Land Rheinland-Pfalz
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz
der Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk im Verbandsgebiet Rheinland vom 1. Oktober 2022
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 30. September 2024 –
abgeschlossen zwischen
dem Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland, Kalvarienbergstraße 1, 54595 Prüm,
und
der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland, Münsterplatz 2 – 6, 55116 Mainz,
ab 1. September 2023 mit dem weiter unten stehenden Hinweis für den Bereich Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für Rheinland-Pfalz in den Kammerbezirken Koblenz, Rheinhessen und Trier; |
fachlich: | für alle Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung; |
persönlich: | für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten. |
Hinweis zu § 2 des Tarifvertrags: Mit Vorliegen der im Tarifvertrag genannten Mindestzeiträume ist die Eingruppierung zwingend vorzunehmen.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
3012-0001#2022/0001-0601 624
Der Minister
für Arbeit, Soziales,
Transformation und Digitalisierung
des Landes Rheinland-Pfalz
Alexander Schweitzer
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk im Verbandsgebiet Rheinland
vom 1. Oktober 2022
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) | räumlich: | Für die Kammerbezirke Koblenz, Rheinhessen und Trier. |
b) | fachlich: | Für alle Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung. |
c) | persönlich: | Für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmer/innen einschließlich der Teilzeitbeschäftigten. |
§ 2 Entgeltstufen
Entgeltstufe 1: | Arbeitnehmer/innen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung. |
Entgeltstufe 2: | Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk. |
Entgeltstufe 3: | Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens vier Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk. |
Entgeltstufe 4: | Arbeitnehmer/innen mit bestandener Meisterprüfung und mindestens zwei Jahre Meistertätigkeit im Friseurhandwerk. |
§ 3 (Stunden-) Lohnsätze
ab 01.10.2022 | ||
Entgeltstufe 1 | 13,00 €/h | |
Entgeltstufe 2 | 14,50 €/h | |
Entgeltstufe 3 | 16,00 €/h | |
Entgeltstufe 4 | 17,50 €/h |
§ 4 Besitzstandswahrung
Durch Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden bestehende, für den einzelne/n Arbeitnehmer/in, günstigere individuelle Vereinbarungen nicht berührt.
§ 5 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
§ 6 Inkrafttreten/Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.10.2022 in Kraft.
Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende in schriftlicher Form, erstmals zum 30.09.2024 gekündigt werden.
§ 7 Schlussbestimmung
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die Allgemeinverbindlichkeit ist aber keine Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Tarifvertrages.
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