Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk
(Förderung der beruflichen Ausbildung)
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 6. September 2022
– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin, einerseits, und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt, andererseits
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt mit Ausnahme des § 5 des Tarifvertrags auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Hinsichtlich § 5 des Tarifvertrags erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland |
fachlich: | für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben |
persönlich: | für alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben |
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-21f/13
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Tarifvertrag über die Förderung
der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk
vom 6. September 2022
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben.
Persönlich: für alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 Förderung der beruflichen Ausbildung
Zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, betreiben die Tarifvertragsparteien eine Ausbildungskostenausgleichskasse. Die Ausbildungskostenausgleichskasse wird als nicht gewinnorientierte Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geführt. Diese Gesellschaft wird ermächtigt von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.
§ 3 Ausbildungskostenausgleich
(1) Jeder nach § 7 beitragspflichtige Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schornsteinfeger ausbildet, hat ab dem 01.01.2023 gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse unter den Voraussetzungen der Einhaltung der §§ 4 bis 8 einen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich in Höhe von:
- a)
-
8.400,00 € brutto im ersten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden
- b)
-
7.600,00 € brutto im zweiten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden
- c)
-
6.400,00 € brutto im dritten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden
- d)
-
2.500,00 € brutto für die ersten sechs Monate im vierten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden
Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich setzt eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht der Berufsschule und an der überbetrieblichen Ausbildung voraus. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann diesbezüglich einen Nachweis verlangen. Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich besteht maximal für eine Ausbildungsdauer von 42 Monaten bezogen auf den Auszubildenden. Der Anspruch verlängert sich nicht durch den Wechsel des Ausbildungsbetriebes.
(2) Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich besteht ungeachtet möglicher Ansprüche des Betriebes gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird für jeden Auszubildenden und für jedes Kalenderjahr gesondert für die Ausbildungszeit berechnet. Es werden für die Ausgleichszahlungen ausschließlich die Zeiten berücksichtigt, in denen das Ausbildungsverhältnis besteht. Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres, so ist die Ausgleichszahlung anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten.
(4) Der kalenderjährliche Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich wird in 4 Raten fällig. Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 1. Quartal wird am 31.03. des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 2. Quartal wird am 30.06. des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 3. Quartal wird am 30.09. des Kalenderjahres fällig und der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 4. Quartal wird am 31.12. des Kalenderjahres fällig.
§ 4 Ausbildungsvergütung
Auszubildende zum Schornsteinfeger erhalten ab dem 01.01.2023 eine monatliche Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr in Höhe von mindestens 760,00 € brutto, für das zweite Lehrjahr in Höhe von mindestens 830,00 € brutto, für das dritte Lehrjahr in Höhe von mindestens 930,00 € brutto und für das vierte Lehrjahr in Höhe von mindestens 939,00 € brutto. Zusätzlich vereinbarte Vergütungen oder Sonderleistungen sind nicht in der Ausbildungsvergütung nach Satz 1 enthalten.
§ 5 Urlaub
(1) Der Urlaub des Auszubildenden beträgt jährlich
- a)
-
30 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- b)
-
27 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- c)
-
25 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
- d)
-
24 Arbeitstage, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist.
(2) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).
(3) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Auszubildende
- a)
-
für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,
- b)
-
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
- c)
-
wenn der Auszubildende nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(4) Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
(5) Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt, sodann der tarifliche. Im Falle der Übertragung erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der tarifliche Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
(6) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
§ 6 Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der Ausbildungskostenausgleichskasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
- 1.
-
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
- 2.
-
Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
- 3.
-
inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
- 4.
-
Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
(2) Das Meldeformular, das von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen. Änderungen sind der Ausbildungskostenausgleichskasse innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in Absatz 1 geforderten Auskünfte hat der Betrieb seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 7 Verfahren bei der Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs
(1) Die Leistungen aus der Ausbildungskostenausgleichskasse müssen von jedem Betrieb für jeden Auszubildenden schriftlich beantragt werden. Die Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages auf Ausbildungsförderung ist die Vollständigkeit der Angaben des Betriebes nach § 6 Stammdaten.
(2) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse vor Erstattung der Ausgleichszahlung eine Kopie des unterzeichneten und bei der Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Betrieb der Ausbildungskostenausgleichskasse mitzuteilen:
- 1.
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
- 2.
-
Ausbildungsberuf
- 3.
-
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes,
- 4.
-
vereinbarte Ausbildungsvergütung.
(3) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse den Beginn und die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb von sechs Wochen auf von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formularen mitzuteilen. Etwaige weitere Änderungen nach Abs. 2 sind vom Betrieb innerhalb von zwei Wochen der Ausbildungskostenausgleichskasse auf einem von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular mitzuteilen.
(4) Wenn sich die Ausbildung über das im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsende verlängert, muss der Betrieb seinen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich über ein von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestelltes Formular erneut gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse beantragen und vor Erstattung der Ausgleichszahlung eine Kopie des unterzeichneten und bei der Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrages übersenden.
§ 8 Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrages genannten Betriebe.
(2) Ab dem 01.01.2023 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 3,6 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte sowie die Ausbildungsvergütung. Für einen Betrieb, der erstmalig gegründet wurde, gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Bruttolohnsumme des Gründungsjahres zugrunde gelegt wird. Unabhängig von Sätzen 1 bis 3 beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 450,00 € brutto pro Kalenderjahr.
(3) Bruttolohn ist
- a)
-
bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG und 52 und 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn
- b)
-
bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchstabe a) als Bruttolohn gelten würde.
(4) Die von dem Betrieb zu zahlende Ausbildungsvergütung zählt nicht zum umlagepflichtigen Bruttolohn im Sinne von § 8 Abs. 2.
(5) Der Betrieb hat den Beitrag in quartalsweisen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum letzten Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.
(6) Entsteht oder endet die Beitragspflicht während des Kalenderjahres, so ist der Beitrag anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten. Auf einen Kalendermonat entfällt der 12. Teil eines Jahresbeitrages, auf einen Kalendertag der 30. Teil des auf den Kalendermonat treffenden Anteils. Das Ende der Beitragspflicht ist vom Betrieb durch Vorlage der Gewerbeabmeldung oder durch die Löschung der Eintragung „Schornsteinfegerhandwerk“ in der Handwerksrolle nachzuweisen.
(7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Kalenderjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres mitzuteilen und gleichzeitig Belege vorzulegen, durch welche die Überprüfung der Angaben ermöglicht wird. Dies können z.B. die Kopie der Beitragsrechnung der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Vorlage eines Bescheides der zuständigen Berufsgenossenschaft sein. Die Ausbildungskostenausgleichskasse ist berechtigt, gegebenenfalls weitere Belege und Erläuterungen zu verlangen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
(8) Erfolgt die Mitteilung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 nicht fristgemäß, wird die letzte angegebene Bruttolohnsumme zur Berechnung des Beitrages nach § 8 Abs. 2 verwendet, bis der Betrieb nach § 8 Abs. 7 Satz 1 die Bruttolohnsumme des Vorjahres mitteilt.
(9) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.
§ 9 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche gegen den Betrieb sowie für Ansprüche der Betriebe ist Siegburg.
§ 10 Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags verliert der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 09.07.2020 seine Gültigkeit.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmalig kann die Kündigung zum 31.12.2023 erfolgen. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief von Verband zu Verband.
(3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen.
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