Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für die Brot- und Backwarenindustrie
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. in diesen Tarifvertrag sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992, 28. Juni 1996, 23. Juni 2005, 17. September 2008, 28. Mai 2009 und vom 1. Juli 2021
– kündbar mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende –
abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, einerseits, und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., Vogelsanger Weg 111, 40470 Düsseldorf, andererseits
mit Wirkung vom 1. Juli 2021
mit den unten näher bezeichneten Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
Räumlich: | Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990. | |
Fachlich: | 1. | Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien. |
2. | Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den in Nummer 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nummer 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden. | |
3. | Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31. Dezember 2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. | |
Persönlich: | Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfasst nicht Betriebe des Vertriebs und Verkaufs (Verkaufsstellen), wenn diese überwiegend handwerklich hergestellte Brot- und Backwaren vertreiben oder verkaufen.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-13d/9
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970
in der Fassung des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes
der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. in diesen Tarifvertrag, sowie der
Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992, 28. Juni 1996, 23. Juni 2005,
17. September 2008, 28. Mai 2009 und vom 1. Juli 2021
Geltungsbereich
a) | Räumlich: | Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990. | |
b) | Fachlich: | 1. | Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien. |
2. | Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden. | ||
3. | Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31.12.2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen. | ||
c) | Persönlich: | Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden. |
Gesamtbeitrag
In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung, Hamburg, und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., vom 20. Februar 1970 in seiner jeweiligen Fassung hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,8 % der Entgeltsummen des jeweiligen Vorjahres, die von den der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.
Verfahren
- 1.
-
Der Arbeitgeber erhält von der Berufsgenossenschaft jährlich eine Beitragsaufstellung, aus der sich die Höhe des an die Zusatzversorgungskasse zu zahlenden Beitrags und die jeweiligen Zahlungstermine ergeben.
- 2.
-
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge bis zum 30. Juni eines Geschäftsjahres an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrags hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.
- 3.
-
Ist der Arbeitgeber in Verzug, so hat die Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Inkrafttreten
- 1.
-
Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieses Tarifvertrags richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., vom 20. Februar 1970 in seiner jeweiligen Fassung.
- 2.
-
Dieser Änderungsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
zur Anlage
Tarifvertrag vom 30. Juli 1979
über den Eintritt des Verbands der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V.
Nach Auflösung des
Bundesverbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Köln,
mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 tritt ab 1. Januar 1979 der
Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Düsseldorf,
in die nachstehend genannten Tarifverträge als Tarifvertragspartei ein.
- 1)
-
Tarifvertrag über die Errichtung einer „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“, vom 20. Februar 1970;
- 2)
-
Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970;
- 3)
-
Tarifvertrag über Änderung und Ergänzung des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie VVaG, vom 25. Oktober 1976;
- 4)
-
Protokollnotiz zu § 3 der Anlage zu § 5 Abs. 5 des Tarifvertrags vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 25. Oktober 1976, vom 28. Februar 1977;
- 5)
-
Tarifvertrag zur Ergänzung des Änderungstarifvertrags vom 25. Oktober 1976, vom 18. März 1977.
Diese Tarifverträge sind Bestandteil und Anlage dieses Tarifvertrags.
Es gelten die in diesen Tarifverträgen vereinbarten Kündigungsbestimmungen.
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