Land Mecklenburg-Vorpommern
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Mecklenburg-Vorpommern
der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern, nebst den Protokollnotizen Arbeitnehmerüberlassung, Freistellung und Mitarbeiter in öffentlichen Aufträgen und den Anhängen Militärische Anlagen und Liegenschaften, Auszubildende und Berufsausbildung sowie Feuerwehr nebst Protokollnotiz Mehrarbeit und regelmäßige Arbeitszeit vom 12. September 2022
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits, sowie,
ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1 − 9, 23552 Lübeck, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für das Land Mecklenburg-Vorpommern; | |
fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind. | |
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. | ||
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen: | ||
– | Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, | |
– | Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, | |
– | für kerntechnische Anlagen, für im Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie Standortzwischenlager, | |
– | Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) | |
persönlich: | für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der unter dem fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen. |
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags nebst Anhänge und Protokollnotizen sind in der Anlage abgedruckt.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung ist ausgenommen:
die Protokollnotiz Mehrarbeit und regelmäßige Arbeitszeit zum Anhang – Feuerwehr − zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen (§ 5 der Verordnung zur Durchführung des TVG).
Ministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag
Dr. A. Crimmann
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Entgelttarifvertrag gilt:
1 | Räumlich: | für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, | |
2 | Fachlich: | für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind. | |
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. | |||
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen: | |||
• | Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, | ||
• | Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, | ||
• | für kerntechnische Anlagen, für im Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie Standortzwischenlager, | ||
• | Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG. | ||
3 | Persönlich: | für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen. |
Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.
§ 2 Tarifvorrang
1 | Aufgrund dieser tariflichen Regelung enden die nachwirkenden Ansprüche der Arbeitnehmer aus allen bisherigen Tarifverträgen, soweit nicht im nachfolgenden Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung zuerkannt wird. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Betriebsvereinbarungen, es sei denn, diese fallen in den Regelungsbereich des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. |
2 | Für alle Ansprüche der Arbeitnehmer, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung – in Form eines einheitlichen Arbeitsvertrages oder einer schriftlichen Ergänzung zu einem solchen – hinsichtlich eines konkreten Geldbetrages, Urlaubsgewährung oder sonstiger günstigerer Arbeitsbedingungen gewährt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. |
§ 3 Stundenlöhne
Entgeltgruppe | Tätigkeit | ||
01.10.2022 | |||
1 | Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten | Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz/Separatwachdienst) | 13,00 € |
2 | Angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter |
Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz/Separatwachdienst) mit Sachkundeprüfung
Sicherheitsmitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistungen (Revier-/Interventionsdienst) |
|
Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst | |||
Sicherheitsmitarbeiter in Seehäfen gemäß ISPS-Code
Sicherheitsmitarbeiter als Shopguard, Doorman, Kaufhausdetektiv, bei City-Streifen und in Einkaufszentren |
|||
Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiter ÖPV
Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung ÖPV Sicherheitsmitarbeiter im Leitstellendienst des ÖPV |
13,40 € | ||
Sicherheitsmitarbeiter, die an Schulen (allgemein bildende Schulen und Gymnasien), zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen, an Jobcentern, Agenturen für Arbeit, obersten Bundesbehörden, im Maßregelvollzugsdienst sowie in Liegenschaften und Objekten der jeweiligen Landesjustiz, der jeweiligen Landespolizei oder der Bundespolizei tätig sind; | |||
3 | Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (2-jährige Ausbildung) oder abgeschlossener Fortbildungsprüfung (IHK) |
NSL-Fachkraft (VdS – geprüft)
Sicherheitskontrolleur/Kontrollinspektor Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft (IHK) Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Servicekraft für Schutz und Sicherheit |
14,00 € |
4 | Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (3-jährige Ausbildung) |
Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Fachkraft für Schutz und Sicherheit | 15,00 € |
5 | Meister | Meister für Schutz und Sicherheit | 18,30 € |
Ansprüche auf Vergütung nach den Entgeltgruppen 2, 3, 4 und 5 bestehen nur, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsanforderung des Auftraggebers die genannte Qualifikation bzw. Funktion ausdrücklich fordert.
§ 4 Zulagen
Die folgenden Zulagen werden pro Stunde neben dem tariflichen Stundenlohn gem. § 3 gezahlt. Sie sind anwesenheitsbezogen und werden neben dem tariflichen Stundenlohn dann gezahlt, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. -anforderung des Auftraggebers die unten angeführten Tätigkeiten/Kenntnisse umfasst und ausdrücklich fordert. Sie werden ausschließlich an Mitarbeiter gezahlt, die gemäß § 3 dieses Tarifvertrages vergütet werden.
1. | Diensthundeführer | ||||
1.1. | Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach § 15 DGUVV 23 mit betriebseigenem Hund | 0,50 € | |||
1.2. | Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach § 15 DGUVV 23 mit eigenem Hund | 1,00 € | |||
1.3 | Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer mit eigenem Hund und besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen gemäß Ziffer 1.4 | 2,00 € | |||
1.4 | Die besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen für Hunde nach Ziffer 1.3 sind: | ||||
Der Diensthund muss einer der nachfolgenden in Deutschland zugelassenen Diensthunderassen angehören: | |||||
Airedale-Terrier, Belgischer Schäferhund, Bouvier des Flandres, Deutscher Schäferhund, Deutscher Boxer, Dobermann, Hollandse Herdershond, Hovawart, Riesenschnauzer, Rottweiler und im Zuchtbuch eines vom nationalen Verband (in Deutschland der VHD) anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein oder eine Ahnentafel nachweisen, die von einer der FCI (Federation Cynologique International) angehörenden Organisation ausgestellt ist. |
|||||
Als Ausbildungsqualifikation des Diensthundes werden anerkannt: | |||||
– | Diensthundeprüfung gem. DPO I oder DPO II (bei Zoll, Polizei oder Bundespolizei) | ||||
– | internationale, vom Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) anerkannte Ausbildungskennzeichen für Gebrauchshunde (Internationale Prüfordnung (IPO-ZTP, IPO-1, IPO-2, IPO-3, IPO-A1, IPO-A2, IPO-A3), Wettkampfprüfordnung (WPO)) anderer Mitgliedstaaten in der NATO und der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schweiz. | ||||
– | Prüfung gemäß DPOBw (Diensthundeprüfungs-Ordnung der Bundeswehr) | ||||
Der Diensthundeführer muss über die erforderliche Ausbildung zum Diensthundeführer verfügen. Der Nachweis dazu erfolgt mindestens durch einen gültigen Befähigungsnachweis gem. DGUVV 23 § 15. Der Befähigungsnachweis ist jährlich mit dem eigenen Diensthund zu wiederholen, die Wiederholungsüberprüfung ist dem Arbeitgeber nachzuweisen. | |||||
2. | Waffenträger | ||||
2.1. | Sicherheitsmitarbeiter, denen die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis erteilt hat, während des Dienstes eine Schusswaffe zu führen und die eine Waffensachkundeprüfung nach § 7 Waffengesetz erfolgreich abgelegt haben oder über einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde im Sinne § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung verfügen | 2,00 € | |||
3. | Team-/Schicht-/Objektleiter | ||||
3.1. | Sicherheitsmitarbeiter, die als Team- oder Schichtleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind | 0,75 € | |||
3.2 | Sicherheitsmitarbeiter, die als Objektleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind | 1,00 € | |||
4. | Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen | ||||
Sicherheitsmitarbeiter, die zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen tätig sind und in die Entgeltgruppen des § 3 Ziffern 2 oder 3 eingruppiert werden | 0,25 € | ||||
5. | Sicherheitsmitarbeiter an technischen Kontrolleinrichtungen | ||||
Sicherheitsmitarbeiter, die regelmäßig und überwiegend an einer technischen Kontrolleinrichtung, die der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) unterliegt, tätig sind | 2,00 € | ||||
6. | Kaufhausdetektive | ||||
Sicherheitsmitarbeiter als Kaufhausdetektive | 2,00 € | ||||
7. | Mitarbeiter in der Einnahmesicherung ÖPV | ||||
Mitarbeiter in der Einnahmesicherung ÖPV | 0,35 € | ||||
8. | NEK-Zulage | ||||
Sicherheitsmitarbeiter, die in ihrer Zweitfunktion als nebenberufliche Einsatzkraft (NEK) in einer anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr eingesetzt werden. | monatlich 50,00 € brutto | ||||
9. | Bei Zusammentreffen der Zulagen nach Ziffer 2 und 5 ist jeweils nur eine zu zahlen. |
§ 5 Gehälter/monatlicher Festlohn
Gehalts-/Festlohngruppen
Die Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Mitarbeitern mit Festlohn erfolgt nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.
1 | Gruppe I |
Angestellte mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und abgeschlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (z. B. Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter) und Mitarbeiter im Empfangsdienst. | |
2 | Gruppe II |
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit in gehobener Verantwortung und abgeschlossener Berufsausbildung und/oder besonderen fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (z. B. abschlusssicherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn-/Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Abteilungs-/Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern, Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen. | |
3 | Gruppe III |
Angestellte für selbständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit großem Verantwortungsbereich und/oder denen Angestellte der Gehaltsgruppe I bis III unterstellt sind, z. B. Abteilungsleiter mit mehr als zehn Mitarbeitern. |
Gehalts-/Festlohngruppen | I | II | III |
ab dem 01.10.2022 | 2 398 € | 2 668 € | 3 084 € |
Der Vergütungsanspruch je Monat besteht für Mitarbeiter mit Festlohn (Mitarbeiter im Empfangsdienst und im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen) bei einer Arbeitsleistung von 173 Std. monatlich. Ab der 174. Stunde wird jede zusätzlich geleistete Stunde bezahlt. Die Vergütung je Stunde ab der 174. Stunde berechnet sich aus der monatlichen Vergütung der jeweiligen Festlohngruppe geteilt durch 173.
Rückt ein Angestellter bzw. gewerblicher Mitarbeiter mit Festlohn in eine höhere Gehalts-/Festlohngruppe auf, so ist er ab dem 01. des betreffenden Monats entsprechend der neuen Gehalts-/Festlohngruppe zu vergüten.
§ 6 Zuschläge
Auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge zu zahlen:
Nachtzuschlag: | 10 % | |
Sonntagszuschlag: | 25 % | |
Feiertagszuschlag: | 50 % |
Für Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst der Entgeltgruppe 2 beträgt davon abweichend der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag 10 % des tariflichen Stundenlohnes gem. § 3.
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.
§ 7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Maßgeblich für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes im Fall der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Bruttoverdienst der letzten abgerechneten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit, bestehend aus den tariflichen Stundenlöhnen der zutreffenden Vergütungs-/Entgeltgruppe des § 3. Dieser wird durch 312 dividiert und ergibt den für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Entgelt-Durchschnittssatz je Werktag im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall.
Bei einer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers unter 12 Monaten vor dem Krankheitsfall sind die Regelungen des vorstehenden Absatzes analog auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer anzuwenden.
§ 8 Urlaub
1 | Es gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. | ||
2 | Urlaubsstaffel | ||
vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 | |||
bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr | 26 Werktage | ||
ab dem 4. Beschäftigungsjahr | 28 Werktage | ||
ab dem 6. Beschäftigungsjahr | 29 Werktage | ||
ab dem 8. Beschäftigungsjahr | 30 Werktage | ||
ab dem 1.1.2023 | |||
bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr | 26 Werktage | ||
ab dem 4. Beschäftigungsjahr | 29 Werktage | ||
ab dem 6. Beschäftigungsjahr | 30 Werktage | ||
ab dem 8. Beschäftigungsjahr | 31 Werktage | ||
3 | Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. | ||
4 | Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub. |
§ 9 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat.
Die Abrechnung ist regelmäßig spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Abweichende betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.
Aus der nachvollziehbaren Abrechnung muss die Höhe des Entgeltes, die geleisteten Arbeitsstunden und alle Zuschläge, eventuellen Sonderzahlungen sowie die gesetzlichen Abzüge hervorgehen.
§ 10 Erfüllungsortprinzip
Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
§ 11 Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns
1. Objekt- und tätigkeitsbezogene Besitzstände
Arbeitnehmern, denen objektgebundene und/oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt liegen, erhalten diese objektgebundenen und/oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung/Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. Diese Regelung gilt auch für bisher gewährte Basislöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen.
Die objektgebundenen und/oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.
Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objektes oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objektgebundener und/oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen ausgeschlossen.
2. Besitzstände aus Betriebsvereinbarung, Doppelleistung, Tarifniveau, Außerkraftsetzen
Bestehen für Arbeitnehmer günstigere vortarifliche Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarungen auf Betriebsebene, entfallen diese auf Grund der Sperrwirkung gemäß § 77 Absatz 3 BetrVG (Ablösungsprinzip).
Auf zweck- und/oder anlassbezogene betriebliche Lohnbestandteilvereinbarungen findet die Sperrwirkung keine Anwendung. Entgeltleistungen dieser Art sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Tariferhöhungen nicht zusätzlich zu günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen zu zahlen, solange das Tarifniveau unter der für den Arbeitnehmer günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen liegt.
Erreichen die Lohnvereinbarungen des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages die Höhe der günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen, finden ausschließlich die tariflichen Bestimmungen für die Entlohnung der Arbeitnehmer Anwendung.
3. Freiwillige Zulagen sind mit tariflichen Ansprüchen verrechenbar.
§ 12 Entgeltumwandlung
Die Umwandlung von Entgeltansprüchen aus diesem Entgelttarifvertrag zum Zweck der Altersversorgung ist statthaft
§ 13 Ausschlussfristen
- 1.
-
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
- 2.
-
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
- 3.
-
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinaus gehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- 1.
-
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft.
- 2.
-
Dieser Tarifvertrag setzt den Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.2021 nebst dem Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften, dem Anhang Feuerwehr und dem Anhang Auszubildende und Berufsausbildung außer Kraft.
- 3.
-
Die Anhänge
- –
-
Militärische Anlagen und Liegenschaften,
- –
-
Feuerwehr,
- –
-
Auszubildende und Berufsausbildung
sowie die Protokollnotizen- –
-
Arbeitnehmerüberlassung
- –
-
Freistellung,
- –
-
Mitarbeiter in öffentlichen Aufträgenzum Entgelttarifvertragund die Protokollnotiz
- –
-
Mehrarbeit und regelmäßige Arbeitszeitzum Anhang Feuerwehr
sind Bestandteile dieses Tarifvertrages. - 4.
-
Die Regelungen des § 4 finden auf die Anhänge gem. Ziff. 3 keine Anwendung.
- 5.
-
Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 31.12.2023 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich, spätestens im auf die Kündigung folgenden Monat, Tarifverhandlungen aufzunehmen.
- 6.
-
Beide Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu fördern. Dies inkludiert insbesondere die gemeinsame Stellung des Antrags und die Förderung der Erfolgsaussichten im Vorfeld und in der Sitzung des Tarifausschusses.
Protokollnotiz
Arbeitnehmerüberlassung
zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die von Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden, in die entsprechende Entgeltgruppe des oben genannten Entgelttarifvertrages entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind.
Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht im Entgelttarifvertrag tarifiert sind, so gilt die folgende Lohngruppe:
Arbeitnehmer als Servicepersonal.
Der Stundenlohn beträgt
ab 01.10.2022: | 13,00 € |
Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für Mecklenburg-Vorpommern und des Mantelrahmentarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland finden im vollen Umfang Geltung.
Diese Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gilt für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher. Sie gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.
Tritt eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von der Kündigungsfrist des Lohntarifvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht dieser Protokollnotiz mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu. Die Kündigung ist in Schriftform gegenüber der jeweils anderen Tarifvertragspartei zu erklären.
Protokollnotiz
Freistellung
zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
Die in § 9 des Mantelrahmentarifvertrages vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden fünf bezahlten Freistellungstage für Mitglieder der Tarifkommission können auch für Vorbereitungstermine genutzt werden, die in mittelbarem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit konkreten Tarifverhandlungen oder -abschlüssen stehen.
Protokollnotiz
Mitarbeiter in öffentlichen Aufträgen
zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
Sicherheitsmitarbeiter, die der Entgeltgruppe 1 unterfallen und die im Rahmen öffentlicher Aufträge eingesetzt werden, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern, seinen Landkreisen, Ämtern und Gemeinden (Kommunen) sowie seinen sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde unterstehen, vergeben wurden, sind seit dem 01.10.2021 der Entgeltgruppe 2 zuzuordnen. Ansprüche auf Vergütung nach höheren Entgeltgruppen bleiben unbeschadet.
Anhang
– Militärische Anlagen und Liegenschaften –
zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
§ 1 Geltungsbereich
Der Anhang gilt
1. | räumlich: | für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern |
2. | fachlich: | für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr, |
3. | persönlich: | für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind. |
Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen
- 1.
-
Anforderungen an das Wachpersonal
- 1.1.
-
Grundanforderungen
Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Wachpersonal insbesondere
- a)
-
ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen der &§ 227, 228 BGB, §§ 32, 33, 34, 35 StGB, & 15 OWiG (Notwehr-/Notstandsrecht), §§ 229, 230, 231 BGB (Selbsthilfe) §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und des § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) fortlaufend nachweisen kann;
- b)
-
vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist.
- 1.2.
-
Weitergehende Anforderungen
Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass die Wachperson insbesondere
- a)
-
ausreichende Kenntnisse im Wachdienst der Bundeswehr gem. ZDV A-1130/21 und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe fortlaufend nachweisen kann;
- b)
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ausreichende Kenntnisse über die Befugnisse nach dem UZwGBw fortlaufend nachweisen kann;
- c)
-
ausreichende Kenntnisse im Bereich des Waffenrechts gem. § 7 WaffG (Waffensachkunde) fortlaufend nachweisen kann;
- d)
-
die Befugnisse nach dem Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und Ausübung besonderer Befugnisse bei der Bundeswehr (UZwGBw) übertragen bekommen hat und von der Wachperson eine dienstlich bereitgestellte Schusswaffe nach den jeweils geltenden Vorschriften geführt wird.
Ansprüche aus §§ 3, 4 und 5 dieses Anhanges bestehen auch dann, wenn einzelne Anforderungen der Abs. a) bis d) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind.
- 2.
-
Lohnsätze für Dienste bis zu 12 Stunden
- a)
-
Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste gem. § 3 Abs. 1.1.a, Abs. 1.1.b, Abs. 1.2.a, Abs. 1.2.b, Abs. 1.3.a oder Abs. 1.3.b kommt nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Wach- oder Postenanweisung oder Leistungsvorgabe des Auftraggebers regelmäßig eine solche Wachdienstschicht vorschreibt.
- b)
-
Die Zahlung dieser höheren Lohnsätze kommt nicht zur Anwendung bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen im Einzelfall, insbesondere zu Ausbildungsmaßnahmen oder auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall.
- 3.
-
Diensthundeführer
- a)
-
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus, dass die Wachperson die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und der Einsatz als Diensthundeführer vom Auftraggeber genehmigt ist.
- b)
-
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus und schließt ein die fortlaufende Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bzw. des betreuenden Ausbilders.
- c)
-
Die Diensthundeführerschicht ist die Zeit einer Wachschicht, in der die Wachperson den Diensthund führt oder als Diensthundeführer in Arbeitsbereitschaft oder Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist.
- d)
-
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) erfolgt für die Dauer der Diensthundeführerschicht.
- 4.
-
Dienstaufsichtsführende Wachperson
- a)
-
In militärischen Anlagen und Liegenschaften bei konventioneller Bewachung mit einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen ohne durch den Auftraggeber definierten und beauftragten Wachschichtführer ist eine der Wachpersonen in der betreffenden Liegenschaft während der gesamten beauftragten Wachzeit mit der Dienstaufsicht zu betrauen.
- b)
-
Als überwiegende Wachstärke versteht sich 50 % und mehr der gesamten beauftragten Wachzeit.
- 5.
-
Rufbereitschaft im Betreibermodell Absicherung
- a)
-
Bei geplanter oder angeordneter Rufbereitschaft als Eingreifreserve/Wachverstärkung im Betreibermodell Absicherung befindet sich der Arbeitnehmer außerhalb seines angewiesenen u./o. regelmäßigen Arbeitsortes und hält sich zur Arbeitsaufnahme auf Anforderung bereit. Er nimmt die unmittelbare Tätigkeit nach Anforderung durch den Arbeitgeber in der jeweils angewiesenen Einsatzzeit, spätestens jedoch innerhalb 12 Stunden am angewiesenen Arbeitsort auf.
- b)
-
Der Arbeitnehmer stellt eine jederzeitige Erreichbarkeit und die angewiesene Einsatzzeit innerhalb dieser angewiesenen Rufbereitschaft sicher.
- c)
-
Bei der Rufbereitschaft wie vorstehend beschrieben handelt es sich nicht um vollumfänglich zu vergütende Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft, die Rufbereitschaft ist mit den Lohnsätzen gem. § 3 Abs.1.4. je geleistete Bereitschaftsstunde abgegolten.
- d)
-
Bei Aufnahme der unmittelbaren Tätigkeit aus der Rufbereitschaft auf Anforderung entfällt der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft, anstelle dieser tritt der Vergütungsanspruch der unmittelbaren Tätigkeit gem. des § 3 sowie ggf. des § 4 und des § 5.
- e)
-
Bei Nichteinhaltung der Prämissen ständige Erreichbarkeit u./o. Einhaltung der Einsatzzeit entfällt der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft für die Dauer der betreffenden Bereitschaftsschicht.
- 6.
-
Personal- und Warenkontrolle
Mitarbeiter, die über eine Ausbildung in der Personal- und Warenkontrolle gemäß der EU-Verordnung 185/2010 oder eine diese ersetzende Verordnung verfügen, erhalten eine Funktionszulage gemäß § 4 Ziffern 3 bis 5.
- 7.
-
Überprüfung
- a)
-
Die geforderte Leistung zum Kenntnisstand gem. § 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a), Abs. 1.2.b) und 1.2.c) ist durch Wiederholungsunterricht und durch fortlaufendes Selbststudium des Arbeitnehmers zu erhalten und wird in angemessenen Zeitabständen überprüft.
- b)
-
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen zum Kenntnisstand gem. § 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a), Abs. 1.2.b) und 1.2.c) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnsätze gem. § 3 bis zur Wiederholungsüberprüfung um 10 % zu kürzen und die Zulage gemäß § 4 Abs. 1 zu entziehen. Die Wiederholungsüberprüfung soll frühestens nach 4 Wochen und spätestens nach 8 Wochen erfolgen.
- c)
-
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen gem. § 2 Abs. 3.a) und Abs. 3.b) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) sowie die Zulage gemäß § 4 Abs. 1 zu entziehen bis zur Wiederherstellung des geforderten Leistungstandes bzw. bis zur erneut bestandenen Prüfung zu entziehen. Die Beurteilung der geforderten Leistung kann nur von einem anerkannten Ausbilder/Leistungsrichter vorgenommen werden.
§ 3 Stundenlöhne
Lohngruppe/Tätigkeit
ab 01.10.2022 | |||
1.1. | Sicherheitsmitarbeiter als Torposten/Streifendienst/Eingreifkraft sowie im Torkontroll- und Empfangsdienst | ||
a | im Dienst bis zu 9 Std./Schicht | 15,00 € | |
b | im Dienst über 9 bis zu 12 Std./Schicht | 14,40 € | |
c | im Dienst über 12 Std./Schicht | 13,95 € | |
1.2. | Sicherheitsmitarbeiter als Wachschichtführer (konventionelle Bewachung) | ||
a | im Dienst bis zu 9 Std./Schicht | 16,60€ | |
b | im Dienst über 9 bis zu 12 Std./Schicht | 15,90 € | |
c | im Dienst von über 12 Std./Schicht | 15,40 € | |
1.3. | Sicherheitsmitarbeiter als Konsolenbediener (Betreibermodell Absicherung) | ||
a | im Dienst bis zu 9 Std./Schicht | 16,80 € | |
b | im Dienst über 9 bis zu 12 Std./Schicht | 16,10 € | |
c | im Dienst von über 12 Std./Schicht | 15,60 € | |
1.4. | Eingreifreserve/Wachverstärkung in Rufbereitschaft (Betreibermodell Absicherung) | ||
a | in Rufbereitschaft bis zu 12 Std. und in 12-Std.-Rufbereitschaft | 5,00 € | |
b | in Rufbereitschaft von über 12 bis zu 24 Std. | 3,60 € |
§ 4 Funktionszulagen
Funktion und Zulage | |||
1. | Leistungs-/Tätigkeitszulage | 0,75 € | |
2.1. | Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer | ||
a | – im Dienst in konventioneller Bewachung | 1,20 € | |
b | – im Dienst im Betreibermodell | 1,20 € | |
2.2. | Sicherheitsmitarbeiter als dienstaufsichtsführende Wachperson einer Wachschicht in einer Liegenschaft | ||
a | bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden Wachperson | 1,00 € | |
b | bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 5 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden Wachperson | 1,45 € | |
3. | Sicherheitsmitarbeiter in der Funktion der Personal- und Warenkontrolle gem. § 2 Ziff. 6 | 3,00 € | |
4. | Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in § 3 aufgeführten Entgelten je Stunde gezahlt. | ||
5. | Die vorstehenden Funktionszulagen sind auch während der Arbeitsbereitschaft und Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft der gesamten Schicht zu zahlen, innerhalb derer die jeweilige Funktion vom Arbeitgeber zugewiesen wurde. |
§ 5 Zeitzuschläge
- 1.
-
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:
a) Nachtzuschlag: 15 % b) Sonntagszuschlag: 50 % c) Feiertagszuschlag: 100 % Der Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen für die Vergütung der Rufbereitschaft (Zeitzuschläge auf Stundenlöhne gem. § 3 Abs.1.5.) entfällt. - 2.)
-
Vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr als NachtarbeitAb dem 1.1.2023 gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr als Nachtarbeit.
- 3.)
-
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
- 4.)
-
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
- 5.)
-
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.
§ 6 Schlussbestimmungen
Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2022.
Anhang
– Auszubildende und Berufsausbildung –
zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
§ 1 Geltungsbereich
Der Anhang gilt:
1. | Räumlich: | für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern |
2. | Fachlich: | für alle Betriebe und Betriebsteile des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe und Betriebsteile, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befassten Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten |
3. | Persönlich: | für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer, der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile |
Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.
§ 2 Berufsausbildungsvertrag
- 1.
-
Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.
- 2.
-
Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:
- •
-
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
- •
-
Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- •
-
einen individuellen Ausbildungsplan
§ 3 Arbeitszeit
- 1.
-
Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
- 2.
-
Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Art und Ort der Beschäftigung sind dabei ohne Belang.
- 3.
-
Im Übrigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
- 4.
-
Auszubildende sollen in der Regel je 30-Tage-Monat 40 Stunden Berufsschule, 40 Stunden firmeninterne Schulungen/Weiterbildungen/Qualifizierungen und 96 produktive Dienststunden haben. Näheres ist im Ausbildungsvertrag aufzunehmen.Ein Auszubildender der monatlich mehr als 176 Stunden realisiert, hat diese Mehrstunden innerhalb eines Dreimonatszeitraumes als Freizeit abzugelten.Ist eine Freizeitabgeltung nicht möglich, wird die Anzahl der Stunden ab 529 in diesem Dreimonatszeitraum, mit Entgeltgruppe 1 gemäß dem diesem Anhang zu Grunde liegenden ETV zusätzlich zur Ausbildungsvergütung zum Ende des dritten Monats ausgezahlt.
§ 4 Ausbildungsvergütung
Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttomonatsvergütung:
ab 01.10.2022 | |
im 1. Ausbildungsjahr | 900,00 € |
im 2. Ausbildungsjahr | 975,00 € |
im 3. Ausbildungsjahr | 1 050,00 € |
§ 5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie
- •
-
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder
- •
-
infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen oder
- •
-
aus einem sonstigen Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder
- •
-
an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder Heilverfahren teilnehmen.
§ 6 Freistellung
- 1.
-
Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an nicht vom Ausbildungsbetrieb veranlassten Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Fall erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.
- 2.
-
Auszubildende sind aus folgenden besonderen Anlässen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen:
- •
-
bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand 1 Tag
- •
-
bei Eheschließung von Auszubildenden 2 Tage
- •
-
bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag
- •
-
beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage
- •
-
beim Tod der Eltern, Großeltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, sofern in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage ansonsten 1 Tag
- •
-
beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister 1 Tag
- 3.
-
Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, soweit der Vergütungsausfall nicht von Dritten erstattet wird, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
- •
-
Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten, zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;
- •
-
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;
- •
-
zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;
- •
-
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.
- •
-
bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlungen;
- •
-
Mitglieder der Tarifkommission erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission und die Teilnahme an Tarifverhandlungen für die jeweilige Zeit Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung.
- 4.
-
Auszubildende sind verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Gründe des Fernbleibens glaubhaft in Schriftform nachzuweisen.
§ 7 Urlaub
- 1.
-
Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Jahresurlaub für Auszubildende staffelt sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:
– wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 16 Jahre alt ist:30 Tage – wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 17 Jahre alt ist:27 Tage – wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs
noch nicht 18 Jahre alt ist:25 Tage – wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres
mind. 18 Jahre alt ist:25 Tage Tage sind alle Wochentage, außer Samstage, Sonntage und Feiertage, von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche). - 2.
-
Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs werden im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden bis zum Ende des Vorjahres unter Wahrung der Interessen des Betriebes und angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden für das betreffende Jahr festgelegt.
- 3.
-
Auszubildende haben in den Berufsschulferien mindestens 2 Wochen zusammenhängenden Urlaub zu nehmen. Der Resturlaub ist nach freier Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden zu nehmen und sollte auch in den Berufsschulferien liegen.
- 4.
-
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
- 5.
-
Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet.Auszubildende haben sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.
- 6.
-
Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck – nämlich der Erholung – widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
- 7.
-
Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten.
§ 8 Prüfungen
- 1.
-
Der Ausbildungsbetrieb hat die rechtzeitige Anmeldung zu den Prüfungen (z. B. Gesellenprüfung, Abschlussprüfung, Zwischenprüfung und ähnliche Prüfungen) des Auszubildenden zu veranlassen und sicherzustellen. Eine Nichtanmeldung ist gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen. Der Ausbildungsbetrieb trägt hierfür die gesamten Kosten.
- 2.
-
Sobald dem Ausbildungsbetrieb der Prüfungstermin bekanntgeworden ist, hat er ihn dem Auszubildenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- 3.
-
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Für die Freistellung gilt § 6 entsprechend.
- 4.
-
Dem Auszubildenden ist unmittelbar vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an einem Ausbildungstag Gelegenheit zu geben, sich eigenständig auf die Prüfung vorzubereiten. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§ 9 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitige oder verspätete Ablegung der Prüfung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Der Auszubildende hat den Ausbildungsbetrieb unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens für ein Jahr. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
§ 10 Zeugnis
- 1.
-
Der Ausbildungsbetrieb hat bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
- 2.
-
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 11 Probezeit, Kündigung
- 1.
-
Die ersten vier Monate des Berufsausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden.
- 2.
-
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- –
-
aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- –
-
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
- 3.
-
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
- 4.
-
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
§ 12 Erfüllungsortprinzip
Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Durchführung der Ausbildung.
§ 13 Ausschlussfristen
- 4.
-
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Auszubildende jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
- 5.
-
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
- 6.
-
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
§ 14 Schlussbestimmungen
Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2022.
Anhang
– Feuerwehr –
zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen
in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
§ 1 Geltungsbereich
Der Anhang gilt
1. | räumlich: | für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern |
2. | fachlich: | für alle Feuerwehrdienstleistungen in anerkannten oder angeordneten hauptamtlichen Betriebs- und Werkfeuerwehren, |
3. | persönlich: | für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind. |
Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen
- 1.
-
Anforderungen an Feuerwehrleute im hauptamtlichen Feuerwehrdienst
Der Einsatz setzt generell voraus, dass die Mitarbeiter insbesondere
- a)
-
über die für ihren Einsatz erforderliche Qualifikation verfügen. Dies ist mindestens die erfolgreich abgeschlossene Truppmann-Ausbildung gem. FwDV 2 oder eine B1-Ausbildung an einer hierzu autorisierten Ausbildungsstätte oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung mit erfolgreichem Abschluss/bestandener Prüfung, die zum operativen Dienst in einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr berechtigt,
- b)
-
die Tauglichkeit G 26/3 fortlaufend nachweisen (außer ständige Mitarbeiter in der Funktion des Leitstellendisponenten),
- 2.
-
Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden
- a)
-
Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden gem. § 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungsvorgabe des Auftraggebers oder der Arbeitgeber regelmäßig eine Arbeitszeit unter 24 Stunden festlegt.
- b)
-
Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden kommt nicht zur Anwendung auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall.
§ 3 Stundenlöhne
Lohngruppe/Tätigkeit | 01.10.2022 | ||
1.1. | Einsatzkraft
(mind. Qualifikation gemäß §2 Abs. 1, s.o.) |
||
A | im Dienst unter 24 Stunden | 15,95 € | |
B | im 24-Stunden Dienst | 13,60 € | |
1.2. | Leitstellendisponent | ||
A | im Dienst unter 24 Stunden | 16,85 € | |
B | im 24-Stunden Dienst | 14,00 € | |
1.3. | Gruppenführer
(Gruppenführer der in Ausübung seines Dienstes eine Staffel oder Gruppe führt) |
||
A | im Dienst unter 24 Stunden | 17,45 € | |
B | im 24-Stunden Dienst | 14,70 € | |
1.4. | Zugführer
(Zugführer der in Ausübung seines Dienstes einen Zug führt) |
||
A | im Dienst unter 24 Stunden | 18,95 € | |
B | im 24-Stunden Dienst | 16,00 € |
§ 4 Funktionszulagen
Die folgenden Zulagen werden pro Stunde neben dem Stundenlohn gem. § 3 bei der tatsächlichen Ausübung in der Funktion gezahlt.
Schiffssicherheits-Schichtführer mit abgeschlossener Gruppenführer-Ausbildung unter Zugrundelegung §3 LG 1.1. |
||
A | im Dienst unter 24 Stunden | 1,50 € |
B | im 24-Stunden Dienst | 1,20 € |
§ 5 Zeitzuschläge
- 1.)
-
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:
a) Nachtzuschlag: 15 % b) Sonntagszuschlag: 50 % c) Feiertagszuschlag: 100 %
- 5.)
-
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
- 6.)
-
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag, dieser ist parallel zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag immer zu zahlen.
§ 6 Urlaub
- 1.
-
Feuerwehrleute im regelmäßigen 8-Stunden Feuerwehrdienst erhalten 26 Schichten Erholungsurlaub (einschließlich Sonn- und Feiertage) pro Kalenderjahr.Dieser erhöht sich bis zum 31.12.2022 im Einzelnen wie folgt:
nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 28 Schichten nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 30 Schichten nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 31 Schichten nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 33 Schichten nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 35 Schichten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 36 Schichten Ab dem 01.01.2023 erhöht sich dieser im Einzelnen wie folgt:nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 28 Schichten nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 30 Schichten nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 31 Schichten nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 33 Schichten nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 35 Schichten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 36 Schichten - 2.
-
Bis zum 31.12.2022 erhalten Feuerwehrleute im regelmäßigen 12-Stunden Feuerwehrdienst 18 Schichten Erholungsurlaub (einschließlich Sonn- und Feiertage) pro Kalenderjahr.Dieser erhöht sich bis zum 31.12.2022 wie folgt:
nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 19 Schichten nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 20 Schichten nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 21 Schichten nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 22 Schichten nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 23 Schichten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 24 Schichten Ab dem 01.01.2023 erhalten Feuerwehrleute im regelmäßigen 12-Stunden Feuerwehrdienst 20 Schichten Erholungsurlaub (einschließlich Sonn- und Feiertage) pro Kalenderjahr.Ab dem 01.01.2023 erhöht sich dieser wie folgt:nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 22 Schichten nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 23 Schichten nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 24 Schichten nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 26 Schichten nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 27 Schichten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 28 Schichten - 3.
-
Feuerwehrleute im durchgängigen 24-Stunden Feuerwehrdienst erhalten 10 Schichten Erholungsurlaub (einschließlich Sonn- und Feiertage) pro Kalenderjahr.Dieser erhöht sich bis zum 31.12.2022 wie folgt:
nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 12 Schichten nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 13 Schichten nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 14 Schichten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 15 Schichten Ab dem 01.01.2023 erhöht sich dieser wie folgt:nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 11 Schichten nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 12 Schichten nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 13 Schichten nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 14 Schichten nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 15 Schichten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 16 Schichten - 4.
-
Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist jeweils der 1. Januar des Kalenderjahres. Als Betriebszugehörigkeit ist die Zugehörigkeit zum jeweiligen Unternehmen definiert.
- 5.
-
Die Höhe des Urlaubsentgeltes bestimmt sich nach dem Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
- 6.
-
Feuerwehrleute, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertragsanhangs einen individualvertraglich höheren Urlaubsanspruch besitzen, erhalten diesen als Besitzstand weiter.
§ 7 Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet sich nach dem Lohnausfallprinzip, jedoch ohne Berücksichtigung tariflicher oder außertariflichen Zuschläge und Zulagen. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Mehrarbeitszuschläge, Mindestanspruch und regelmäßige Arbeitszeit
- 1.
-
Feuerwehrleute im durchgängigen 24-Stunden Dienst wird ab der dienstlich angeordneten 12. Schicht in einem Kalendermonat für die ab der 12. Schicht geleisteten Stunden ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % je Stunde des Stundengrundlohnes gezahlt.
- 2.
-
Feuerwehrleute im regelmäßigen Dienst unter 24 Stunden wird ab der 205. Stunde im Kalendermonat für die ab der 205. geleisteten Stunden ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % je Stunde des Stundengrundlohns gezahlt.
- 3.
-
Die Mindestinanspruchnahme pro Kalendermonat beträgt für alle in Vollzeit beschäftigten Feuerwehrleute
- –
-
im durchgängigen 24-Stunden Dienst = 10 Schichten(Sonderregelung im Februar: 9 Schichten)
- –
-
im regelmäßigen Dienst unter 24 Stunden = 164 Stunden.
Die vorstehende Mindestinanspruchnahme gilt ausschließlich für in Vollzeit beschäftigte Feuerwehrleute, nicht jedoch für Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte.Auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistete Stunden in anderen Verwendungen finden Anrechnung. - 4.
-
Abweichend von § 6 Ziffer 1.7 des Mantelrahmentarifvertrages für die Bundesrepublik Deutschland beträgt die monatliche Regelarbeitszeit für in Vollzeit beschäftigte Feuerwehrleute
- –
-
im durchgängigen 24-Stunden Dienst = 10 Schichten(Sonderregelung im Februar: 9 Schichten)
- –
-
im regelmäßigen Dienst unter 24 Stunden = 164 Stunden.
§ 9 Schlussbestimmungen
Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.2021.
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