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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

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Land Hessen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 11. August 2024

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen der

Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen vom 7. Februar 2024

– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2024 –

abgeschlossen zwischen

dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Hessen, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg,

und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Januar 2024 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Hessen.
fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz.
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrags eingesetzt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:

§ 2 Abschnitt II Nummer 4 bis 9, Abschnitt III Nummer 3, Abschnitt VI, § 4 Nummer 7 bis 11, § 5 und § 6.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt. Hinweis: Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst nicht die Protokollnotizen zum Entgelttarifvertrag.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Wiesbaden, den 11. August 2024

III 7-55m0200 – 0001/​2024/​001

Die Ministerin
für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
des Landes Hessen

Heike Hofmann

Anlage

Entgelttarifvertrag
für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen
vom 7. Februar 2024

§ 1 Geltungsbereich

räumlich: für das Land Hessen,
fachlich: für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 Stundengrundentgelt

ab
01.01.2024
€ /​ Stunde
ab
01.03.2024
€ /​ Stunde
I. INTERVENTIONSDIENST /​ REVIERDIENST
1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/​ Revierdienst 13,30 14,22
2. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Service-Leitstellen 13,60 14,54
II. OBJEKTSCHUTZDIENST
1. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst 13,00 13,90
1. a. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst mit erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO, der vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung oder gesetzliche Vorgaben diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 13,30 14,22
2. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst mit Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder IHK-Geprüfte Werkschutzkraft, der vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 14,75 15,86
3. Servicekraft für Schutz und Sicherheit, die die Prüfung erfolgreich ab­geschlossen hat und vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 15,30 16,36
10. Sicherheitsmitarbeiter im Messe- und Veranstaltungsdienst 13,00 13,90
[Die Nummern 4 bis 9 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.]
III. SICHERHEITSMITARBEITER IN MILITÄRISCHEN ANLAGEN
1. Sicherheitsmitarbeiter bei der Bundeswehr 15,18 16,32
2. Sicherheitsmitarbeiter bei der Bundeswehr als Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr 16,24 17,46
[Die Nummer 3 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.]
IV. SICHERHEITSMITARBEITER IN US-AMERIKANISCHEN EINRICHTUNGEN
1. Sicherheitsmitarbeiter in US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften 15,25 16,39
2. Sicherheitsmitarbeiter in US-amerikanischen Konsulaten und Botschaften 16,29 17,51
3. Sicherheitsmitarbeiter die als Senior Guard oder Supervisor bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften oder an amerikanischen Konsulaten und Botschaften eingesetzt sind
pauschal pro Schicht
 3,25 3,25
V. SICHERHEITSMITARBEITER IN FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN
1. Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften 13,39 14,32
[Abschnitt VI ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.]

§ 3 Vergütung für Auszubildende

Die monatliche Vergütung für Auszubildende im Beruf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ sowie „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ beträgt im

ab 01.01.2024
€ /​ Monat
ab 01.03.2024
€ /​ Monat
1. Ausbildungsjahr   905,00 1.020,00
2. Ausbildungsjahr 1.005,00 1.120,00
3. Ausbildungsjahr 1.055,00 1.170,00

und ist bis zum letzten Werktag des Monats auszuzahlen.

§ 4 Zulagen

Zu den in § 2 aufgeführten Entgelten werden folgende Zulagen ab 01.01.2019 gewährt:

1. Wachführer,
die mit der Führung einer Gruppe von mehr als 5 Sicherheitsmitarbeitern beauftragt sind und als Wachführer ernannt sind mit Ausnahme des Konsolenbedieners

gemäß § 2 III. 2.
pro Stunde 0,53 €
2. Sicherheitsmitarbeiter,
die zu Springern ernannt sind,

Teilzeit- und Aushilfskräfte anteilig
pro Monat 34,23 €
3. Kontrolleure

Teilzeit- und Ausbildungskräfte anteilig
pro Monat 52,68 €
4. Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe III.
erhalten bei Einsatz in Munitions- oder Treibstofflagern

eine Zulage von
pro Stunde 0,27 €
5. Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe III.,
die den Kontroll- und den Bereitschaftsdienst laut Wachanweisung mit einem Diensthund ausüben und eine entsprechende Hundeführerausbildung haben,

erhalten eine Zulage von
pro Schicht 3,16 €
6. Feuerwehrmann mit Truppmannausbildung,

der auf Wunsch des Auftraggebers und des Arbeitsgebers als solcher eingesetzt wird
pro Stunde 0,52 €

[Die Nummern 7 bis 11 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.]

[Die §§ 5 und 6 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.]

§ 7 Ausschlussfrist

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

§ 8 Schlussbestimmungen

1.
Dieser Tarifvertrag vom 07.02.2024 tritt mit Wirkung ab 01.01.2024 in Kraft.
2.
Dieser Tarifvertrag vom 07.02.2024 kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten – erstmals zum 31.12.2024 gekündigt werden.
3.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages neue Verhandlungen noch während der Kündigungsfrist aufgenommen werden.

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