Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
Bundespolitik

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

Vom 2. Dezember 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen

der Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2022

– frühestens kündbar zum 31. Dezember 2023 –,

abgeschlossen zwischen

dem Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen, Deggingstraße 16, 44141 Dortmund

und

der ver.di – Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Karlstraße 123 – 127, 40210 Düsseldorf,

mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;
fachlich: für alle im räumlichen Geltungsbereich betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen),
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen.
Er gilt nicht für Auszubildende.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Düsseldorf, den 2. Dezember 2022

III A 6 – 7731 – 2022-1-00061

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef Laumann

Anlage

Tarifvertrag
über die Vergütungen im Friseurhandwerk
Nordrhein-Westfalen
vom 28. Juni 2022

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

a) räumlich und fachlich: für alle im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen),
b) persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen.
Er gilt nicht für Auszubildende.
§ 2

Höhe der Vergütung

Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 5.
Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen nach Vergütungsgruppen gezahlt:

Vergütungsgruppe 1

Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebs gehören:

Haarschneiden für Damen und Herren
Grundtechniken für Colorationen
Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren
Salonkosmetische Behandlungen und Maniküre
Grundtechniken für Umformungen
Beratungen zu allen Positionen

Bei einer Berufstätigkeit von maximal 30 Monaten in der Vergütungsgruppe 1 besteht der Anspruch auf Höherstufung in die Vergütungsgruppe 2.

Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Elternzeit, Krankheit von mehr als sechs Wochen Dauer) werden bei der Berechnung der 30 Monate nicht berücksichtigt.

Vergütungsgruppe 2

Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 1 aufgeführten Basistechniken hinaus über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind.

Oder

Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und ohne Nachweis einer vorherigen mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung.

Vergütungsgruppe 3

Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 1 und 2) professionell beherrschen.

Unter „professioneller Beherrschung“ wird z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs oder Maßnahmen der Verkaufsförderung verstanden.

Oder

Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und mit dreijähriger praktischer Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung.

Vergütungsgruppe 4

Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführerin/​Geschäftsführer oder Betriebsleiterin/​Betriebsleiter tätig sind oder arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.

Vergütungsgruppe 5

Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk, die arbeitsvertraglich als Geschäftsführerin/​Geschäftsführer oder Betriebsleiterin/​Betriebsleiter tätig sind und zugleich arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.

Vergütungstabelle zu den Vergütungsgruppen 1 bis 5

ab 1. Oktober 2022

Monat Stunde
Vergütungsgruppe 1 2 163,15 € 12,65 €
Vergütungsgruppe 2 2 257,20 € 13,20 €
Vergütungsgruppe 3 2 394,00 € 14,00 €
Vergütungsgruppe 4 2 599,20 € 15,20 €
Vergütungsgruppe 5 2 821,50 € 16,50 €
§ 3

Bemessungsgrundlage

Die Vergütungen gemäß § 2 dieses Tarifvertrags basieren auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden.

§ 4

Teilzeitarbeit

Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte erhalten die ihnen zustehende Vergütung im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Vergütungsgruppe, der sie angehören.

§ 5

Mindestvergütungen

Die vorstehenden Vergütungssätze stellen Mindestvergütungen dar. Bestehende bessere Vergütungsbedingungen bleiben von dieser Tarifvereinbarung unberührt.

Über Tarif gezahlte Vergütungen werden von diesem Tarifvertrag nicht erfasst.

§ 6

Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen, einschließlich Sonderzahlungen, zur Verwendung für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer gemäß § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), ist zugelassen.

Der Tarifvorbehalt gemäß § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.

§ 7

Sonderzahlung

Gemäß § 10 des Manteltarifvertrag NRW vom 7. Januar 2008 wurde bei den Verhandlungen über diesen Tarifvertrag auch der Anspruch und die Höhe einer Sonderzahlung geregelt.

Es wurde vereinbart, dass für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrags kein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung besteht.

§ 8

Laufzeit und Schlussbestimmung

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 31. Dezember 2023, schriftlich gekündigt werden. 

(2) Die Tarifvertragsparteien beantragen einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrags zur Einsichtnahme für alle Betriebsangehörigen bereitzustellen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...