Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk

Published On: Freitag, 16.06.2023By

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 2. Juni 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008, 25. Oktober 2012, 27. März 2013, 23. Oktober 2019 und 8. November 2022

– kündbar zum 31. Dezember 2023, jedoch verlieren die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main und dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Solmsstraße 4, 60486 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Januar 2023

mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);
betrieblich: (1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehört nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden

a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten

ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.

(6) Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die

a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten

überwiegend beziehungsweise zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Bundesverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden,

und

b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
(9) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks, die arbeitszeitlich überwiegend Fahrzeug- und Metalllackierarbeiten, wie Kfz-Lackierungsarbeiten, ausführen, die in stationären Werkstätten ausgeführt werden und nicht im Zusammenhang mit Maler- und Lackierarbeiten an Gebäuden stehen. Werden außerhalb der Lackierwerkstätte weitere eigenständige Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks insbesondere auf Baustellen ausgeführt, werden sie mit den in diesem Teil des Betriebs beschäftigten Arbeitnehmern erfasst.
persönlich: alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
Fahrzeug- und Metalllackierer werden nur erfasst, soweit sie zur Urlaubskasse und zur Zusatzversorgungskasse angemeldet sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 2. Juni 2023

IIIa 6-31241-Ü-14c/​35

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Anlage

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung
im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer)
vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 4. Dezember 2008, 25. Oktober 2012, 27. März 2013, 23. Oktober 2019
und 8. November 2022

§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege und Terazzoarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden

a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
(6) Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die

a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Bundesverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden,
und
b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
(9) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks, die arbeitszeitlich überwiegend Fahrzeug- und Metalllackiererarbeiten, wie Kfz-Lackierungsarbeiten, ausführen, die in stationären Werkstätten ausgeführt werden und nicht im Zusammenhang mit Maler- und Lackiererarbeiten an Gebäuden stehen. Werden außerhalb der Lackierwerkstätte weitere eigenständige Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks insbesondere auf Baustellen ausgeführt, werden sie mit den in diesem Teil des Betriebs beschäftigten Arbeitnehmern erfasst.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
Fahrzeug- und Metalllackierer werden nur erfasst, soweit sie zur Urlaubskasse und zur Zusatzversorgungskasse angemeldet sind.
§ 2

Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse (nachfolgend zvk genannt) in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

§ 3

Versicherungsnehmer und Zweck der Zusatzversorgungskasse

1.
Versicherungsnehmer sind die Mitglieder der zvk.
2.
Die zvk gewährt ergänzend zur gesetzlichen Altersrente sowie zu gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen.
§ 4

Anspruchsberechtigte

1.
Kreis der Versicherten:
Versichert sind die Arbeitnehmer, die in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
2.
Arbeitnehmer, die nach dem Jahr 1975 geboren wurden, und solche, die vor dem 01. Januar 2006 noch nicht zum Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehört haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil II dieses Tarifvertrages („ZVK-Zukunft“-Renten).
3.
Vor dem 01. Januar 1976 geborene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2005 bereits zum Kreis der bei der zvk im Beihilfesystem Versicherten gehören und die Personen, die zu diesem Stichtag bereits Beihilfeleistungen nach den abgelösten Tarifverträgen über eine überbetriebliche Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Zusatzversorgung) und über eine ergänzende überbetriebliche Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende Zusatzversorgung) jeweils vom 06. Februar 2004 in der Fassung vom 01. Dezember 2004 beziehen, erhalten Grundbeihilfen und befristete Ergänzungsbeihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil III dieses Tarifvertrages.

Teil II. „ZVK-Zukunft“-Rente

§ 5

Leistungsarten

Versicherte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 2 erhalten nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung:

a)
Altersrente
b)
Erwerbsunfähigkeitsrente.
§ 6

Leistungsvoraussetzungen

1.
Altersrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit die für ihn gemäß § 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht hat oder vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente als Vollrente erhält. Auf Antrag des Versicherten kann der Leistungsbeginn auf einen Zeitpunkt nach Vollendung der Regelaltersgrenze verschoben werden.
2.
Erwerbsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet, oder wenn nach dem SGB VII ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Vollrente besteht.
3.
Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente werden auch dann gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der den in den Nrn. 1 und 2 genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rentenleistungen nach der Versorgungsordnung eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.
4.
In allen Fällen der Nr. 2 und Nr. 3 ruht der Leistungsanspruch aus Erwerbsunfähigkeitsrente, solange der Ver­sicherte Erwerbseinkommen bezieht.
5.
Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem 01. Januar 2013.
§ 7

Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 36 beitragspflichtige Monate nachgewiesen sind.

§ 8

Höhe des Verrentungsbeitrags

Für jeden versicherten Arbeitnehmer wird ein Beitrag seines individuellen Anteils an der Bruttolohnsumme im Sinne von § 27 Nr. 3 für die Verrentung zugrunde gelegt. Er beträgt:

1,0 v. H. Prozent für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008,
1,1 v. H. für die Zeit ab 01. Januar 2009.

Der Verrentungsbeitrag erhöht sich, wenn und soweit gemäß § 28 Nr. 1 Satz 2 zusätzliche Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Zusatzrenten zur Verfügung stehen.

§ 9

Leistungshöhe

1.
Versorgungsbausteine
Für jeden Verrentungsbeitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Wird die laufende Beitragszahlung vor Rentenzahlungsbeginn eingestellt (Beitragsfreistellung), ist das Anwachsen der Versorgungsbausteine auf den bei der Einstellung der Beitragszahlung erreichten Stand beschränkt. Die während der Anwartschaftsphase erwirtschafteten Überschüsse werden auf die erworbenen Versorgungsbausteine gutgeschrieben.
2.
Altersrente

a)
Die Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr wird berechnet aus der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen.
b)
Wenn die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, werden die Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem technischen Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen reduziert.
c)
Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden die angesammelten Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen entsprechend dem Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht.
d)
In den Fällen der Buchstaben a) bis c) wird mindestens der Rentenbetrag gezahlt, der sich aus der Summe der eingezahlten Verrentungsbeiträge i. S. des § 8 abzüglich der rechnungsmäßig für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beträge errechnet.
3.
Erwerbsunfähigkeitsrente
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird berechnet aus der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen erhöht um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis zu dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der ver­sicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.
Hat der Versicherte nach vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb (nachfolgend: Maler- und Lackiererhandwerk) aufgenommen und wird erneut erwerbsunfähig, wird für die Zeit des vergangenen Rentenbezuges ein Beitrag in Höhe von 0 € monatlich berücksichtigt. Mindestens wird jedoch als Erwerbsunfähigkeitsrente die Rente gezahlt, die der Versicherte bei seiner vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeit zuletzt bezog.
4.
Rentendynamik
Alle laufenden Renten werden alljährlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vermögensanlage der zvk sowie dem Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan für Überschussverteilung angepasst.
§ 9a

Sonderbestimmungen zum Versorgungsausgleich

1.
Die interne Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG) erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die in der Ehezeit bei der ZVK erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Für die ausgleichsberechtigte Person wird zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein neues Anrecht bei der ZVK begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält den Status eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Diese Anrechte werden so behandelt, als ob sie in Zeiten begründet worden wären, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Bei der internen Teilung wird der Ehezeitanteil in Form eines Kapitalwertes (Deckungskapital/​ Übertragungswert) ermittelt.
2.
Sind beide Ehegatten Versicherte bei der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks VVaG (ZVK) in dem Geschäftsbereich ZVK-Zukunft-Renten und sind die dort vorhandenen Anrechte beider Ehegatten durch das Familiengericht intern geteilt, vollzieht die ZVK den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG.
3.
Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden in Höhe von 2 % des Deckungskapitals jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet.
4.
Für die Beantragung der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht gilt § 23 entsprechend.
5.
Eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Versorgungsanrechts durch Eigenbeiträge der ausgleichsberechtigten Person ist ausgeschlossen.
6.
Die ZVK kann mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf die Grundbeihilfe eine externe Teilung vereinbaren. Die ZVK kann eine externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit als Rentenbetrag höchstens 2 % oder als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die durch das Familiengericht angeordnete externe Teilung richtet sich nach den §§ 14 bis 18 VersAusglG.
7.
Die in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen gelten ab dem 01.09.2009.
§ 10

Zahlung der Leistungen

1.
Die Rentenleistungen werden von der zvk direkt an die Leistungsempfänger ausgezahlt.
2.
Die Rentenleistungen werden jeweils zu Beginn eines Kalendermonats fällig, und zwar erstmals für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt werden. Alle Auszahlungen erfolgen bargeldlos.
3.
Die Zahlung einer Rentenleistung endet mit dem Tod des Leistungsempfängers.
4.
Vorzeitig endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente bei Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Unfallrente als Vollrente nach dem SGB VII.
5.
Die Rentenleistungen werden letztmals für den Kalendermonat gezahlt, in dem sie nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 enden.
6.
Endet die Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente vorzeitig, wird sie mit Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erwirtschafteter Überschüsse als Altersrente fortgezahlt.
§ 11

Unverfallbarkeit

1.
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines der in § 6 bezeichneten Versorgungsfälle aus einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb aus, so behält er die Anwartschaft auf die „ZVK-Zukunft“-Rente der zvk, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeits­voraussetzungen erfüllt hat oder mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit gemäß § 7 erfüllt hat.
2.
Aus der unverfallbaren Anwartschaft werden bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen in Höhe der Summe der bis zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens erworbenen Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen gezahlt. Bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit innerhalb von 36 Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erhöht sich die Leistung um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis zu dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.
3.
§ 9a bleibt unberührt.

Teil III. Grund- und Ergänzungsbeihilfen

1. Abschnitt Grundbeihilfen

§ 12

Leistungsarten

Die zvk gewährt den Beihilfeberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:

a)
eine Altersbeihilfe,
b)
Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
c)
Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, soweit nicht eine Leistung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b zu gewähren ist.
§ 13

Leistungsvoraussetzungen

1.
Die Leistungspflicht der zvk (Versorgungsfall) tritt – unbeschadet der Vorschriften des § 19 – ein, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und der Versicherte

a)
die für ihn nach § 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht hat oder
b)
mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt oder
c)
mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen Tatbestand erfüllt hat, der gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Unfallrente bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. begründet.
Diese Leistungsvoraussetzungen gelten auch für Leistungsfälle vor dem 01. Januar 2013.
2.
Auf Antrag wird dem Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersbeihilfe gewährt, wenn er nach Erfüllung der Wartezeit aus dem Erwerbsleben ausscheidet und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 14

Leistungspflicht bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Tritt infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Maler- und Lackiererhandwerk ein Versorgungsfall im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen gemäß § 12 Buchstabe c ohne Wartezeiten gewährt.

§ 15

Wartezeiten

1.
Als Wartezeiten gelten:

a)
Alle Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zu Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
b)
Alle Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
c)
Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Gesamtdauer von 30 Monaten, soweit diese Zeiten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis oder an Zeiten der Ausbildung im Sinne des Buchstaben b in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegen.
d)
Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Nr. 3 Buchstabe b von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
Eine Anrechnung von Ausfallzeiten nach Nr. 3 Buchstabe c ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
2.
Auf Wartezeiten werden auch Zeiten gemäß Nr. 1 Buchstaben a bis d angerechnet, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegen. In Betrieben des Beitrittsgebietes müssen diese Zeiten in privaten Betrieben und/​oder Produktionsgenossenschaften des Maler- und Lackiererhandwerks zurückgelegt sein. In handwerklich tätigen Malerabteilungen in volkseigenen Betrieben (VEB) und Kombinaten werden Beschäftigungszeiten nur anerkannt, wenn diese Abteilungen in private Maler- und Lackiererbetriebe umgewandelt wurden.
3.
a)
Die Wartezeit beträgt 220 Monate.
b)
Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles, bei berufsuntauglich (fachuntauglich) Geschriebenen (§ 16 Nr. 1) innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Untauglichkeit in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb zurückgelegt sein.
c)
Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder der vorübergehenden verminderten Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 Buchstabe c) werden auf die 60 Monate bis zu 24 Monaten angerechnet.
d)
Wurden bei der Berechnung der Wartezeiten Beschäftigungszeiten in VEB oder Kombinaten berücksichtigt, so findet Buchstabe c keine Anwendung.
e)
Zeiten der Tätigkeit nach dem 1. Januar 1972, bei den Angestellten nach dem 1. Januar 1982, können grundsätzlich nur dann als Wartezeit anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte bzw. einen Beschäftigungsnachweis für Angestellte nachgewiesen sind.
f)
Zeiten der Tätigkeit im Beitrittsgebiet in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks ab dem 01. Januar 1991 werden nur dann als Wartezeiten anerkannt, wenn sie durch Lohnnachweiskarte oder Beschäftigungsnachweis nachgewiesen sind.
§ 16

Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften

1.
Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe b erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Maler- und Lackiererhandwerk aus und erklärt ihn ein Amtsarzt in der Bundesrepublik Deutschland oder ein Vertrauensarzt der Berufsgenossenschaft von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fachuntauglich), so hat er dies der zvk zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Altersbeihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Wartezeit zu melden.
Die zvk kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.
Bei ausreichendem Nachweis hat die zvk die Untauglichkeit für das Maler- und Lackiererhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.
2.
Nimmt ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß § 15 Nr. 3 Buchstabe a erfüllt hat, eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, so hat er dies der zvk zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe zu melden. Die zvk gewährt Leistungen jedoch nur dann, wenn eine Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk von wenigstens 60 Monaten innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nachgewiesen wird.
Für die Anrechnung von Zeiten ohne Arbeitsverhältnis im Maler- und Lackiererhandwerk gelten die Bestimmungen des § 15.
§ 17

Höhe der Grundbeihilfen

1.
Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 45,50 €.
2.
Die Beihilfe zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Unfallrente sowie in Fällen gemäß § 16 Nr. 1 beträgt monatlich 28,12 €.
3.
An die Stelle der Beihilfe nach Nr. 2 tritt eine Beihilfe nach Nr. 1, sobald der Beihilfeempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat.
4.
Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden Leistungen der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der zvk angerechnet.
5.
Die Beihilfen für Sofortrentner im Sinne des § 10 des abgelösten TV Zusatzversorgung vom 06. Februar 2004 in der Fassung vom 01. Dezember 2004 betragen in jedem Falle 28,12 € monatlich.
§ 18

Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

1.
Alle Beihilfen werden monatlich im Voraus gezahlt.
2.
Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versorgungsfall (§ 13) eingetreten ist, frühestens nach Ablauf des Monats, in dem das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers wegfällt, gewährt.
3.
Die Zahlung der Beihilfe endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger verstorben oder sonst der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte verminderte Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 v. H. festgesetzt wurde.
§ 19

Leistungsanspruch nach vorzeitigem Ausscheiden
(Unverfallbarkeit)

1.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber vor Eintritt eines der in § 13 bezeichneten Versorgungsfälle aus, so behält er die Anwartschaft auf die Beihilfeleistungen der zvk

a)
bei einem Ausscheiden frühestens zum 31. Dezember 2020:
wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zugehörigkeit zu ein und demselben Arbeitgeber (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens drei Jahre bestanden hat.
b)
bei einem Ausscheiden frühestens zum 31. Dezember 2005:
wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zugehörigkeit zu ein und demselben Arbeitgeber (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre bestanden hat.
c)
bei einem Ausscheiden vor dem 31. Dezember 2005:
wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.
§ 15 gilt mit Ausnahme der Nr. 3 Buchstaben b und c entsprechend: Der Ablauf der dort geregelten Wartezeiten wird durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Maler- und Lackiererhandwerk nach Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 nicht berührt.
Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Beihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahre der Betriebszugehörigkeit zur möglichen Gewerbezugehörigkeit.
Als Jahre der Betriebszugehörigkeit in diesem Sinne rechnen alle zusammengehörenden Zeiten der Tätigkeit in ein und demselben Betrieb von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres (bei einem Ausscheiden frühestens zum 31.12.2020) oder von mindestens fünf bzw. zehn Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Monaten werden nicht als Unterbrechung angesehen.
Als Jahre möglicher Gewerbezugehörigkeit rechnen in jedem Falle die Jahre vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr (50 Jahre).
Berechnungsformel:
Volle Jahre der Betriebszugehörigkeit : 50 = Faktor zur Ermittlung des unverfallbaren Teils der Beihilfe nach § 17.
Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 01. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung zu Grunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV Zusatzversorgung vom 06. Februar 2004 in der Fassung vom 01. Dezember 2004.
2.
Scheidet ein Versicherter aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber aus, ohne eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu haben, so erlischt das Versicherungsverhältnis zur Kasse, in jedem Falle der Arbeitslosigkeit jedoch erst nach sechs Monaten. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. § 16 Nr. 2 bleibt unberührt.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufnimmt.
Dies gilt auch, wenn ein Versicherter wegen Arbeitslosigkeit in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb eine Tätigkeit aufnimmt und innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb gemäß § 1 Nummer 1 und Nummer 2 der Versorgungsfall eintritt.
3.
Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden ist, auf Antrag nach Ablauf eines Jahres Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.
4.
Für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Beitrittsgebiet gilt die Versorgungszusage als am 01. Januar 1991 abgegeben, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zu einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks bestanden hat.

2. Abschnitt Ergänzungsbeihilfen

§ 20

Leistungsarten

Empfänger einer Grundbeihilfe erhalten eine befristete Ergänzungsbeihilfe.

§ 21

Höhe der Ergänzungsbeihilfen

1.
Die Ergänzungsbeihilfe beträgt

a)
für Personen, die am 31. Dezember 2005 bereits Beihilfeempfänger waren und für Arbeitnehmer, die bis einschließlich 1948 geboren wurden,
höchstens 39,50 € je Monat

b)
für Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs 1949
höchstens 39 € je Monat

c)
und sinkt für jeden folgenden Geburtsjahrgang jeweils um weitere 0,50 Euro monatlich bis auf
höchstens 26 € je Monat

für den Geburtsjahrgang 1975.
Die Leistungen nach Nr. 1 werden abzüglich eines Betrages in Höhe von

11,76 € monatlich für Bezieher von Altersbeihilfe (außer Sofortrentner) und
9,71 € monatlich für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten sowie für Sofortrentner
aus den in § 28 Nr. 1 Buchstabe c genannten Beitragsteilen finanziert.
Darüber hinausgehende Leistungen werden in Abhängigkeit von den Beschlüssen nach § 22 Nr. 2 bis zur Höhe der Beträge von 11,76 € monatlich bzw. 9,71 € monatlich als Gewinnzuschlag aus den in § 28 Nr. 3 genannten Mitteln gewährt.
2.
Wird die Altersbeihilfe vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, so wird in Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2005 eintritt, der nach Nummer 1 sich ergebende Betrag der Ergänzungsbeihilfe für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,5 Prozent des Gesamtbetrages aus Grund- und Ergänzungsbeihilfe gekürzt. Liegt ein Versorgungsfall nach § 13 Nr. 1 Buchstabe b vor, so erfolgt die Kürzung nur für die Monate, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Kürzung der Altersrente führen. Die Kürzungen werden bei dem durch Risikobeiträge finanzierten Teil der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c) vorgenommen und sind in ihrer Höhe jeweils auf diesen Teil beschränkt.
3.
Empfänger von Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften gemäß § 19 Nr. 1 erhalten entsprechend der Berechnungsvorschrift in § 19 Nr. 1 zeitanteilig gekürzte Ergänzungsbeihilfen. Liegt der Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens vor dem 01. Januar 2006, bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistung zugrunde liegenden Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 12 Nr. 1 des TV Zusatzversorgung vom 06. Februar 2004 in der Fassung vom 01. Dezember 2004.
4.
Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe d, so werden die Leistungen der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag angerechnet.
§ 22

Beginn und Laufdauer der Ergänzungsbeihilfen

1.
Die Ergänzungsbeihilfen werden zusammen mit den Grundbeihilfen ausgezahlt.
2.
Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf die Grundbeihilfe, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023. Reichen nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars die in § 28 Nr. 3 aufgeführten Mittel nicht aus, um die Gewährung des zeitabschnittsweise finanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 3) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mindestens bis zu der dem nächsten Bilanzstichtag folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlängern, oder stellt der Verantwortliche Aktuar fest, dass zur Gewährung des beitragsfinanzierten Teils der Ergänzungsbeihilfen (§ 28 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4) eine Erhöhung des Beitrags erforderlich ist, sollen die Leistungen entsprechend herabgesetzt oder vorzeitig eingestellt werden, sofern nicht die Tarifvertragsparteien zur Kompensation des zusätzlichen Finanzierungsbedarfes die Kürzung anderweitiger tariflicher Leistungen vereinbaren. Die betreffenden Entscheidungen der Tarifvertragsparteien werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt, die der Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.
§ 22 a

Sonderbestimmungen zum Versorgungsausgleich

1.
Die Gewährung der Ergänzungsbeihilfen ist gemäß § 22 Nr. 2 Satz 1 zeitlich befristet. Daher sind die Ergänzungsbeihilfen zum Zeitpunkt der Scheidung weder dem Grund noch der Höhe nach hinreichend verfestigt. Auf Grund der fehlenden Ausgleichsreife sollen die Ergänzungsbeihilfen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 – 26 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden. Dies gilt nicht für den als Gewinnzuschlag zur Grundbeihilfe gewährten Teil der Ergänzungsbeihilfen gemäß § 21 Nr. 1 letzter Satz. Im Falle einer internen Teilung der Grundbeihilfe ergibt sich entsprechend den für die ausgleichspflichtige Person geltenden Bedingungen auch ein Anrecht auf einen anteiligen Gewinnzuschlag für die ausgleichsberechtigte Person.
2.
Die interne Teilung der Grundbeihilfe nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die in der Ehezeit bei der ZVK erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Für die ausgleichsberechtigte Person wird zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein neues Anrecht bei der ZVK begründet. Diese Anrechte werden so behandelt, als ob sie in Zeiten begründet worden wären, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Der auf die Ehezeit bezogene Anteil der Rente (Ehezeitanteil) wird in Form eines Rentenwertes als zeitratierlich auf die Ehezeit entfallender Teil der Grundbeihilfe ermittelt, der den Wartezeitregelungen entspricht.
3.
Gehören beide Ehegatten zum Kreis der bei der ZVK im Beihilfesystem Versicherten und sind die dort vorhandenen Anrechte beider Ehegatten durch das Familiengericht intern geteilt, vollzieht die ZVK den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG.
4.
Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden in Höhe von 2 % des Deckungskapitals jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet.
5.
Für die Beantragung der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht gilt § 23 entsprechend.
6.
Eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Versorgungsanrechts durch Eigenbeiträge der ausgleichsberechtigten Person ist ausgeschlossen.
7.
Die ZVK kann mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf die Grundbeihilfe eine externe Teilung vereinbaren. Die ZVK kann eine externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit als Rentenbetrag höchstens 2 % oder als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die durch das Familiengericht angeordnete externe Teilung richtet sich nach den §§ 14 bis 18 VersAusglG.
8.
Die in diesem Paragrafen enthaltenen Regelungen gelten ab dem 01.09.2009.

Teil IV. Schlussbestimmungen

§ 23

Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten

1.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles werden die Leistungen auf Antrag der versicherten Person von der zvk festgestellt. Der Antrag auf Gewährung einer „ZVK-Zukunft“-Rente oder einer Beihilfe ist schriftlich auf einem Vordruck der zvk unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Jeder Antragsteller ist verpflichtet, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Dauer der Rentengewährung erforderlichen Angaben zu machen und zu deren Glaubhaftmachung entsprechende Nachweise zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. entsprechender Nachweise berufsständischer Versorgungswerke sowie ein jährlicher Lebensnachweis, der im ersten Kalendervierteljahr zu erbringen ist.
2.
Dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe sind außerdem beizufügen:

a)
die nach §§ 15 und 16 erforderlichen Unterlagen über den Nachweis von Wartezeiten, insbesondere bei einem Antrag auf Wartezeitanrechnung nach § 15 Nr. 1 Buchstabe d ein Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit;
b)
für die Altersbeihilfe im Sinne von § 13 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die Geburtsurkunde;
c)
für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt.
3.
Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Wohnsitzes, der Postanschrift und der Bankverbindung des Leistungsempfängers und der versicherten Person sind der zvk unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.
4.
Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen oder von „ZVK-Zukunft“-Renten Einfluss haben, sind der zvk unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat der Leistungsempfänger bei Zahlung von

„ZVK-Zukunft“-Erwerbsunfähigkeitsrente:
den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI
Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI
„ZVK-Zukunft“-Altersrente oder Altersbeihilfe jeweils vor Erreichen der Regelaltersgrenze:
den Wegfall der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ihre Beschränkung auf einen Teilbetrag unaufgefordert und unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.
Für die Gewährung einer „ZVK-Zukunft“-Altersrente bedarf es eines Antrages nicht, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat und bisher keinen Antrag bzw. keinen Antrag auf später beginnenden Leistungsbezug gestellt hat.
6.
Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der zvk zurückgefordert.
§ 24

Abfindung von Kleinstrenten

Übersteigt der nach Eintritt des Versorgungsfalls festgestellte Monatsbetrag der Beihilfeleistungen oder der „ZVK-Zukunft“-Rente nicht 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, so ist die zvk berechtigt, anstelle einer laufenden Zahlung eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten. Die Höhe dieser Leistung wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt. Mit der Einmalzahlung erlischt der Anspruch auf laufende Leistungen aus diesem Tarifvertrag. Eine Abfindung von Anwartschaften ist ausgeschlossen.

§ 25

Verpfändung, Abtretung

Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden. § 9a bleibt unberührt.

§ 26

Verjährung

Ansprüche auf Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

§ 27

Aufbringung der Mittel

1.
Die zur Erfüllung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel werden von allen Arbeitgebern aufgebracht.
2.
Der Arbeitgeber hat 2 v. H. des Lohn- bzw. Gehaltsanspruches der Arbeitnehmer, höchstens jedoch 2 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI als Beitrag an die zvk abzuführen.
3.
Der Beitrag gemäß Nr. 2 wird als Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben. Bruttolohn ist:

a)
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Brutto(arbeits)lohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert werden,
b)
der nach § 40a EStG pauschal zu versteuernde Brutto(arbeits)lohn,
c)
der steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG), vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage).
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrundegelegt, der nach Satz 2 bei Geltung des deutschen Steuerrechts den Bruttolohn bilden würde.
4.
Der Beitrag ist monatlich zu entrichten.
5.
Die zvk hat Anspruch auf den Beitrag sowie auf rückständige Beiträge einschließlich Nebenforderungen. Die durch die Einziehung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
§ 28

Verwendung der Mittel

1.
Die nachfolgend zu den Buchstaben a bis c aufgeführten Anteile des Beitragsaufkommens gemäß § 27 Nrn. 1 bis 3 sind für die folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

a)
für die Finanzierung der „ZVK-Zukunft-Renten“

für Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008:
1 v. H.
für Beschäftigungszeiten ab 01. Januar 2009:
1,1 v.H.
der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2;
b)
für die Finanzierung der Grundbeihilfen 1 Prozent der Bruttolohnsumme der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3;
c)
als Risikobeiträge zur Finanzierung des Teils der Ergänzungsbeihilfen, der über die in Nr. 3 genannten Teilbeträge von monatlich 11,76 € bzw. 9,71 € bzw. über die entsprechend gekürzten Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften hinausgeht:

bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2:
für Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008:
1 v. H. der Bruttolohnsumme
für Beschäftigungszeiten ab 01. Januar 2009:
0,9 v. H. der Bruttolohnsumme,
bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3:
1 v. H. der Bruttolohnsumme.
Soweit der in Satz 1 zu Buchstabe c aufgeführte Anteil des Beitragsaufkommens nach den Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars nicht zur Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zustimmt, wird bei den Anspruchsberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 2 der für diesen Verwendungszweck bestimmte Anteil herabgesetzt und statt dessen der in Satz 1 zu Buchstabe a genannte Anteil des Beitragsaufkommens in gleichem Umfang erhöht. Zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung berichtet der Verantwortliche Aktuar jährlich den Mitgliedern der zvk.
Im Übrigen treffen die Tarifvertragsparteien eine neue Vereinbarung über den Verwendungszweck bzgl. des in Satz 1 zu Buchstabe c aufgeführten Anteils des Beitragsaufkommens, sofern die tarifvertragliche Verpflichtung zur Gewährung von Ergänzungsbeihilfen bei fortbestehender Beitragspflicht vorzeitig endet.
2.
Etwaige Überschüsse sind zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen bzw. zur Ermäßigung von Beiträgen, nicht jedoch der monatlich zu entrichtenden Beiträge nach § 27 Nr. 2, zu verwenden.
3.
Von den Ergänzungsbeihilfen (Vollbeihilfen) werden Teilbeträge in Abhängigkeit von den Beschlüssen gemäß § 22 Nr. 2 bis zur Höhe von

monatlich bis zu 11,76 € für Bezieher von Altersbeihilfe (außer Sofortrentner) und
monatlich bis zu 9,71 € für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten sowie für Sofortrentner
und die entsprechend niedrigeren Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften aufgrund eines jeweils von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlusses unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 6 Buchstabe a der Satzung der zvk gebildeten Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung finanziert. Reichen die Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für die Finanzierung der in Satz 1 genannten Teilbeträge der Ergänzungsbeihilfen nicht aus, so werden die Mittel aus der Rückstellung für Ergänzungsbeihilfen (Nr. 4) zur Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs herangezogen, soweit sie nicht zur Finanzierung des die Teilbeträge zu Satz 1 übersteigenden Anteils der Ergänzungsbeihilfen erforderlich sind. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Für Teilbeihilfen aus unverfallbaren Anwartschaften kürzen sich die in Satz 1 angegebenen Teilbeträge entsprechend den jeweiligen Unverfallbarkeitsfaktoren.
4.
Überschüsse aus der Rechnungslegung für den die in Nr. 3 genannten Teilbeträge von 11,76 € monatlich bzw. 9,71 € monatlich übersteigenden Anteil der Ergänzungsbeihilfen werden in eine Rückstellung für Ergänzungs­beihilfen überführt. Der Verantwortliche Aktuar überprüft jährlich, in welchem Umfang die Mittel aus dieser Rückstellung für die Finanzierung der Ergänzungsbeihilfen benötigt werden. Soweit danach eine Freisetzung von Mitteln möglich ist, werden diese mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach den Regeln des Geschäftsplans zur Überschussverteilung verwendet.
§ 29

Auswirkungen von Beitragsrückständen auf die Leistungshöhe

Können Beiträge nicht beigetrieben werden, so wirkt sich dies wie folgt auf die Leistungsansprüche gegen die zvk aus:

a)
„ZVK-Zukunft“-Renten sind nur in der Höhe zu leisten, die den tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen entspricht, zuzüglich darauf entfallender Überschussanteile.
b)
Die Ansprüche der Versicherten auf Beihilfeleistungen bleiben von Beitragsrückständen unberührt.
§ 30

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der zvk gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die zvk ist Wiesbaden.

§ 31

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen

Ein Arbeitgeber, der nach § 27 zur Aufbringung von Beiträgen zur zvk verpflichtet ist und einem Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, vor Inkrafttreten des Tarifvertrages TZA Maler-Lackierer vom 23. November 2005 eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung gemacht hat, kann die Zusage durch die Versorgungszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt.

§ 32

Betriebsrentengesetz

Die Vorschriften der §§ 2, 2a Absatz 1 und 4, § 3 mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 4, 5 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) finden auf Ansprüche nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung.

§ 33

Verfahren

1.
Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.
2.
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die zvk befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 34

Durchführung des Vertrages

1.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.
2.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
3.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die zentrale Schiedskommission nach Abschnitt III Nr. 2 des Tarifvertrages über ein Schieds- und Schlichtungsabkommen für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 10. August 1971 anrufen.
4.
Die Zusatzversorgungskasse hat nach Maßgabe ihrer Satzung und der Versicherungsbedingungen die Zusagen nach dem Betriebsrentengesetz, die Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe durch Anmeldung von Arbeitnehmern zur Zusatzversorgungskasse begründen, durchzuführen.
§ 35

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Laufdauer

1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die nach dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackierhandwerk (TZA Maler-Lackierer) vom 23. November 2005 in der Fassung vom 23. März 2013 begründeten Rechte und Pflichten gelten für Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe und deren Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bereits am ZVK-Verfahren teilnehmen, fort.
2.
In Versorgungsfällen, die vor dem 01. Januar 2006 eintreten, werden für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2005 Grund- und Ergänzungsbeihilfen auf der Grundlage der beiden zum 31. Dezember 2005 endenden Tarifverträge geleistet. Für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 2006 werden die laufenden Beihilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 17, 19 und 21 des Tarifvertrages TZA Maler-Lackierer vom 23. November 2005 und ab 01. Januar 2020 dieses Tarifvertrages neu festgesetzt und gezahlt.
3.
Die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Gültigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, erstmalig zum, 31. Dezember 2022 gekündigt werden.

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