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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

geralt (CC0), Pixabay
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Land Baden-Württemberg

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Vom 26. Oktober 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg

der Lohntarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Baden-Württemberg vom 22. November 2021

– kündbar mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 31. Mai 2023 –

abgeschlossen zwischen

dem Landesinnungsverband Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Ferdinand-Braun-Straße 26, 74074 Heilbronn, einerseits,

und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits,

mit Wirkung vom 28. Juli 2022 im angegebenen Umfang und mit dem untenstehenden Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.
fachlich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen.
persönlich: Erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst § 1 und § 2 Absatz 3 Nummer 3 bis 7 des Lohntarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Baden-Württemberg.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer und Auszubildende, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebs oder einer selbstständigen Betriebsabteilung unterliegen.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Stuttgart, den 26. Oktober 2022

WM24-56-83/​14/​4

Ministerin
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Baden-Württemberg

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut

Anlage

Lohntarifvertrag
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
in Baden-Württemberg
vom 22. November 2021

§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

Lohn

(3) Die Löhne betragen ab 1. Juni 2022 in Euro

3. Steinmetzen und Schrifthauer, Versetzer, Fräser, soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen
– Ecklohn –
18,93
4. Steinschleifer 17,34
5. Steinmetzgesellen im ersten Jahr der Tätigkeit (90 %) 17,04
6. Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen 16,60
7. Steinmetzhelfer 13,35

(§ 2 Absatz 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und § 3 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst und sind daher nicht abgedruckt.)

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