhanden
b)
Mitarbeiter mit

aa)
lizenzierter Anwendung mindestens eines PkWs /​ Kleintransporters /​ eines Zugfahrzeugs (E-, Diesel- oder Hybridschlepper) und
bb)
lizenzierter Anwendung mindestens einer ziehbaren Passagiertreppe /​ eines ziehbaren Versorgungsgeräts (Kabinenklimagerät und Startluftgeräte (ASU), Wasserhänger) /​ einer mobilen oder stationären Bodenstromanlage
c)
spezialisierte Treppenfahrer (bei Bedienung ziehbarer Treppen)
d)
spezialisierte Toiletten-/​Wasserwagenfahrer
e)
spezialisierter Umsetzerfahrer
f)
Kellerkoordinator
g)
Mitarbeiter Rampendienst
h)
Mitarbeiter sekundäre Gepäckdienstleistungen
Passage:
a)
Ticket-Agent bis max. 24 Monate
b)
CheckIn-Agent bis max. 24 Monate
c)
Lost & Found-Agent ohne WorldTracer Kenntnisse
d)
Kundendienst mit den Zusatzaufgaben UM, Waffen sowie Kassentätigkeiten
Cargo:
a)
Hilfsexpedient (ohne Zusatzqualifikation, ohne berufsspezifischen Abschluss) z.B. Import AVIS, FWB Eingabe, Ausgabe
b)
Lagerarbeiter (mit Gabelstapler- und Vorfeldführerschein und DGR 7/​8 Schulung)
c)
Ausgabe (Schadensaufnahme)
d)
Entpalettisieren (unter Aufsicht)
e)
Lagerarbeiter mit nicht selbständiger Tätigkeit
Werkstatt:
Lagerist ohne Systemkenntnisse
Transport:
a)
„kleiner“ P-Schein (PKW bis 9 Personen inkl. Fahrer) in Verbindung mit einem Führerschein der Klassen B/​BE
b)
LKW-Fahrer (Führerschein C/​C1/​CE/​C1E LKW [alte Führerscheinklasse 2])
Verwaltung:
a)
Sekretariat ohne Berufsausbildung
b)
einfache Sachbearbeitung ohne einschlägige Berufsausbildung mit Office-Anwendung

Entgeltgruppe 3

Vorfeld:
a)
Ladetätigkeit unter lizenzierter Anwendung der Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 2b) aa) sowie lizensierte Anwendung von 1 der 4 folgenden Abfertigungsgeräte: fahrbare Treppe, Highloader, Förderbänder und Pushback
b)
spezialisierte Infrastrukturbedienung (Fluggastbrücke [BER]; technische Betreuung der Gepäckförderanlage)
c)
spezialisierter Highloaderfahrer
d)
spezialisierter Pushbackfahrer
e)
Mitarbeiter Executive Business Aviation (EBA)
OPS:
a)
Weight & Balance Agent (Innendienst)
b)
Centralized Load Control (CLC) Agent
c)
Rampagent /​ TCO (ohne LMC sowie ohne Vorbereitung/​ Korrektur/​ ersatzweises Erstellen von Loadsheets)
d)
Rampagent /​ TCO (mit LMC sowie mit Vorbereitung /​ Korrektur /​ ersatzweises Erstellen von Loadsheets) bis 30 Monate
Passage:
a)
Ticket Agent nach 24 Monaten
b)
CheckIn-Agent nach 24 Monaten
c)
Lost & Found-Agent mit Anwendung eines Baggage Tracing Systems (z.B. Worldtracer)
d)
VIP-Servicekraft
e)
Transferbetreuung mit zugehöriger Systemanwendung
f)
spezialisierte Infrastrukturbedienung (Fluggastbrücke [BER])
Cargo:
a)
Expedient Import /​ Zoll
b)
Expedient Export /​ Zoll
c)
Lagerarbeiter mit weiterer Zusatzqualifikation und berufsspezifischen Abschluss (WH-Lehrgang)
d)
Mitarbeiter Speditionsabfertigung
Werkstatt:
Lagerist mit Lagerverwaltung und Systemkenntnissen und -bedienung
Transport:
a)
Fahrer mit Führerscheinen der Klassen D/​D1/​DE/​D1E (Personenbeförderung Busse)
b)
Disponent (momentan bei WTS noch „Schichtleiter“)
Verwaltung:
Sekretariat ohne Berufsausbildung mit Englischkenntnissen

Entgeltgruppe 4

Vorfeld:
Ladetätigkeit unter lizenzierter Anwendung der Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 3a) unter Berücksichtigung aller dort aufgeführten Abfertigungsgeräte
OPS:
a)
OPS Agent (Rampagent, der entweder über die Zusatzqualifikation Weight&Balance oder CLC verfügt)
b)
Rampagent /​ TCO (mit LMC sowie mit Vorbereitung /​ Korrektur /​ ersatzweises Erstellen von Loadsheets) nach 30 Monaten (gerechnet ab dem 01.04.2017)
Passage:
a)
Flugvorbereitung
b)
Backoffice
c)
Kombifunktion mit umfangreichen Tätigkeiten6 aus folgenden Tätigkeitsfeldern der EG 3:

1.
Checkin-Agent plus Ticketing,
2.
Checkin-Agent plus Lost an Found mit Anwendung eines Baggage Tracting Systems (z.B. Worldtracer)
d)
Anwendung von mind. 4 Systemen
e)
Kundendienstkoordinator
Cargo:
a)
Expedient Import /​ Export (Allrounder)
b)
Lagerarbeiter mit weiteren Zusatzqualifikationen (DGR PK6 und Luftfrachtsicherheit 11.2.5)
Werkstatt:
a)
Disponent (Material /​ Lager)
b)
Mechaniker /​ Elektriker ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Transport:
Verfahrenstrainer
Verwaltung:
a)
Sachbearbeitung Auftragsabrechnung
b)
Sachbearbeitung Auftragsverwaltung
c)
Sachbearbeitung Rechnungseingang
d)
Sachbearbeitung Personalwesen (reine Administration)
e)
Sachbearbeitung Zeiterfassung
f)
Sachbearbeitung Schadensbearbeitung

Entgeltgruppe 5

Vorfeld:
a)
Lademeister /​ Ladegruppenführer
b)
Gepäckhallenmeister
OPS:
Erste Fachkraft /​ Senioragent
Passage:
a)
Erste Fachkraft /​ Senioragent
b)
Lead-Agent
c)
Troubleshooter
Cargo:
a)
Bodenmeister
b)
1. Fachkraft Dokumentation (CD)
Werkstatt:
a)
Mechaniker mit Berufsabschluss
b)
Mechatroniker mit Berufsabschluss
c)
Disponent mit Zusatzqualifikation (z.B. Gefahrgut- und Umweltbeauftragter)
Transport:
a)
Transportkoordinator (momentan bei WTS noch „Supervisor“)
b)
Senior Busfahrer
Verwaltung:
a)
Sekretariat mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder entsprechender einschlägiger Berufserfahrung im Unternehmen
b)
Sachbearbeitung Personal mit eigenem Verantwortungsbereich
c)
Sachbearbeitung Buchhaltung /​ Kreditoren
d)
Sachbearbeitung Kundenbelange
e)
Sachbearbeitung Lohnbuchhaltung
f)
Sachbearbeitung IT-Support

Entgeltgruppe 6

Vorfeld:
a)
Betriebssteuerung
b)
Vorfeldkoordination/​RampCo
c)
Gerätedisposition
d)
Teamleiter
e)
Steuerung der Gepäckförderanlage
f)
lizenzierter Gerätetrainer
g)
Officer EBA
h)
Enteisungskoordinator für die Saison
OPS:
a)
Betriebssteuerung OPS
b)
Teamleiter
c)
lizenzierter Weight&Balance-Trainer
d)
BACM /​ ACC Agent
e)
OP Coordinator
Passage:
a)
Personaldisponent
b)
Teamleiter
c)
Betriebssteuerung
d)
lizenzierter Systemtrainer
Werkstatt:
a)
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in technischen Berufen, z.B. Mechaniker, Mechatroniker, Schweißer mit zwei Zusatzqualifikationen
b)
Reparaturannahme /​ -disposition
c)
Vorarbeiter Lagerist
Transport:
Teamleiter
Verwaltung:
a)
Management-Assistenz
b)
Sachbearbeiter Qualitätssicherung
c)
Sachbearbeiter Sicherungsmanagement
d)
Sachbearbeiter Vertrieb
e)
Dienstplaner
f)
Verkehrsplanung
g)
Einkäufer
h)
Sachbearbeiter Buchhaltung mit eigenverantwortlicher Faktura-Erstellung /​ Debitorenbuchhaltung
i)
IT-Systemkaufmann
j)
Sachbearbeiter Betriebsverfahren

Entgeltgruppe 7

Vorfeld:
a)
Supervisor /​ Support Officer
b)
lizenzierter Fach(bereichs)trainer
OPS:
a)
Supervisor /​ Support Officer
b)
lizenzierter Fach(bereichs)trainer
c)
ACM
Passage
a)
Supervisor
b)
lizenzierter Fach(bereichs)trainer
Cargo
Teamleiter Dokumentation
Werkstatt:
a)
Vorarbeiter Werkstatt
b)
Reparaturannahme /​ -disposition mit Zusatzqualifikation /​ Weiterbildung z.B. Sachkundiger UVV /​ Qualifizierung zur Durchführung SP (Sicherheitsprüfung) für LKW und Busse
Transport:
Stellvertretende operative Betriebsleiter
Verwaltung:
a)
Sachbearbeiter Auditing
b)
Programmierer /​ IT-Systemadministrator
c)
Junior Referent
d)
Ressourcenplaner

Entgeltgruppe 8

Vorfeld:
Abteilungsleiter /​ Schichtleiter /​ Operative Betriebsleiter /​ Fachbereichsleiter
OPS:
Abteilungsleiter /​ Schichtleiter /​ Operative Betriebsleiter /​ Fachbereichsleiter
Passage
Abteilungsleiter /​ Schichtleiter /​ Operative Betriebsleiter /​ Fachbereichsleiter
Cargo
Operative Betriebsleiter
Werkstatt
Werkstattmeister
Transport
Operative Betriebsleiter
Verwaltung:
a)
Referenten
b)
Teamleiter
Anlage 3

zum Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienste an Flughäfen in Berlin und Brandenburg

Stundengrundentgelte
ab 01.03.2023
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
EG 1 15,65 € 15,91 € 16,15 €
EG 2 16,20 € 16,40 € 16,65 € 16,75 €
EG 3 16,83 € 17,09 € 17,35 € 17,52 €
EG 4 18,09 € 18,37 € 18,65 € 18,84 €
EG 5 20,03 € 20,34 € 20,65 € 20,80 €
EG 6 20,90 € 21,13 € 21,45 € 21,66 €
EG 7 22,56 € 22,90 € 23,25 € 23,48 €
EG 8 24,50 € 24,87 € 25,25 € 25,50 €

Monatsgrundentgelte bei Vollzeit
ab 01.03.2023
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
EG 1 2.552,91 € 2.595,32 € 2.634,47 €
EG 2 2.642,63 € 2.675,25 € 2.716,03 € 2.732,34 €
EG 3 2.745,39 € 2.787,81 € 2.830,22 € 2.857,95 €
EG 4 2.950,93 € 2.996,61 € 3.042,28 € 3.073,28 €
EG 5 3.267,39 € 3.317,96 € 3.368,53 € 3.393,00 €
EG 6 3.409,31 € 3.446,83 € 3.499,03 € 3.533,29 €
EG 7 3.680,10 € 3.735,56 € 3.792,66 € 3.830,18 €
EG 8 3.996,56 € 4.056,92 € 4.118,91 € 4.159,69 €

Stundengrundentgelte
ab 01.02.2024
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
EG 1 16,50 € 16,75 € 17,00 €
EG 2 17,03 € 17,24 € 17,50 € 17,60 €
EG 3 17,66 € 17,93 € 18,20 € 18,38 €
EG 4 18,92 € 19,21 € 19,50 € 19,70 €
EG 5 20,86 € 21,18 € 21,50 € 21,63 €
EG 6 21,73 € 21,97 € 22,30 € 22,52 €
EG 7 23,38 € 23,74 € 24,10 € 24,34 €
EG 8 25,32 € 25,71 € 26,10 € 26,36 €

Monatsgrundentgelte bei Vollzeit
ab 01.02.2024
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
EG 1 2.691,56 € 2.732,34 € 2.773,13 €
EG 2 2.778,02 € 2.812,28 € 2.854,69 € 2.871,00 €
EG 3 2.880,79 € 2.924,83 € 2.968,88 € 2.998,24 €
EG 4 3.086,33 € 3.133,63 € 3.180,94 € 3.213,56 €
EG 5 3.402,79 € 3.454,99 € 3.507,19 € 3.528,39 €
EG 6 3.544,71 € 3.583,86 € 3.637,69 € 3.673,58 €
EG 7 3.813,86 € 3.872,59 € 3.931,31 € 3.970,46 €
EG 8 4.130,33 € 4.193,94 € 4.257,56 € 4.299,98 €
1
Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten führen zu einer entsprechenden Umgruppierung.
2
Eine Tätigkeit gilt für diesen Tarifvertrag als dauerhaft ausgeübt, wenn die Tätigkeit von dem Beschäftigten unbefristet oder mehr als 6 Monate ausgeübt wird.
3
Dies ist z. B. der Fall, wenn die Zulassung für den Zutritt in den Sicherheitsbereich nicht mehr vorliegt oder wenn eine Fahrerlaubnis entzogen wurde.
4
Die Trainerkategorien beziehen sich auf die Tätigkeitsbeispiele in Anlage 2, in der u.a. lizenzierte Verfahrenstrainer, lizenzierte Gerätetrainer, lizenzierte Systemtrainer oder lizenzierte Weight&Balance Trainer aufgeführt sind, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordnet sind.
5
Ein Lademeisteragent ist ein Ladegruppenführer mit zusätzlicher angewandter Qualifikation als OPS-Rampagent, so dass kein weiterer Rampagent bei der Abfertigung zum Einsatz kommt.
6
umfangreiche Tätigkeiten liegen dann vor, wenn die jeweiligen Komplementärtätigkeiten nicht nur vorübergehend an mindestens 5 Tagen im Monat erbracht werden, vgl auch § 5 VTV

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