Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk
sowie über die Rücknahme eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 6. März 2023
– der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2024 –
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Mai 2023 mit der weiter unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
- betrieblich:
-
alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks;
- persönlich:
-
alle gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Auszubildende, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Der mit Bekanntmachung vom 27. Dezember 2022 (BAnz AT 27.12.2022 B3) veröffentlichte Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
des Tarifvertrags zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 28. Oktober 2022
wurde von den Antragstellern zurückgenommen. Der Tarifvertrag wurde von dem in Abschnitt I genannten Tarifvertrag mit Wirkung vom 1. April 2023 abgelöst.
IIIa6-31241-Ü-14d/76
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Tarifvertrag
zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk
vom 6. März 2023
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Auszubildende, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten.
Inflationsprämie
(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und der damit bedingten zusätzlichen Belastungen erhalten Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von insgesamt 950,00 €. Die Auszahlung der Prämie erfolgt in zwei Schritten in Höhe von jeweils 475 € spätestens mit den Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 und Februar 2024. Die beiden Teilzahlungen können nach einzelvertraglicher Vereinbarung unter entsprechender Kennzeichnung in den Lohnunterlagen bereits früher, auch gestückelt, geleistet werden.
(2) Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Inflationsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit nach § 3 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
(3) Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten aus den in Ziff. 1 genannten Gründen zusätzlich zur geschuldeten Ausbildungsvergütung eine Inflationsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von jeweils 35 Prozent der in Ziffer 1 genannten Zahlungen. Es gelten die in Ziff. 1 genannten Auszahlungsregelungen.
(4) Bei den Inflationsprämien nach Ziff. 1 handelt es sich nicht um Bruttolohn nach § 3 Ziff. 3 des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), wenn die Auszahlung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt und zusammen mit etwaigen zusätzlichen Inflationsprämien den nach § 3 Nr. 11c EStG zulässigen Betrag von 3.000 € nicht überschreitet.
Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen.
Inkrafttreten, Dauer und Anrechnung von Leistungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2023 in Kraft und zum 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung außer Kraft. Er löst den Tarifvertrag zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 28. Oktober 2022 ab, der mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft tritt. Die bereits auf der Grundlage des vorgenannten Tarifvertrages geleisteten Zahlungen werden auf die nach § 2 geschuldeten Leistungen angerechnet.
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