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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk

Texler (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk

Vom 18. September 2024

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (BBTV) vom 23. November 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 28. Oktober 2022 und 8. Dezember 2023

– kündbar mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende –

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50965 Köln,

mit Wirkung vom 1. Januar 2024

mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. 

Hinsichtlich der §§ 2 und 4, § 7 Absatz 1 bis 6 und Absatz 10 sowie des § 8 des Tarifvertrags erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.

Im Übrigen erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich: alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
persönlich: Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 25 der Handwerksordnung ausgebildet werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 4 des Tarifvertrags (Fachlicher Geltungs­bereich) wird in ihrer Wirkung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 18. September 2024

IIIa6-31241-Ü-14d/​77

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Anlage

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk –
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (BBTV)
vom 23. November 2018
in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 28. Oktober 2022 und 8. Dezember 2023

§  1 Geltungsbereich

Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden

§  2 Geltung der Rahmentarifverträge
§  3 Ausbildungsvergütung
§  4 Freistellungen
§  5 Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§  6 Kosten für überbetriebliche Ausbildung und Gesellenprüfung
§  7 Urlaub
§  8 Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung
§  9 Ausschlussfristen
§ 10 Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung

Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungskosten

§ 11 Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
§ 12 Meldung des Ausbildungsverhältnisses
§ 13 Erstattungsleistungen
§ 14 Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
§ 15 Verfahren bei Erstattung
§ 16 Verfahrensvereinfachung
§ 17 Verfall und Verjährung

Abschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung

§ 18 Beitrag
§ 19 Erfüllungsort
§ 20 Änderung der Voraussetzungen
§ 21 Inkrafttreten und Laufdauer
§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Fachlicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden.

Abschnitt I:

Ansprüche des Auszubildenden

§ 2

Geltung der Rahmentarifverträge

(1) Für gewerbliche Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Auszubildenden beträgt 39 Stunden.

§ 3

Ausbildungsvergütung

(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in dem Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung im Dachdeckerhandwerk festgelegt wird.

(2) Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/​169 gekürzt.

(4) Auszubildende, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem RTV ab dem Tag zu zahlen, der der Prüfung folgt.

(5) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiter zu zahlen.

(6) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 4

Freistellungen

(1) Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher, tarifvertraglicher oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Aus­bildungsstätte durchzuführen sind, freizustellen.

(2) Ebenso sind Auszubildende vor Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß § 10 Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.

§ 5

Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Der Ausbildungsbetrieb hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt.

§ 6

Kosten für überbetriebliche Ausbildung und Gesellenprüfung

Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel; bei Benutzung des eigenen PKW´s, die mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen ist, erhält der Auszubildende eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe der steuerlichen Pauschalsätze erstattet. Dies gilt entsprechend auch für die Fahrt zur Gesellenprüfung sowie eventuell anfallende Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Gesellenprüfung.

§ 7

Urlaub

(1) Der Jahresurlaub für Auszubildende beträgt 26 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

(2) Der volle Jahresurlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses er­worben.

(3) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende:

1.
für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,
2.
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet,
3.
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Hat der Auszubildende bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(4) Der Urlaub soll Berufsschülern möglichst in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Solange er nicht in den Berufsschulferien gewährt wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(5) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(6) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

(7) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(8) Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.

(9) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. der Ausbildungsvergütung.

(10) Im Übrigen gelten für die Auszubildenden

1.
vor vollendetem 18. Lebensjahr die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
2.
nach vollendetem 18. Lebensjahr die Bestimmungen des RTV.
§ 8

Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben ist, wird sie dem Auszubildenden vom Ausbildungsbetrieb zur betrieblichen Verwendung zur Verfügung gestellt und ist schonend zu behandeln.

§ 9

Ausschlussfristen

(1) Alle beidseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltend­machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Auszubildenden, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.

§ 10

Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung

Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Ausbildungsbetrieb die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung – bei Internatsunterbringung für Unterkunft und Verpflegung – zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und für jeden versäumten Unterbringungstag mindert sich die Gebühr um einen Tagessatz.

Abschnitt II:

Erstattung von Ausbildungskosten

§ 11

Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsausbildung für die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungs­kosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet.

§ 12

Meldung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis befindet, hat der Ausbildungsbetrieb spätestens bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine von der Innung oder der Handwerkskammer be­stätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages bei der für ihn zuständigen anerkannten Ausbildungsstätte einzureichen. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb mitzuteilen:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden,
2.
Ausbildungsberuf,
3.
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes,
4.
eine vorangegangene Berufsbildung und deren Bezeichnung,
5.
die vereinbarte Ausbildungsvergütung.

(2) Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (z.B. vorzeitiger Abbruch, Verlängerung usw.) sind der LAK sowie der anerkannten Ausbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Ausbildungsbetrieb hat der LAK den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung mitzuteilen. Die LAK erstellt aufgrund dieser Meldung eine Bescheinigung über die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben, die der Ausbildungsbetrieb nach der Prüfung dem Auszubildenden auszuhändigen hat. Ergeben sich bei den Prüfungen Korrekturnotwendigkeiten, sind diese Korrekturen umgehend der LAK mitzuteilen, die eine erneute Bescheinigung ausstellt.

§ 13

Erstattungsleistungen

(1) Die LAK erstattet:

1.
Dem Ausbildungsbetrieb nach vollständiger Absolvierung eines Ausbildungsjahres die an den Auszubildenden ausgezahlten Ausbildungsvergütungen, wenn eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird. Die Erstattungsleistung der LAK erfolgt bis zu einem Betrag, der dem Siebenfachen der für das erste, dem Fünffachen für das zweite und dem Zweifachen für das dritte Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung entspricht. Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes erfolgt die Erstattung anteilig an den im jeweiligen Ausbildungsjahr zuletzt ausbildenden Betrieb. Werden dem Auszubildenden aufgrund einer schulischen oder vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, erstattet die LAK den für das erste und zweite Ausbildungsjahr vorgesehenen Erstattungsbetrag. Die Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass der LAK der Ausbildungsvertrag vorgelegen hat. Auf einem von der LAK zur Verfügung gestellten Formular ist die Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung mitzuteilen und das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der LAK durch Übersendung der Abrechnung der Ausbildungsvergütung für den letzten Monat des jeweiligen Ausbildungsjahres nachzuweisen. Auf dem Erstattungsformular hat der Ausbildungsbetrieb durch Unterschrift zu bestätigen, dass die angegebene Ausbildungsvergütung auch an den Auszubildenden ausgezahlt wurde.
2.
Dem Ausbildungsbetrieb nach Ablauf des ersten Gesellenjahres einen Betrag in Höhe eines Monatslohnes (169 Stunden), wenn der Ausbildungsbetrieb mit einem bei ihm ausgebildeten Auszubildenden unmittelbar nach bestandener Gesellenprüfung ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate abschließt und der ehemalige Auszubildende für mindestens 12 Monate als Geselle in Vollzeit tätig ist. Der Erstattungsbetrag errechnet sich auf Basis des in diesem Zeitraum nachweislich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gezahlten individuellen Stundenlohnes. Die Erstattungszahlung wird zum 30. September fällig, es sei denn, die zwölfmonatige Beschäf­tigung ist erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, dann zu diesem.
3.
Dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 55,00 Euro, jedoch auf Nachweis höhere Kosten bis zu höchstens 65,00 Euro je Ausbildungstagewerk. Im Fall der Internatsunterbringung zusätzlich pauschal 28,00 Euro je Kalendertag für Kost und Logis sowie bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten bis zu 40,00 Euro je Kalendertag. Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern. Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:

a)
Personalkosten

1.
Vergütung der Angestellten
2.
Löhne der Arbeiter
3.
Beschäftigungsentgelt, Aufwendung für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4.
Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen
b)
Sachkosten

1.
Geschäftsbedarf
2.
Bücher, Zeitschriften
3.
Post- und Fernmeldegebühren
4.
Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5.
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
6.
Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
7.
Verbrauchsmittel
8.
Lehr- und Lernmittel
9.
Dienstreisen
c)
Abschreibung auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarif­vertrages erfasst werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr an­gefallenen Ausbildungstagewerke. Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind:

a)
Die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke).
b)
Die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind.
Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszeitraums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 3, in den übrigen Fällen Abs. 4 entsprechend. Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und die internatsmäßige Unterbringung des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
4.
Dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Abschluss der Maßnahme die Kosten für die Durchführung pädagogischer Kurzlehrgänge für Ausbildungspersonal in den Ausbildungsbetrieben nach einem zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Lehrgangskonzept. Erstattet wird ein Pauschalsatz von 500,00 Euro pro Lehrgangsteilnehmer. Mit dem Erstattungsantrag ist die Kurseinladung mit allen Inhalten, der Qualifizierungsnachweis aller Dozierenden, sowie eine vollständige Teilnehmerliste mit Unterschriften aller Teil­nehmenden vorzulegen.
5.
Dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Abschluss der Maßnahme die Kosten für die Durchführung von Vorbereitungskursen auf die Gesellenprüfung für Wiederholer nach einem von den Tarif­vertragsparteien abgestimmten Lehrgangskonzept. Erstattet werden die Kosten für eine Lehrgangswoche für jeden Auszubildenden nach Maßgabe der in Abs. 1 Ziff. 3 festgelegten Kostensätze.
6.
Dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Abschluss der Maßnahme die Kosten für die Durchführung einer freiwilligen Unterweisung für Auszubildende in einem Lehrgang, Energietechnik nach einem zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Lehrgangskonzept. Erstattet werden die Kosten für eine Lehrgangswoche für jeden Auszubildenden nach Maßgabe der in Abs. 1 Ziff. 3 festgelegten Kostensätze.
7.
Die Regelungen nach Ziff. 4 bis 6 sind befristet bis zum 31.12.2028. Sie verlängern sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Tarifvertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigt. Die Kündigung kann für jede der in Ziff. 4 bis 6 geregelten Maßnahmen gesondert erfolgen.

(2) Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Abs. 1 Ziff. 3 ist, dass

1.
die Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchgeführt wird. Dies setzt voraus, dass die Ausbildungsstätte in die bei der LAK geführte Liste eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien,
2.
die Durchführung einer überbetrieblichen Ausbildung mit einer zusammenhängenden Unterweisung 40 Stunden je Woche oder eines anerkannten Lehrganges von kürzerer Ausbildungsdauer im Vollzeitunterricht erfolgt,
3.
die Ausbildungsstätte die tatsächliche Anwesenheit des Auszubildenden in der Ausbildungsstätte je Unter­weisungstag bzw. je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung bestätigt,
4.
die in § 15 aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ist in einem Bundesland das schulische Berufsgrundbildungsjahr in Anrechnung auf die dreijährige Ausbildungszeit zwingend eingeführt, gilt anstelle von Abs. 1 Ziff. 3 folgende Regelung für die Kostenerstattung im ersten Ausbildungsjahr (schulisches Berufsgrundbildungsjahr BGJ): Der Träger der überbetrieblichen Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhält zur Abgeltung der Schulungen im ersten Ausbildungsjahr einen Betrag von 40,90 Euro je Beschäftigten. Maßgeblich ist die Anzahl der Empfänger des 13. Monatseinkommens nach der Statistik der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk für den jeweils letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum. Diese Pauschale ist nach Vereinbarung der zuständigen Tarifvertragsparteien ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk zu verwenden. Dies ist in geeigneter Weise nachzuweisen.

§ 14

Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

(1) Aus der Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der LAK geführte Liste muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der LAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.

(2) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der LAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:

1.
Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach Maßgabe des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Leitfadens,
2.
Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z.B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
3.
Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungs­betrieb,
4.
Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. HwO, §§ 28 ff. BBiG,
5.
regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
6.
Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Ziff. 1 genannten Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung,
7.
Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung,
8.
Anwendung der BIBB-Übungsreihen für die Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung und
9.
Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).

Im Falle der Unterbringung in abgeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z.B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:

1.
Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
2.
Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch 4 Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC bzw. mit Dusche und WC auf der Etage,
3.
Angebote zur Freizeitgestaltung und
4.
Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

(3) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 2 werden von einer durch die LAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Leitfadens wiederkehrend in der Form überprüft, dass alle drei Jahre eine komplette Feststellung der Einhaltung der Qualitätskriterien erfolgt sowie jährlich ein Situationsgespräch stattfindet. Sofern die Ausbildungsstätte bereits ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System eingeführt hat, kann die Über­prüfung von dem für das Qualitätsmanagement zuständigen Zertifizierer durchgeführt werden (Kombi-Audit). Der Zertifizierer hat über seine im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die LAK eine angemessene Frist von längstens 12, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Ausbildungsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der LAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung trägt die Ausbildungsstätte. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien sowie auf Wunsch einem Vertreter der LAK ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.

(4) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der LAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien oder durch die LAK, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Kosten erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der LAK beauftragte Stelle verweigert hat.

(5) Die LAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.

§ 15

Verfahren bei Erstattung

(1) Die anerkannte Ausbildungsstätte meldet der LAK die von ihr benötigten Daten des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 1 in Form einer elektronischen Übersendung der Ausbildungsverträge. Die das Ausbildungsverhältnis betreffenden Veränderungen sind ebenfalls mitzuteilen. Die LAK hat außerdem das Recht, Einblick in die bei der überbetrieblichen Ausbildungsstätte hinterlegten Ausbildungsverträge zu nehmen. Erstattungsforderungen des Ausbildungsbetriebes sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Ausbildungsbetrieb über sie nur verfügen kann, wenn das bei der LAK bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

(2) Die Erstattung der Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 3 be­ziehungsweise Ziffer 4 durch die LAK erfolgt nach Abschluss einer Ausbildungsmaßnahme, indem die überbetriebliche Ausbildungsstätte diese unter Angabe der Anzahl der Tage der überbetrieblichen Ausbildung sowie der Anzahl der Tage, an denen der Auszubildende internatsmäßig untergebracht war, bei der LAK anfordert. Die Kasse ist nicht berechtigt, diese Erstattung mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen den Ausbildungsbetrieb aufzurechnen.

§ 16

Verfahrensvereinfachung

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die LAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende gewährleisten.

§ 17

Verfall und Verjährung

Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sowie der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegen die LAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.

Abschnitt III

Beitrag und Schlussbestimmung

§ 18

Beitrag

Die Betriebe haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen und an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Die Höhe des Sozialkassenbeitrags und der Beitragseinzug werden in dem Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) ge­regelt. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrags gemäß § 7 Ziff. 1 VTV.

§ 19

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der LAK gegen Arbeitgeber und Ausbildungsstätten sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Ausbildungsstätten gegen die LAK ist Wiesbaden.

§ 20

Änderung der Voraussetzungen

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, auch vor Ende der Laufdauer dieses Tarifvertrages über eine Anpassung der Beitrags- und Erstattungsregelung nach §§ 13, 18 zu befinden, falls wesentliche Änderungen gegenüber der augenblicklichen Ausbildungssituation im Dachdeckerhandwerk, z.B. in der Zahl der Auszubildenden, eintreten.

§ 21

Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2021.

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