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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk (Mindestentgelt)

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Schornsteinfegerhandwerk
(Mindestentgelt)

Vom 23. Juni 2023

Aufgrund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 18. Oktober 2022

– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2024 –

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin, einerseits, und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt, andererseits

mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 23. Juni 2023

IIIa6-31241-Ü-21f/​14

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Anlage

Tarifvertrag
zur Regelung des Mindestentgelts
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk
vom 18. Oktober 2022

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

1.
Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
2.
Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben.
3.
Persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.
§ 2 Mindestentgelt

Das Mindestentgelt beträgt bundesweit mit Wirkung vom 01.01.2023: 14,20 Euro brutto pro Stunde und ab dem 01.01.2024: 14,50 Euro brutto pro Stunde.

§ 3 Fälligkeit

(1)
Das in § 2 festgelegte Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats unbar fällig, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Soweit die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit überschritten wird, darf eine Obergrenze von 240 Arbeitsstunden pro zwölf Monate nicht überschritten werden. Der Ausgleich kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgeltes oder durch bezahlte Freizeit erfolgen. Der Ausgleich hat spätestens bis zum 01.09. des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(2)
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Ausschlussfrist

Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden (außergerichtliche Geltendmachung). Werden die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, so verfallen sie gleichwohl, es sei denn, es wird vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Frist für die außergerichtliche Geltendmachung Klage auf sie erhoben (gerichtliche Geltendmachung). Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, und Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit werden von den in § 4 vereinbarten Ausschlussfristen nicht erfasst. Die in § 4 vereinbarten Ausschlussfristen gelten auch nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn.

§ 5 Inkrafttreten und Laufdauer

Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2023 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags verliert der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 09.07.2020 seine Gültigkeit

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