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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

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Freistaat Thüringen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 17. Februar 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S.1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Thüringer Tarifausschuss der

Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Thüringen vom 10. August 2022,

– gültig ab 1. Oktober 2022, kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Thüringen, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Karl-Liebknecht-Straße 30 – 32, 04107 Leipzig

für die §§ 1, 2 Vergütungsgruppe I bis III, 3, 4 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 14, 16, 17 mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 und für § 4 Nummer 4 ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit den weiter untenstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für den Freistaat Thüringen
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilungen gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags eingesetzt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Die §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage mit Ausnahme der nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen abgedruckt. Alle aufgeführten Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Erfurt, den 17. Februar 2023

1060-31-6056/​13

Die Thüringer Ministerin
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Heike Werner

Anlage

TARIFVERTRAG
FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN
IM FREISTAAT THÜRINGEN
vom 10. August 2022

§ 1

Geltungsbereich

räumlich: für den Freistaat Thüringen;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht umfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eingesetzt werden.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2

Stundengrundlöhne

ab 01.10.2022
VERGÜTUNGSGRUPPE I
A.
1. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- /​ Separatwachdienst 13,00 €
2. Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst gemäß § 34a GewO 13,00 €
3. Doormann 13,00 €
4. Kaufhausdetektiv 13,00 €
5. Sicherheitsmitarbeiter im Kurier- und Belegtransport 13,00 €
B.
1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/​ Revierdienst 13,31 €
2. Sicherheitsmitarbeiter im ÖPV für Fahrscheinprüfdienst zur Einnahmensicherung 13,31 €
VERGÜTUNGSGRUPPE II
A. ab 01.10.2022
1. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- /​ Separatwachdienst, mit Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft, der in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber diese Qualifikation fordert. 14,04 €
2. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Service-Leitstellen 13,71 €
3. Sicherheitsmitarbeiter im bewaffneten Objektschutz 13,71 €
4. Sicherheitsmitarbeiter im ÖPV für Kontrollgänge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 GewO 13,71 €
B.
1. Sicherheitsmitarbeiter in Militärischen Anlagen Sicherheitskraft als Torposten /​ Eingreifkraft /​ Streifenposten /​ im Passwechselverfahren 14,91 €
VERGÜTUNGSGRUPPE III
ab 01.10.2022
1. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- /​ Separatwachdienst, mit Abschluss als Servicekraft für Schutz und Sicherheit, der in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber diese Qualifikation fordert. 14,35 €
2. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- /​ Separatwachdienst, mit Abschluss als Fachkraft für Schutz und Sicherheit, der in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber diese Qualifikation fordert. 14,35 €
§ 3

Zuschläge

1.
Neben dem Stundengrundlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundengrundlöhne nach § 2 zu zahlen:

ab 01.10.2022
Nachtzuschlag 5 %
Sonntagszuschlag 15 %
Feiertagszuschlag 50 %
2.
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3.
Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. Ausgenommen hiervon ist der Nachtzuschlag.
4.
Mehrarbeitszuschlag

a)
Für die gewerblichen Arbeitnehmer gilt jede über 228 Stunden im Monat hinaus angeordnete und tatsächlich geleistete Arbeitszeit als zuschlagpflichtige Mehrarbeit.
lm 24-Stunden-Schichtdienst gilt dies ab der 313. Stunde im Monat.
b)
Für die über a) hinausgehende Zeit ist neben dem Stundengrundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Stundengrundlohn zu bezahlen.
c)
Sofern eine übertarifliche Vergütung gezahlt wird, ist diese auf geschuldete Mehrarbeitszuschläge anzurechnen.
§ 4

Funktionszulagen

Die Funktionszulagen werden ausschließlich zu dem in § 2 Vergütungsgruppe II B. 1. aufgeführten Stundengrundlohn dieses Tarifvertrages je Stunde gezahlt. Sie sind ausdrücklich anwesenheitsbezogen und finden ausschließlich Anwendung, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. -anforderung des Auftraggebers die unten angeführten Tätigkeiten /​ Kenntnisse /​ Übertragung der Befugnisse umfasst. Die Funktionszulagen sind auch während der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes, mithin während der gesamten Schicht, zu zahlen, innerhalb derer die jeweilige Funktion vom Arbeitgeber zugewiesen wurde.

1.
Leistungs-/​ Tätigkeitszulage für Sicherheitsmitarbeiter, denen die Befugnisse nach dem UzwGBw für ihre Tätigkeit in der militärischen Liegenschaft übertragen wurden
ab 01.10.2022   0,50 €/​Std.
2.
Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Liegenschaften, die dem UzwGBw unterliegen und denen die zuständige Waffenbehörde des Arbeitgebers die Zustimmung gemäß § 28 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) erteilt hat
ab 01.10.2022   0,50 €/​Std.
3.
Sicherheitsmitarbeiter als aufsichtsführende Wachperson einer Wachschicht oder als Konsolenbediener in einer militärischen Liegenschaft nach entsprechender Bestimmung durch den Arbeitgeber
ab 01.10.2022   1,00 €/​Std.
4.
Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen und Liegenschaften mit vertraglich durch den Arbeitgeber geforderter Qualifikation GSSK oder SKSS oder vergleichbarem Abschluss
ab 01.10.2022   0,80 €/​Std.
§ 5

Anrechnung

Bisher übertariflich gewährte Vergütungen und Zulagen können bei Erhöhungen der tariflichen Stundengrundlöhne angerechnet werden.

§ 6

Bruttomonatsvergütung für Auszubildende

Die Bruttomonatsvergütung für Auszubildende im Beruf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ oder „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ beträgt

ab 01.10.2022 ab 01.01.2023
im 1. Ausbildungsjahr 815,00 € 865,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 860,00 € 910,00 €
im 3. Ausbildungsjahr 960,00 € 1.010,00 €
§ 14

Arbeitnehmerüberlassung

Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht im Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Thüringen tarifiert sind, so sind diese Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe l A zu entlohnen, mindestens jedoch gemäß § 3a AÜG.

§ 16

Ausschlussfristen

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
§ 17

Schlussbestimmungen

1.
Dieser Tarifvertrag vom 10. August 2022 einschließlich der Protokollnotiz „Feuerwehr“ tritt mit Wirkung ab 01. Oktober 2022 in Kraft.
Die Tarifvertragsparteien erklären zugleich ausdrücklich, gemeinsam und übereinstimmend, den Tarifvertrag vom 03. November 2020, Laufzeit vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 einschließlich der Protokollnotiz „Feuerwehr“ unter Verzicht auf die Einhaltung der in § 17 Ziffer 2. des genannten Tarifvertrages festgelegten 3-monatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30. September 2022 vorzeitig außer Kraft zu setzen.
2.
Der Tarifvertrag vom 10. August 2022, gültig mit Wirkung ab 1. Oktober 2022, kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023, gekündigt werden.

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