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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

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Land Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 27. Februar 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarif­vertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Sachsen-Anhalt der

Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt, einschließlich der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Justizdienstleistungen, Feuerwehr, Auszubildende und Berufsausbildung sowie kerntechnische Anlagen, vom 21. Juli 2022

− gültig ab 1. Oktober 2022, kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023 −

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Sachsen-Anhalt, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits,

sowie der ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft −, Landesgruppe Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Karl-Liebknecht-Straße 30 − 32, 04107 Leipzig, andererseits,

mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste;
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/​oder Lehrgangsteilnehmer der oben aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird die Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2022 ausgenommen.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarif­vertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Über­sendungsporto) verlangen.

Magdeburg, den 27. Februar 2023

Ministerium
für Arbeit, Soziales Gesundheit und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt

Im Auftrag
Doering

Anlage

Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt
vom 21. Juli 2022

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Entgelttarifvertrag gilt:

1 Räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,
2 Fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
3 Persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/​oder Lehrgangsteilnehmer der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.

§ 2 Tarifvorrang

1
Aufgrund dieser tariflichen Regelung enden die nachwirkenden Ansprüche der Arbeitnehmer aus allen bisherigen Tarifverträgen, soweit nicht im nachfolgenden Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung zuerkannt wird. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Betriebsvereinbarungen, es sei denn, diese fallen in den Regelungsbereich des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
2
Für alle Ansprüche der Arbeitnehmer, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung – in Form eines einheitlichen Arbeitsvertrages oder einer schriftlichen Ergänzung zu einem solchen – hinsichtlich eines konkreten Geldbetrages, Urlaubsgewährung oder sonstiger günstigerer Arbeitsbedingungen gewährt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.

§ 3 Stundenlöhne

Entgeltgruppe Tätigkeit
01.10.2022
1 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz/​Separatwachdienst) 13,00 €
2 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und
Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter
Sicherheitsmitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistungen (Revier-/​Interventionsdienst)

13,42 €

Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst
Sicherheitsmitarbeiter in Seehäfen gemäß ISPS-Code

Sicherheitsmitarbeiter als Shopguard, Doorman, Kaufhausdetektiv, bei City-Streifen und in Einkaufszentren

Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiter ÖPV

Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung ÖPV

Sicherheitsmitarbeiter im Leitstellendienst des ÖPV

Sicherheitsmitarbeiter, die an Schulen (allgemein bildende Schulen und Gymnasien), zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen, an Jobcentern, Agenturen für Arbeit, obersten Bundesbehörden, im Maßregelvollzugsdienst sowie in Liegenschaften und Objekten der jeweiligen Landesjustiz, der jeweiligen Landespolizei oder der Bundes­polizei tätig sind;
3 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und
Sicherheitsmitarbeiter mit Berufs­abschluss (2-jährige Ausbildung) oder abgeschlossener Fortbildungsprüfung (IHK)
NSL-Fachkraft (VdS – geprüft);

Sicherheitskontrolleur/​Kontrollinspektor

Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft (IHK);

Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Servicekraft für Schutz und Sicherheit

14,48 €
4 Sicherheitsmitarbeiter mit Berufs­abschluss (3-jährige Ausbildung) Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Fachkraft für Schutz und Sicherheit 15,53 €
5 Meister Meister für Schutz und Sicherheit 19,21 €

Ansprüche auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 3, 4 und 5 bestehen nur, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsanforderung des Auftraggebers die genannte Qualifikation bzw. Funktion ausdrücklich fordert.

§ 4 Zulagen

Die folgenden Zulagen werden pro Stunde neben dem tariflichen Stundenlohn gem. § 3 gezahlt. Sie sind anwesenheitsbezogen und werden neben dem tariflichen Stundenlohn dann gezahlt, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. -anforderung des Auftraggebers die unten angeführten Tätigkeiten/​Kenntnisse umfasst und ausdrücklich fordert. Sie werden ausschließlich an Mitarbeiter gezahlt, die gemäß § 3 dieses Tarifvertrages vergütet werden.

1. Diensthundeführer
1.1. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach § 15 DGUVV 23 mit betriebseigenem Hund 0,50 €
1.2. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach § 15 DGUVV 23 mit eigenem Hund 1,00 €
1.3 Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer mit eigenem Hund und besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen gemäß Ziffer 1.4 2,00 €
1.4 Die besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen für Hunde nach Ziffer 1.3 sind:
Der Diensthund muss einer der nachfolgenden in Deutschland zugelassenen Diensthunderassen angehören:
Airedale-Terrier, Belgischer Schäferhund, Bouvier des Flandres, Deutscher Schäferhund, Deutscher Boxer, Dobermann, Hollandse Herdershond, Hovawart, Riesenschnauzer, Rottweiler und im Zuchtbuch eines vom nationalen Verband (in Deutschland der VHD) anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein oder eine Ahnentafel nachweisen, die von einer der FCI (Federation Cynologique International) angehörenden Organisation ausgestellt ist.
Als Ausbildungsqualifikation des Diensthundes werden anerkannt:
Diensthundeprüfung gem. DPO I oder DPO II (bei Zoll, Polizei oder Bundespolizei)
internationale, vom Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) anerkannte Ausbildungskennzeichen für Gebrauchshunde (Internationale Prüfordnung (IPO-ZTP, IPO-1, IPO-2, IPO-3, IPO-A1, IPO-A2, IPO-A3), Wettkampfprüfordnung (WPO)) anderer Mitgliedstaaten in der NATO und der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schweiz.
Prüfung gemäß DPOBw (Diensthundeprüfungs-Ordnung der Bundeswehr)
Der Diensthundeführer muss über die erforderliche Ausbildung zum Diensthundeführer verfügen. Der Nachweis dazu erfolgt mindestens durch einen gültigen Befähigungsnachweis gem. DGUVV 23 § 15. Der Befähigungsnachweis ist jährlich mit dem eigenen Diensthund zu wiederholen, die Wiederholungsüberprüfung ist dem Arbeitgeber nachzuweisen.
2. Waffenträger
2.1. Sicherheitsmitarbeiter, denen die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis erteilt hat, während des Dienstes eine Schusswaffe zu führen und die eine Waffensachkundeprüfung nach § 7 Waffengesetz erfolgreich abgelegt haben oder über einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde im Sinne § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung verfügen 2,00 €
3. Team-/​Schicht-/​Objektleiter
3.1. Sicherheitsmitarbeiter, die als Team- oder Schichtleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind 0,75 €
3.2 Sicherheitsmitarbeiter, die als Objektleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind 1,00 €
4. Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen
Sicherheitsmitarbeiter, die zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen tätig sind und in die Entgeltgruppen des § 3 Ziffern 2 oder 3 eingruppiert werden 0,75 €
5. Sicherheitsmitarbeiter an technischen Kontrolleinrichtungen
Sicherheitsmitarbeiter, die regelmäßig und überwiegend an einer technischen Kontrolleinrichtung, die der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) unterliegt, tätig sind 2,00 €
6. Kaufhausdetektive
Sicherheitsmitarbeiter als Kaufhausdetektive 1,00 €
7. Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung ÖPV
Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung ÖPV 0,75 €
8. Bei Zusammentreffen der Zulagen nach Ziffer 2 und 5 ist jeweils nur die höhere zu zahlen.

§ 5 Gehälter/​monatlicher Festlohn

Gehalts-/​Festlohngruppen

Die Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Mitarbeitern mit Festlohn erfolgt nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.

1 Gruppe I
Angestellte mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und abgeschlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (z. B. Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter) und Mitarbeiter im Empfangsdienst.
2 Gruppe II
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit in gehobener Verantwortung und abgeschlossener Berufsausbildung und/​oder besonderen fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (z. B. abschlusssicherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn-/​Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Abteilungs-/​Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern, Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen.
3 Gruppe III
Angestellte für selbständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit großem Verantwortungsbereich und/​oder denen Angestellte der Gehaltsgruppe I bis Ill unterstellt sind, z. B. Abteilungsleiter mit mehr als zehn Mitarbeitern.

Gehalts-/​Festlohngruppen I II III
2 163 € 2 449 € 2 907 €

Der Vergütungsanspruch je Monat besteht für Mitarbeiter mit Festlohn (Mitarbeiter im Empfangsdienst und im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen) bei einer Arbeitsleistung von 173 Std. monatlich. Ab der 174. Stunde wird jede zusätzlich geleistete Stunde bezahlt. Die Vergütung je Stunde ab der 174. Stunde berechnet sich aus der monatlichen Vergütung der jeweiligen Festlohngruppe geteilt durch 173.

Rückt ein Angestellter bzw. gewerblicher Mitarbeiter mit Festlohn in eine höhere Gehalts-/​Festlohngruppe auf, so ist er ab dem 01. des betreffenden Monats entsprechend der neuen Gehalts-/​Festlohngruppe zu vergüten.

§ 6 Zuschläge

Auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge zu zahlen:

Nachtzuschlag: 10 %
Sonntagszuschlag: 25 %
Feiertagszuschlag: 50 %

Für Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe 1 beträgt davon abweichend der Nachtzuschlag 5 % des tariflichen Stundenlohnes gem. § 3.

Für Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst der Entgeltgruppe 2 beträgt davon abweichend der Sonntags­zuschlag und der Feiertagszuschlag 10 % des tariflichen Stundenlohnes gem. § 3.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

§ 7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Maßgeblich für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes im Fall der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Bruttoverdienst der letzten abgerechneten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit, bestehend aus den tariflichen Stundenlöhnen der zutreffenden Vergütungs-/​Entgeltgruppe des § 3. Dieser wird durch 312 dividiert und ergibt den für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Entgelt-Durchschnittssatz je Werktag im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall.

Bei einer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers unter 12 Monaten vor dem Krankheitsfall sind die Regelungen des vorstehenden Absatzes analog auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer anzuwenden.

§ 8 Urlaub

1 Es gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
2 Urlaubsstaffel
bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr

ab dem 4. Beschäftigungsjahr

ab dem 6. Beschäftigungsjahr

ab dem 8. Beschäftigungsjahr

26 Werktage

28 Werktage

29 Werktage

30 Werktage

3 Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
4 Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.

§ 9 Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat.

Die Abrechnung ist regelmäßig spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Abweichende betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.

Aus der nachvollziehbaren Abrechnung müssen die Höhe des Entgeltes, die geleisteten Arbeitsstunden und alle Zuschläge, eventuellen Sonderzahlungen sowie die gesetzlichen Abzüge hervorgehen.

§ 10 Erfüllungsortprinzip

Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

§ 11 Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns

1. Objekt- und tätigkeitsbezogene Besitzstände

Arbeitnehmern, denen objektgebundene und/​oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt liegen, erhalten diese objektgebundenen und/​oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung/​Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungs­vertrages mit dem Auftraggeber weiter. Diese Regelung gilt auch für bisher gewährte Basislöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen.

Die objektgebundenen und/​oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.

Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objektes oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objektgebundener und/​oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen aus­geschlossen.

2. Besitzstände aus Betriebsvereinbarung, Doppelleistung, Tarifniveau, Außerkraftsetzen

Bestehen für Arbeitnehmer günstigere vortarifliche Lohn- und/​oder Lohnbestandteilvereinbarungen auf Betriebs­ebene, entfallen diese auf Grund der Sperrwirkung gemäß § 77 Absatz 3 BetrVG (Ablösungsprinzip).

Auf zweck- und/​oder anlassbezogene betriebliche Lohnbestandteilvereinbarungen findet die Sperrwirkung keine Anwendung. Entgeltleistungen dieser Art sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Tariferhöhungen nicht zusätzlich zu günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen zu zahlen, solange das Tarifniveau unter der für den Arbeitnehmer günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen liegt.

Erreichen die Lohnvereinbarungen des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages die Höhe der günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen, finden ausschließlich die tariflichen Bestimmungen für die Entlohnung der Arbeitnehmer Anwendung.

3. Freiwillige Zulagen sind mit tariflichen Ansprüchen verrechenbar.

§ 12 Entgeltumwandlung

Die Umwandlung von Entgeltansprüchen aus diesem Entgelttarifvertrag zum Zweck der Altersversorgung und zur Erlangung von Sachbezügen ist statthaft.

§ 13 Ausschlussfristen

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinaus gehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

§ 14 Schlussbestimmungen

1.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2022 in Kraft.
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass dieser Tarifvertrag unter Verzicht auf die in § 14 Absatz 4 des Entgelttarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2020 vereinbarten Kündigungsfristen diesen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2020 nebst Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften, Anhang Feuerwehr, Anhang Auszubildende und Berufsausbildung und Anhang Kerntechnische Anlagen sowie Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung zum 30. September 2022 ohne Entfaltung einer Nachwirkung aufhebt.
2.
Die Anhänge

Militärische Anlagen und Liegenschaften,
Justizdienstleistungen,
Feuerwehr,
Auszubildende und Berufsausbildung,
KTA
sowie die Protokollnotizen

Arbeitnehmerüberlassung
Nachtzuschlag Entgeltgruppe 1
sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.
3.
Die Regelungen des § 4 finden auf die Anhänge gem. Ziff. 2 keine Anwendung.
4.
Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 31.12.2023 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich, spätestens in der Kündigung folgenden Monat, Tarifverhandlungen aufzunehmen.

Anhang
Auszubildende und Berufsausbildung

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt:

1. Räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,
2. Fachlich: für alle Betriebe und Betriebsteile des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe und Betriebsteile, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befassten Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten.
3. Persönlich: für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/​oder Lehrgangsteilnehmer, der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.

§ 2 Berufsausbildungsvertrag

1. Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.
2. Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
Beginn und Dauer der Berufsausbildung
einen individuellen Ausbildungsplan

§ 3 Arbeitszeit

1.
Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
2.
Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Art und Ort der Beschäftigung sind dabei ohne Belang.
3.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
4.
Auszubildende sollen in der Regel je 30-Tage-Monat 40 Stunden Berufsschule, 40 Stunden firmeninterne Schulungen/​Weiterbildungen/​Qualifizierungen und 96 produktive Dienststunden haben. Näheres ist im Ausbildungsvertrag aufzunehmen.
Ein Auszubildender der monatlich mehr als 176 Stunden realisiert, hat diese Mehrstunden innerhalb eines Dreimonatszeitraumes als Freizeit abzugelten.
Ist eine Freizeitabgeltung nicht möglich, wird die Anzahl der Stunden ab 529 in diesem Dreimonatszeitraum, mit Entgeltgruppe 1 gemäß dem diesem Anhang zu Grunde liegenden ETV zusätzlich zur Ausbildungsvergütung zum Ende des dritten Monats ausgezahlt.

§ 4 Ausbildungsvergütung

Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttomonatsvergütung:

im 1. Ausbildungsjahr   800,00
im 2. Ausbildungsjahr   900,00
im 3. Ausbildungsjahr 1 000,00

§ 5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie:

sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder
infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen oder
aus einem sonstigen Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder
an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder Heil­verfahren teilnehmen.

§ 6 Freistellung

1.
Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an nicht vom Ausbildungsbetrieb veranlassten Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Fall erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.
2.
Auszubildende sind aus folgenden besonderen Anlässen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen:

bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand 1 Tag
bei Eheschließung von Auszubildenden 2 Tage
bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag
beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage
beim Tod der Eltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, sofern in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage ansonsten 1 Tag
beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister 1 Tag
3.
Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, soweit der Vergütungsausfall nicht von Dritten erstattet wird, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten, zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;
zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrich­tungen;
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine;
bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlungen;
Mitglieder der Tarifkommission erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission und die Teilnahme an Tarifverhandlungen für die jeweilige Zeit Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung.
4.
Auszubildende sind verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Gründe des Fernbleibens glaubhaft in Schriftform nachzuweisen.

§ 7 Urlaub

1.
Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Jahresurlaub für Auszubildende staffelt sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:

wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 16 Jahre alt ist:
30 Tage
wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 17 Jahre alt ist:
27 Tage
wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 18 Jahre alt ist:
25 Tage
wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres
mind. 18 Jahre alt ist:
25 Tage

Tage sind alle Wochentage, außer Samstage, Sonntage und Feiertage, von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche).

2.
Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs werden im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden bis zum Ende des Vorjahres unter Wahrung der Interessen des Betriebes und angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden für das betreffende Jahr festgelegt.
3.
Auszubildende haben in den Berufsschulferien mindestens 2 Wochen zusammenhängenden Urlaub zu nehmen. Der Resturlaub ist nach freier Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden zu nehmen und sollte auch in den Berufsschulferien liegen.
4.
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
5.
Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet.
Auszubildende haben sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.
6.
Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck – nämlich der Erholung – widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
7.
Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten.

§ 8 Prüfungen

1.
Der Ausbildungsbetrieb hat die rechtzeitige Anmeldung zu den Prüfungen (z. B. Gesellenprüfung, Abschluss­prüfung, Zwischenprüfung und ähnliche Prüfungen) des Auszubildenden zu veranlassen und sicherzustellen. Eine Nichtanmeldung ist gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen. Der Ausbildungsbetrieb trägt hierfür die gesamten Kosten.
2.
Sobald dem Ausbildungsbetrieb der Prüfungstermin bekanntgeworden ist, hat er ihn dem Auszubildenden un­verzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Für die Freistellung gilt § 6 entsprechend.
4.
Dem Auszubildenden ist unmittelbar vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an einem Ausbildungstag Gelegenheit zu geben, sich eigenständig auf die Prüfung vorzubereiten. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 9 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitige oder verspätete Ablegung der Prüfung

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Der Auszubildende hat den Ausbildungsbetrieb unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens für ein Jahr. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

§ 10 Zeugnis

1.
Der Ausbildungsbetrieb hat bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
2.
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 11 Probezeit, Kündigung

1.
Die ersten vier Monate des Berufsausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden.
2.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
3.
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
4.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 12  Erfüllungsortprinzip

Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Durchführung der Ausbildung.

§ 13 Ausschlussfristen

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Auszubildende jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

§ 13 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2022.

Anhang
Militärische Anlagen und Liegenschaften

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1. räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,
2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr,
3. persönlich: für alle Arbeitnehmer die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.   Anforderungen an das Wachpersonal

1.1. Grundanforderungen

Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Wachpersonal insbesondere

a)
ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen der §§ 227, 228 BGB, §§ 32, 33, 34, 35 StGB, § 15 OWiG (Notwehr-/​Notstandsrecht), §§ 229, 230, 231 BGB (Selbsthilfe) §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und des § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) fortlaufend nachweisen kann;
b)
vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist.

1.2. Weitergehende Anforderungen

Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass die Wachperson insbesondere

a)
ausreichende Kenntnisse im Wachdienst der Bundeswehr gem. ZDV A-1130/​21 und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe fortlaufend nachweisen kann;
b)
ausreichende Kenntnisse über die Befugnisse nach dem UZwGBw fortlaufend nachweisen kann;
c)
ausreichende Kenntnisse im Bereich des Waffenrechts gem. § 7 WaffG (Waffensachkunde) fortlaufend nachweisen kann;
d)
die Befugnisse nach dem Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und Ausübung besonderer Befugnisse bei der Bundeswehr (UZwGBw) übertragen bekommen hat und von der Wachperson eine dienstlich bereitgestellte Schusswaffe nach den jeweils geltenden Vorschriften geführt wird.

Ansprüche aus §§ 3, 4 und 5 dieses Anhanges bestehen auch dann, wenn einzelne Anforderungen der Abs. a) bis d) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind.

2. Lohnsätze für Dienste bis zu 12 Stunden

a)
Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste gem. § 3 Abs. 1.1.a, Abs. 1.1.b, Abs. 1.2.a, Abs. 1.2.b, Abs. 1.3.a oder Abs. 1.3.b kommt nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Wach- oder Postenanweisung oder Leistungsvorgabe des Auftraggebers regelmäßig eine solche Wachdienstschicht vorschreibt.
b)
Die Zahlung dieser höheren Lohnsätze kommt insbesondere nicht zur Anwendung bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen im Einzelfall, insbesondere zu Ausbildungsmaßnahmen oder auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall.

3. Diensthundeführer

a)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus, dass die Wachperson die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und der Einsatz als Diensthundeführer vom Auftraggeber genehmigt ist.
b)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus und schließt ein die fortlaufende Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bzw. der betreuenden Ausbilder.
c)
Die Diensthundführerschicht ist die Zeit einer Wachschicht, in der die Wachperson den Diensthund führt oder als Diensthundführer in Arbeitsbereitschaft oder Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist.
d)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) erfolgt für die Dauer der Diensthundführerschicht.

4. Dienstaufsichtsführende Wachperson

a)
In militärischen Liegenschaften bei konventioneller Bewachung ohne durch den Auftraggeber beauftragten Wachschichtführer oder in Betreibermodellen Absicherung ohne einen in der militärischen Liegenschaft physisch präsenten Konsolenbediener ist eine der Wachpersonen in der betreffenden Liegenschaft während der gesamten beauftragten Wachzeit mit der Dienstaufsicht zu betrauen. Voraussetzung hierfür ist eine ständige oder über­wiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen in der Liegenschaft.
b)
Als überwiegende Wachstärke versteht sich 50 % und mehr der gesamten beauftragten Wachzeit.

5. Rufbereitschaft im Betreibermodell Absicherung

a)
Bei geplanter oder angeordneter Rufbereitschaft als Eingreifreserve/​Wachverstärkung im Betreibermodell Absicherung befindet sich der Arbeitnehmer außerhalb seines angewiesenen u./​o. regelmäßigen Arbeitsortes und hält sich zur Arbeitsaufnahme auf Anforderung bereit. Er nimmt die unmittelbare Tätigkeit nach Anforderung durch den Arbeitgeber in der jeweils angewiesenen Einsatzzeit, spätestens jedoch innerhalb 12 Stunden am angewiesenen Arbeitsort auf.
b)
Der Arbeitnehmer stellt eine jederzeitige Erreichbarkeit und die angewiesene Einsatzzeit innerhalb dieser ange­wiesenen Rufbereitschaft sicher.
c)
Bei der Rufbereitschaft wie vorstehend beschrieben handelt es sich nicht um vollumfänglich zu vergütende Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft, die Rufbereitschaft ist mit den Lohnsätzen gem. § 3 Abs.1.4. je geleistete Bereitschaftsstunde abgegolten.
d)
Bei Aufnahme der unmittelbaren Tätigkeit aus der Rufbereitschaft auf Anforderung entfällt der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft, anstelle dieser tritt der Vergütungsanspruch der unmittelbaren Tätigkeit gem. des § 3 sowie ggf. des § 4 und des § 5.
e)
Bei Nichteinhaltung der Prämissen ständige Erreichbarkeit u./​o. Einhaltung der Einsatzzeit entfällt der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft für die Dauer der betreffenden Bereitschaftsschicht.

6. Personal- und Warenkontrolle

Mitarbeiter, die über eine Ausbildung in der Personal- und Warenkontrolle gemäß der EU-Verordnung 185/​2010 oder eine diese ersetzende Verordnung verfügen, erhalten eine Funktionszulage gemäß § 4 Ziffern 3 bis 5.

7. Überprüfung

a)
Die geforderte Leistung zum Kenntnisstand gem. § 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a), Abs. 1.2.b) und 1.2.c) ist durch Wiederholungsunterricht und durch fortlaufendes Selbststudium des Arbeitnehmers zu erhalten und wird in angemessenen Zeitabständen überprüft.
b)
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen zum Kenntnisstand gem. § 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a), Abs. 1.2.b) und 1.2.c) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnsätze gem. § 3 bis zur Wiederholungsüberprüfung um 15 % zu kürzen und die Zulage gemäß § 4 Abs. 1 zu entziehen. Die Wiederholungsüberprüfung soll frühestens nach 4 Wochen und spätestens nach 8 Wochen erfolgen.
c)
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen gem. § 2 Abs. 3.a) und Abs. 3.b) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) sowie die Zulage gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Wiederherstellung des geforderten Leistungstandes bzw. bis zur erneut bestandenen Prüfung zu entziehen. Die Beurteilung der geforderten Leistung kann nur von einem anerkannten Ausbilder/​Leistungsrichter vorgenommen werden.

§ 3 Stundenlöhne

Lohngruppe/​Tätigkeit

01.10.2022
1.1. Sicherheitsmitarbeiter als Torposten/​Streifendienst/​Eingreifkraft
sowie im Torkontroll- u. Empfangsdienst
  a im Dienst bis zu 9 Std./​Schicht 16,30 €
  b im Dienst über 9 bis zu 12 Std./​Schicht 15,70 €
  c im Dienst über 12 Std./​Schicht 15,25 €
1.2. Sicherheitsmitarbeiter als Wachschichtführer (konventionelle Bewachung)
  a im Dienst bis zu 9 Std./​Schicht 17,90 €
  b im Dienst über 9 bis zu 12 Std./​Schicht 17,20 €
  c im Dienst über 12 Std./​Schicht 16,70 €
1.3. Sicherheitsmitarbeiter als Konsolenbediener (Betreibermodell Absicherung)
  a im Dienst bis zu 9 Std./​Schicht 18,10 €
  b im Dienst über 9 bis zu 12 Std./​Schicht 17,40 €
  c im Dienst über 12 Std./​Schicht 16,90 €
1.4. Eingreifreserve/​Wachverstärkung in Rufbereitschaft (Betreibermodell Absicherung)
in Rufbereitschaft bis zu 12 Std. 4,00 €

§ 4 Funktionszulagen

Funktion und Zulage

1. Leistungs-/​Tätigkeitszulage 0,50 €
2.1. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer
  a im Dienst in konventioneller Bewachung 1,20 €
  b im Dienst im Betreibermodell Absicherung 1,20 €
2.2. Sicherheitsmitarbeiter als dienstaufsichtsführende Wachperson einer Wachschicht in einer Liegenschaft
  a bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden Wachperson 1,00 €
  b bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 5 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden Wachperson 1,45 €
3. Sicherheitsmitarbeiter in der Funktion der Personal- und Warenkontrolle gem. § 2 Ziff. 6 3,00 €
4. Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in § 3 aufgeführten Entgelten je Stunde gezahlt.
5. Die vorstehenden Funktionszulagen sind auch während der Arbeitsbereitschaft und Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft der gesamten Schicht zu zahlen, innerhalb derer die jeweilige Funktion vom Arbeitgeber zugewiesen wurde.

§ 5 Zeitzuschläge

1.
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:

a) Nachtzuschlag:  15 %
b) Sonntagszuschlag:  50 %
c) Feiertagszuschlag: 100 %

Der Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen für die Vergütung der Rufbereitschaft (Zeitzuschläge auf Stundenlöhne gem. § 3 Abs.1.4.) entfällt.

2.)
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
3.)
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4.)
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
5.)
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

§ 6 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2022.

Anhang
Kerntechnische Anlagen

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Entgelttarifvertrag gilt

1. räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,
2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in kerntechnischen Anlagen, insbesondere auch Endlagerstätten und im Rückbau befindliche Endlagerstätten, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung des Atomgesetzes fallen,
3.  persönlich: für alle Arbeitsnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmung und Definition

1.
Sicherheitsmitarbeiter
Sicherheitsmitarbeiter sind Mitarbeiter, die in einer kerntechnischen Anlage tätig sind, auf Grund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst in einer solchen eingesetzt werden und durch den Auftraggeber zugelassen sind.
2.
Diensthundeführer

a)
Diensthundeführer ist der Mitarbeiter, der durch eine Ausbildung die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und dessen Einsatz von Auftraggeber genehmigt ist.
b)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Ziff. 1.1. setzt die Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften voraus.
c)
Die Diensthundeführerschicht ist die Zeit einer Dienstschicht, in der der Mitarbeiter den Diensthund führt.
d)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Ziff. 1.1. erfolgt für die Dauer der Diensthundeführerschicht

§ 3 Stundenlöhne

Lohngruppe/​Tätigkeit ab 01.10.2022
1. Objektsicherungsdienst
1.1 Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst 16,03 €
1.2 Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder Werkschutzfachkraft (IHK) 19,13 €
1.3 Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Stellvertretenden Schichtführer 19,63 €
1.4 Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Schichtführer 20,68 €

§ 4 Funktionszulage

1. Funktion und Zulage
1.1 Diensthundeführer 1,50 €
1.2 Sicherheitsmitarbeiter, die gemäß Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Ausbildung zum Rettungssanitäter („Heilgehilfe“) absolviert haben müssen, in Ausübung dieser Funktion 2,00 €
2. Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in § 3 aufgeführten Entgelten je Einsatz-Stunde gezahlt.

§ 5 Zeitzuschläge

1.
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:

a) Nachtzuschlag:  25 %
b) Sonntagszuschlag:  50 %
c) Feiertagszuschlag: 100 %
2.
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
3.
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4.
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
5.
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.
6.
Zeitzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind für Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten zu zahlen.

§ 6 Urlaub

1.
Der jährliche Mindesturlaub beträgt nach Erfüllung der Voraussetzung für den Urlaubsanspruch 25 Werktage. Er erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebs- oder Objektzugehörigkeit

vom 2. Beschäftigungsjahr an auf 26 Werktage
vom 4. Beschäftigungsjahr an auf 27 Werktage
vom 7. Beschäftigungsjahr an auf 28 Werktage
vom 8. Beschäftigungsjahr an auf 29 Werktage
vom 9. Beschäftigungsjahr an auf 30 Werktage

Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebs- oder Objektzugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres.

2.
Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden Beschäftigungsmonat, in dem er beschäftigt war, ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubes.

§ 7 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2022.

Anhang
Justizdienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,
Fachlich: für Sicherheits- und Verwaltungshelfer in Justizvollzugsanstalten,
Persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.   Anforderungen an Mitarbeiter im Sicherheitshilfsdienst

1.1. Grundanforderungen

Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Personal insbesondere:

a)
Eine Basisqualifizierung sowie eine auftragsbezogene Ausbildung, die durch den Auftraggeber vorgegeben ist, erfolgreich absolviert hat.
b)
Vom Auftraggeber als Verwaltungshelfer zur Ausübung von Hilfstätigkeiten in Justizvollzugsanstalten überprüft und freigegeben ist.

1.2. Weitergehende Anforderungen

Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass der Mitarbeiter insbesondere

a)
Die Forderungen innerhalb der Aus- und Weiterbildung gem. der Vorgaben des Auftraggebers für Sicherheitshilfsdienst in Justizvollzugsanstalten erfüllt, dies schließt die Teilnahme an angeordneten Ausbildungsmaßnahmen ein.

§ 3 Stundenlöhne

EG Tätigkeit
01.10.2022
1 Sicherheitshilfsdienste mit Überwachungsaufgaben und Tätigkeiten zur Kontrolle u./​o. Durchsuchung von Personen sowie Überwachung von Reinigungsaufgaben 14,30 €
2 Sicherheitshilfsdienste in der Sicherheitszentrale u./​o. an der Pforte 14,90 €
3 Sicherheitshilfsdienste im Behandlungsvollzug wie z. B. Überwachung/​Anleitung von Sport/​Freizeit 16,00 €
4 Verwaltungstätigkeiten vergleichbar § 5 Gruppe II des ETV (Buchhalter, Sekretär, Post- und Schreibdienst) 15,80 €

§ 4 Funktionszulagen

Funktion Zulage pro Std.
1. Mittelbarer Gefangenenkontakt 0,60 €
2. Unmittelbarer Gefangenenkontakt 1,20 €
3. als Koordinator vom Arbeitgeber ernannte Mitarbeiter, die zur selbstständigen Steuerung und Koordination des Einsatzes operativer Mitarbeiter einen Leistungsbereich übertragen bekommen haben 0,75 €

4. Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in § 3 Punkt 1. und 3. aufgeführten Entgelten je Stunde gezahlt.
5. Die vorstehenden Funktionszulagen sind anwesenheitsbezogen und werden für die Zeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gezahlt.
6. Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 1. erfolgt für Tätigkeiten, bei denen der Mitarbeiter in keinem direkten dauerhaften Kontakt zu Gefangenen steht, wie zum Beispiel bei Monitorüberwachung sowie der Sicht- und akustischen Kontrolle.
7. Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2. erfolgt für Tätigkeiten, bei denen der Mitarbeiter in direktem dauerhaftem Kontakt zu Gefangenen im Sinne körperlicher Nähe steht, wie zum Beispiel bei der Überwachung und dem Anleiten von Gefangenen bei Reinigungsarbeiten oder anderen Tätigkeiten sowie bei Überwachung und Anleiten im Rahmen von Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen.

§ 5 Zeitzuschläge

1.
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:

a) Nachtzuschlag:  25 %
b) Sonntagszuschlag:  50 %
c) Feiertagszuschlag: 100 %

2.
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
3.
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4.
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
5.
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

§ 6 Besitzstandregelung

Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Anhanges in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen und deren jeweiliges Entgelt über der Regelung des § 3 zuzüglich § 4 des Anhanges für Justizdienstleistungen liegt, erhalten das zu diesem Zeitpunkt geltende individuelle Entgelt weiter. Diese Besitzstandregelung führt jedoch nicht dazu, dass es für diese Mitarbeiter zu einer Zahlung von Funktionszulagen nach § 4 des Anhanges kommt.

§ 7 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2022.

Anhang
Feuerwehr

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1. räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,
2. fachlich: für alle Feuerwehrdienstleistungen in anerkannten oder angeordneten hauptamtlichen Betriebs- und Werkfeuerwehren,
3. persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.  Anforderungen an Werkfeuerwehrleute im hauptamtlichen Feuerwehrdienst

Der Einsatz setzt generell voraus, dass die Mitarbeiter insbesondere

a)
über die für ihren Einsatz erforderliche Qualifikation verfügen. Dies ist mindestens die erfolgreich abgeschlossene B1-Ausbildung an einer Landesfeuerwehrschule oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung mit erfolg­reichem Abschluss/​bestandener Prüfung, die zum operativen Dienst in einer anerkannten Werkfeuerwehr be­rechtigt,
b)
die Tauglichkeit G 26/​3 fortlaufend nachweisen (außer ständige Mitarbeiter in Leitstellen/​FMAZ),
c)
Abweichungen regelt für Werkfeuerwehr in Ausbildung, Wiedereinsteiger und Weiterbildung § 9.

2. Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden

a)
Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden gem. § 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungsvorgabe des Auftraggebers regelmäßig eine kürzere Dienstschicht als 24 Stunden vorschreibt oder der Arbeitgeber in Ausnahmefällen eine Arbeitszeit bis zu 12 Stunden festlegt.
b)
Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden kommt nicht zur Anwendung bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen zu Ausbildungsmaßnahmen oder auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall.

§ 3 Stundenlöhne

Mitarbeiter im Dienst in einer anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr mit Ausbildung und erforderlicher Prüfung zum Berufsfeuerwehrmann (B-Ausbildung)

Lohngruppe/​Tätigkeit 01.10.2022
1.1. Einsatzkraft
  a im Dienst unter 24 Stunden 16,51 €
  b im 24-Stunden Dienst 13,20 €
1.2. Maschinist
  a im Dienst unter 24 Stunden 16,65 €
  b im 24-Stunden Dienst 13,32 €
1.3. Gruppenführer/​Zentralist
  a im Dienst unter 24 Stunden 17,61 €
  b im 24-Stunden Dienst 14,08 €
1.4. Schichtführer
  a im Dienst unter 24 Stunden 18,97 €
  b im 24-Stunden Dienst 15,18 €

§ 4 Funktionszulagen

Die folgenden Zulagen werden pro Stunde neben dem Stundenlohn gem. § 3 bei der tatsächlichen Ausübung in der Funktion gezahlt.

1. Atemschutzgerätewart/​Administrator 0,20 € pro Stunde
2. Allgemeiner Gerätewart 0,20 € pro Stunde
3. Sachkundiger für Löschgeräte 0,20 € pro Stunde

Die folgende Zulage wird monatlich neben den Stundenlohn gem. § 3 ETV für Sicherheitsmitarbeiter gezahlt, welche in ihrer Zweitfunktion als nebenberufliche Einsatzkraft (NEK) in einer anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr eingesetzt werden.

4. NEK-Zulage monatlich 50,00 € brutto

§ 5 Zeitzuschläge

1.)
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne im 24–Stunden Dienst nach § 3 zu zahlen:

a) Nachtzuschlag:  15 %
b) Sonntagszuschlag:  50 %
c) Feiertagszuschlag: 100 %

2.)
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3.)
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

§ 6 Urlaub

1.
Werkfeuerwehrleute im durchgängigen 24 Stunden Feuerwehrdienst erhalten 30 Kalendertage Erholungsurlaub (einschließlich Sonn- und Feiertage).
2.
Dieser erhöht sich in Einzelnen wie folgt:

nach  2 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 32 Kalendertage
nach  4 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 34 Kalendertage
nach  6 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 36 Kalendertage
nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 38 Kalendertage
nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 40 Kalendertage
nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 42 Kalendertage
3.
Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist jeweils der 1. Januar des Kalenderjahres. Als Betriebszugehörigkeit ist die Zugehörigkeit zum jeweiligen Unternehmen definiert.
4.
Die Höhe des Urlaubsentgeltes bestimmt sich nach dem Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet sich nach dem Lohnausfallprinzip, jedoch ohne Berücksichtigung tariflicher oder außertariflichen Zuschläge und Zulagen. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Mehrarbeitszuschläge und Mindestanspruch

1.
Werkfeuerwehrleute im durchgängigen 24 Stunden Dienst wird ab der dienstlich angeordneten 14. Schicht in einem Kalendermonat ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % je Stunde des Stundengrundlohnes gezahlt.
2.
Werkfeuerwehrleute mit ständigem Einsatz in der Leitstelle/​FMAZ wird ab der 205. Stunde im Kalendermonat ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % je Stunde des Stundengrundlohns gezahlt.
3.
Die Mindestanspruchnahme pro Kalendermonat beträgt für Werkfeuerwehrleute

im durchgängigen 24 Stunden Dienst = 10 Feuerwehrschichten
im ständigen Dienst in der Leitstelle/​FMAZ = 164 Stunden.
Auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistete Stunden in anderen Verwendungen finden Anrechnung.

§ 9 Werkfeuerwehr in Ausbildung/​Weiterbildung

1.
Werkfeuerwehrleute in Ausbildung erhalten während der Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung eine Stundenvergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.
2.
Während der praktischen Ausbildung im 24-Schicht-System erhalten sie ebenfalls eine Stundenvergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.
3.
Auszubildende erhalten neben ihrer Stundenvergütung ebenfalls die unter § 5 ETV Sachsen-Anhalt, Anhang Feuerwehr aufgeführten Zeitzuschläge.
4.
Bei Wiedereinsteigern (mit anerkannten B-Ausbildung) zur Einarbeitung, kann diese Vergütung längstens für 3 Monate gezahlt werden. Danach sind diese mindestens als Einsatzkraft zu vergüten.
5.
Bei Weiterbildungen von Werkfeuerwehrleuten, die seit mindestens 2 Jahren beim jeweiligen Arbeitgeber sind und die nicht im 24 Stunden Dienst absolviert werden, werden pro Weiterbildungstag = 8 Stunden in Ansatz gebracht und gemäß § 3, Ziffer 1.1. bis 1.4., Buchstabe a, vergütet.

§ 10 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2022.

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