Land Schleswig-Holstein
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für Sicherheitsdienstleistungen
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein
der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 einschließlich Protokollnotiz 1
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Schleswig-Holstein, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits
und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, andererseits,
mit Wirkung vom 15. Februar 2023 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für das Bundesland Schleswig-Holstein; |
fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen;
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt. Nicht erfasst sind folgende Sicherheitsdienstleistungen:
|
persönlich: | für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die Protokollnotiz 2 (Arbeitnehmerüberlassung) wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.
Der Tarifvertrag einschließlich der Protokollnotiz 1 ist in den Anlagen 1 und 2 abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
VII 514 – 457/2023
Der Minister
für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
Claus Ruhe Madsen
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein
vom 27. September 2022
§ 1 – Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: | für das Bundesland Schleswig-Holstein |
fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen;
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. Nicht erfasst sind folgende Sicherheitsdienstleistungen:
|
persönlich: | für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende. |
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für alle Geschlechter sowie Auszubildende gleichermaßen.
§ 2 – Lohnsätze
Die Bruttostundengrundlöhne und Bruttozulagen pro Stunde betragen: | ||||
ab 01.10.2022 | ||||
1 | Interventionsdienst / Revierdienst | |||
1.1 | Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst | 13,00 € | ||
1.2 | Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst mit PKW sowie im Interventionsdienst | 13,47 € | ||
1.3 | Sicherheitsmitarbeiter im Interventionsdienst / Revierdienst in Ausübung der Funktion als Wachführer erhalten auf den Stundengrundlohn eine anwesenheitsbezogene Funktionszulage von |
0,26 € |
||
1.4 | Sicherheitsmitarbeiter, der als NSL-Kraft in einer NSL verantwortlich seinen Dienst ausübt während der Einarbeitungszeit (bis Ende 3. Monat des Arbeitsverhältnisses) | 13,00 € | ||
ab dem 4. Monat des Arbeitsverhältnisses | 14,39 € | |||
2 | Objektschutz- / Separatwachdienst | |||
2.1 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- / Separatwachdienst | 13,00 € | ||
2.2 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/ Separatwachdienst mit vom Auftraggeber geforderten Sonderaufgaben/-fähigkeiten, welche durch Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden (z.B. Aufzugsbefreiung, Fremdsprachen, Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO) |
13,13 € |
||
2.3 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- / Separatwachdienst mit vom Auftraggeber geforderter Prüfung zur IHK-Geprüften Werkschutzfachkraft/ Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft IHK/ Servicekraft für Schutz und Sicherheit/ Fachkraft für Schutz- und Sicherheit |
14,60 € |
||
2.4 | Vom Auftraggeber geforderte Wachführer im Objektschutzdienst / Separatwachdienst erhalten eine anwesenheitsbezogene Funktionszulage von |
0,51 € | ||
3 | ||||
3.1 | Militärische Anlagen gem. § 3 Abs. 5 MRTV | |||
3.1.1 | Sicherheitsmitarbeiter mit Befugnis nach UzwGBw | |||
3.1.1.1 | in 24-Stunden-Schichten | 14,79 € | ||
3.1.1.2 | in Schichten unter 24 Stunden | 15,49 € | ||
3.1.1.3 | Sicherheitsmitarbeiter mit Befugnis nach UzwGBw in Ausübung der vom Auftraggeber geforderten Funktion als Wachschichtführer erhalten eine Zulage von |
0,70 € |
||
3.1.1.4 | Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer in Ausübung der Funktion mit Befugnis nach UzwGBw erhalten eine Zulage von |
1,00 € | ||
3.1.2.1. | Sicherheitsmitarbeiter in Ausübung der Funktion als ständiger Konsolenbediener / Wachschichtführer im Betreibermodell mit Befugnis nach UZwGBw |
16,29 € | ||
3.1.2.2 | Sicherheitsmitarbeiter als Eingreifkraft im Betreibermodell mit Befugnis nach UzwGBw | 15,70 € | ||
3.1.2.3 | Sicherheitsmitarbeiter in Rufbereitschaft im Betreibermodell (tarifliche Zulagen und Zuschläge werden nicht gewährt) |
1,02 € | ||
3.1.2.4 | Sicherheitsmitarbeiter als Eingreifkraft im Betreibermodell als Diensthundeführer in Ausübung der Funktion mit Befugnis nach UzwGBw erhalten eine Zulage von |
1,00 € | ||
3.1.2.5 | Aufsichtsführende Wachpersonen erhalten eine Zulage von | 0,50 € | ||
3.2 | Messe- und Veranstaltungsdienst | |||
3.2.1 | Sicherheitsmitarbeiter im Messe- und Veranstaltungsdienst | 13,00 € | ||
3.3 | Dienstleistungen auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb | |||
3.3.1 | Sicherheitsmitarbeiter zur Fahrpreissicherung, welche zur Kontrolle in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs eingesetzt werden (Nah- und Fernverkehr) |
13,00 € | ||
3.3.2 | Sicherheitsmitarbeiter im allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) in Bahnhöfen und an Gleisanlagen |
13,13 € | ||
3.3.3 | Sicherheitsposten (Sipo) | 13,13 € | ||
3.3.4 | Funktionszulagen für den Einsatz eines Sipos pro geleisteter Stunde. Fallen mehrere Zulagen dieser Gruppe zusammen, so ist immer nur die höchste Zulage zu zahlen. | |||
3.3.4.1 | Bahnübergangsposten, Bediener und Bahnerder | 0,30 € | ||
3.3.4.2 | Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) | 0,60 € | ||
3.3.4.3 | Arbeitszugführer | 0,90 € | ||
3.4 | Flüchtlingsunterkünfte | |||
3.4.1 | Sicherheitsmitarbeiter zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften | 13,42 € | ||
3.5 | Justizvollzug und Abschiebehafteinrichtungen | |||
3.5.1 | Sicherheitsmitarbeiter im Justizvollzug und Abschiebehafteinrichtungen | 13,42 € | ||
3.6 | Arbeitnehmerüberlassung | |||
3.6.1 | Mitarbeiter in Servicetätigkeiten, die einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu Tätigkeiten überlassen werden, die nicht in diesem Tarifvertrag tarifiert sind. Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages finden in vollem Umfang Anwendung. |
13,13 € |
||
§ 3 – Auszubildendenvergütung
Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttovergütung
ab dem 01.10.2022
Sicherheitskraft | kaufmännische Ausbildung (mtl. Ausbildungszeit 172 Std.) |
Ausbildung (mtl. Ausbildungszeit 206 Std.) |
|
Im 1. Ausbildungsjahr | 740 € | 880 € | |
Im 2. Ausbildungsjahr | 820 € | 910 € | |
Im 3. Ausbildungsjahr | 890 € | 1.000 € |
Geht die monatliche Ausbildungszeit über 172 Stunden (5-Tage-Woche) bzw. 206 Stunden (6-Tage-Woche) hinaus, so haben Auszubildende einen Entgeltanspruch des Lohns der Lohngruppe § 2, 2.1.
§ 4 – Mehrarbeit, Zuschläge und Arbeitszeitkonten
- 1.
-
Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag
- a)
-
Um Mehrarbeit handelt es sich bei der Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit.
- b)
-
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 % des Stundengrundlohnes.
- c)
-
Nur ausdrücklich angeordnete und genehmigte Mehrarbeit ist zu vergüten.
- d)
-
Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist möglich.
- 2.
-
FeiertagszuschlagFür die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen sowie an Oster- und Pfingstsonntag und am 24.12. und 31.12, hier ab 14:00 Uhr, ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 50 % zum Stundengrundlohn zu zahlen.
- 3.
-
NachtarbeitszuschlagFür Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr wird dem Arbeitnehmer ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 % auf den Stundengrundlohn gezahlt.
- 4.
-
SonntagszuschlagFür die Arbeit an Sonntagen ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 10 % auf den Stundengrundlohn zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind Arbeitnehmer, die nach Lohngruppe 3.2 entlohnt werden.
- 5.
-
Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der höchste zu zahlen. Ausgenommen davon sind der Mehrarbeits- und der Nachtzuschlag.
§ 5 – Ausschlussfristen
- 1.
-
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
- 2.
-
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder äußert sich nicht, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Geltendmachung gerichtlich geltend gemacht wird.
- 3.
-
Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz, grob fahrlässigen oder / und strafbaren Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn werden von den vorgenannten Ausschlussfristen nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinaus gehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
- 4.
-
Ansprüche auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung verjähren nach den Regelungen des BetrAVG in seiner jeweiligen Fassung. Sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung verjähren binnen eines Jahres, wenn sie nicht zuvor schriftlich geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit der ersten Leistung aus betrieblicher Altersversorgung.
§ 6 – Schlussbestimmungen
- 1.
-
Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.10.2022 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 31.12.2023. Er setzt den Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 3. Juni 2021 nebst seinen drei Protokollnotizen außer Kraft.
- 2.
-
Die Protokollnotizen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.
- 3.
-
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Allgemeinverbindlichkeit für diesen Tarifvertrag zu beantragen. Sie sind sich darüber einig, dass die Stellung des Antrags innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Unterschriftsleistung dieses Tarifvertrages erfolgen soll.
1. Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Schleswig-Holstein vom 27. September 2022
Lohngruppe § 2 Ziffer 3.1 LTV, Militärische Anlagen gem. § 3 Abs. 5 des Mantelrahmentarifvertrages vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV)
Die Lohnsätze gemäß § 2 Ziffer 3.1 LTV setzen die Bereitschaft voraus, während des Dienstes eine Handfeuerwaffe zu tragen und diese bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen zum Einsatz zu bringen. Sie schließen auch die notwendige Ausbildung und die Übungen an der Waffe sowie die Waffenpflege ein. Ausbildungen und Prüfungen an der Waffe werden nicht vergütet, sondern sind notwendige Einsatzvoraussetzungen.
Die Einstellung und Verpflichtung zur Zahlung des tariflichen Lohnes setzt im Einzelnen die Erfüllung der folgenden militärischen Forderungen voraus:
Der Sicherheitsmitarbeiter muss
- a)
-
die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 UZwGBw, der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV), die weiteren gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Voraussetzungen und soweit erforderlich des Tierschutzgesetzes erfüllen;
- b)
-
Staatsbürger von Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) sein;
- c)
-
bei der Einstellung das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben;Dies gilt nicht für Wachpersonen, die bei Wechsel des Auftragnehmers unmittelbar zuvor bereits im vertragsgegenständlichen Objekt eingesetzt oder in einem anderen Objekt der Bundeswehr als Wachperson tätig waren.
- d)
-
persönlich zuverlässig, körperlich, geistig und sprachlich geeignet und den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sein sowie einen guten Leumund haben. Diensthundeführer müssen die besonderen Anforderungen an Diensthundeführer entsprechend der jeweils geltenden Vorschriften der Bundeswehr erfüllen. Bei begründeten Zweifeln ist die körperliche und geistige Eignung durch ein aktuelles ärztliches Attest nachzuweisen;
- e)
-
eine fundierte Ausbildung im Wachdienst und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe (Pistole) erhalten haben und – soweit erforderlich – im Besitz eines Waffenscheines sein;
- f)
-
vom Auftraggeber überprüft und freigegeben sein;
- g)
-
einen Ausbildungsstand aufweisen, welcher dem der militärischen Wachen entspricht (siehe ZDv 10/6 VS-NfD und ZDv 14/9) und insb. über die Tatbestände und Rechtsfolgen des § 227 BGB, § 32 StGB (Notwehrrecht), §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und § 127 Abs. 1 StPO (Recht zur vorläufigen Festnahme) sowie über die Befugnisse nach dem UZwGBw eingehend unterrichtet worden sein. Der Kenntnisstand ist durch Wiederholungsunterricht zu erhalten, er wird in angemessenen Zeitabständen überprüft.
Der Sicherheitsmitarbeiter genügt den Anforderungen nicht, darf nicht eingesetzt werden und verliert seinen Entgeltanspruch, wenn er
- a)
-
vorbestraft aufgrund von Straftaten (Verbrechen oder Vergehen) ist, die auf persönliche Unzuverlässigkeit und charakterliche Mängel hinweisen;
- b)
-
sich der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und der Sicherheitsbelehrung nicht unterzogen hat;
- c)
-
den Wehrdienst verweigert bzw. einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung gestellt hat;
- d)
-
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR tätig war.
Die Bezahlung der Zulage für einen Hundeführer gemäß § 2 Ziffer 3.1.1.4 LTV setzt darüber hinaus voraus, dass eine abgeschlossene Ausbildung zum Hundeführer mit Zertifikat vorliegt. Sie schließt das Pflegegeld für Hunde gemäß § 11 des MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein vom 29.01.2014 ein. Sie schließt außerdem die Fütterung und Pflege sowie das laufende Üben mit dem Hund nach der Ausbildungsvorschrift der Bundeswehr bzw. der Hundeschule ein.
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistung bzw. Nichtbestehen einer diesbezüglichen Prüfung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Hundeführerzulage bis zur erneut bestandenen Prüfung zu entziehen und einen Einsatz als Sicherheitskraft nach § 2 Ziffer 3.1.1.1 bzw. 3.1.1.2 anzuordnen. Die Bezahlung der Hundeführerzulage erfolgt von dem Tage an, an dem das Zertifikat vorliegt. Die Beurteilung der vom Hundeführer geforderten Leistung kann nur von einem anerkannten Leistungsrichter vorgenommen werden.
In aller Regel setzt die Hundestreife bei Beginn der Dunkelheit ein. Es gilt bei einer 24-Stunden-Schicht als vereinbart, dass durchschnittlich 12 Stunden täglich in Ansatz gebracht werden, weil Abweichungen nach oben und unten sich je nach Jahreszeit ausgleichen und die exakte Stundenabrechnung erhöhte Verwaltungsmehrarbeit erfordert. Die Zulage ist für 12 Stunden zu zahlen, also auch während der Bereitschaftszeit eines Hundeführers. Das gilt auch in dem Fall, wenn der Wachhund nachts effektiv nur 6 Stunden geführt wird. Es besteht dagegen kein Anspruch auf Zahlung von 14 Stunden, wenn die Wachschicht z. B. schon um 17:00 Uhr beginnt und um 07:00 Uhr endet. In jedem Fall ist pro Wachbegleithund der Zuschlag höchstens für 12 Stunden am Tag zu zahlen.
Beispiel:
Gefordert sind ein Sicherheitsmitarbeiter, ein Ablöser und zwei Wachhunde zur nächtlichen Objektsicherung im Streifendienst. Dienstbeginn an Werktagen: 17:00 Uhr, Dienstende: 07:00 Uhr, an Wochenenden: durchgehender Streifendienst rund um die Uhr. Laut Wachanweisung soll der Hund nachts (bei Dunkelheit) geführt werden.
Bezahlung:
Da die Hunde – auch an Wochenenden – nur nachts geführt werden sollen, haben der Streifengänger und sein Ablöser für je 12 Stunden während einer Wachschicht Anspruch auf Zuschlag. Sofern in Ausnahmefällen Wachbegleithunde auf einem Objekt rund um die Uhr eingesetzt werden, kann der Wachplan die Ableistung einer Doppelschicht als Hundeführer vorsehen. In diesen Fällen erhält der Sicherheitsmitarbeiter den Zuschlag für 24 Stunden.
Definition:
Die Hundeführerschicht ist die Zeit in einer Wachschicht, in der der Wachhund geführt wird bzw. in der der Sicherheitsmitarbeiter als Hundeführer in Bereitschaft ist. Der anteilige Lohn für Schichten unter 24 Stunden gemäß Lohngruppe § 2 Ziffer 3.1.1.2 LTV wird nur dann fällig, wenn die besondere Wachanweisung des Auftraggebers eine kürzere Schicht als 24 Stunden vorschreibt. – Der Lohn wird nicht fällig bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen und aufgrund besonderer Einsatzwünsche.
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