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Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

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Saarland

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 27. März 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes

der Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 1. August 2022

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen

dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Rheinland-Pfalz/​Saarland, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg

und

der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Münsterplatz 2 – 6, 55116 Mainz, sowie Landesbezirk Saarland, St. Johanner Straße 49, 66111 Saarbrücken,

mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,

jedoch für § 4 Abschnitt II Nummer 1b erst mit Wirkung vom 1. Januar 2023,

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland;
fachlich:
für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
persönlich:
für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Die §§ 2, 3, 4 Abschnitt IV und die §§ 6 bis 15 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Soweit Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs unterliegen.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Saarbrücken, den 27. März 2023

F/​4 – 2146.2 – I/​22

Der Minister
für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
des Saarlandes

Dr. Magnus Jung

Anlage

Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz
und Saarland
vom 1. August 2022

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. räumlich: für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland;
2. fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
3. persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

(Die §§ 2 und 3 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

§ 4

Entgelte

Die Stundenentgelte betragen ab 01.Otober
2022
Euro /​ Stunde
I. INTERVENTIONSDIENST /​
REVIERDIENST
1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions- /​ Revierdienst 13,30
2. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen 13,50
II. OBJEKTSCHUTZDIENST
1a. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst 13,00
1b. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der auf Forderung des Auftraggebers oder aus gesetzlicher oder behördlicher Vorgabe eine IHK-Prüfung Sachkundeprüfung nach § 34a erfolgreich abgelegt haben muss und in einer solchen Funktion eingesetzt wird 13,30
(ab 1. Januar
2023)
2. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung zur IHK-Geprüften Werkschutzfachkraft bzw. Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft erfolgreich abgelegt haben muss und als solche eingesetzt wird 14,50
3. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die auf Forderung des Auftraggebers eine Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erfolgreich abgelegt habenmuss und als solche eingesetzt wird 14,50
4. Sicherheitsmitarbeiter zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften 14,10
5. Sicherheitsmitarbeiter in Einrichtungen der Abschiebung von Ausreisepflichtigen oder des Justizvollzuges 14,30
III. SICHERHEITSMITARBEITER IN
MILITÄRISCHEN ANLAGEN
1. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr 15,45
2. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr als Konsolenbediener im Betreibermodell 16,50
3. Rufbereitschaft im Betreibermodell der Bundeswehr pauschal pro 12-Stunden-Schicht 17,50
4. Beschäftigte, die nach den Richtlinien der Bundeswehr als Diensthundeführer geprüft sind, erhalten, sofern sie innerhalb der Schicht einen Diensthund führen
a) für eine Schichtdauer bis zu 12
Stunden
pauschal
12,- pro
Schicht
b) für eine Schichtdauer von mehr als
12 Stunden
pauschal
18,- pro
Schicht
5. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Objekten der nichtdeutschen NATO-Streitkräfte ohne Dienstwaffe 13,10
Sicherheitsmitarbeiter an militärischen Flughäfen der nichtdeutschen NATO-Streitkräfte 13,00
6. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Objekten der nichtdeutschen NATO-Streitkräfte mit Dienstwaffe 14,70
7. Soweit von der Bundeswehr, den US-Streitkräften oder anderen nichtdeutschen NATO-Streitkräften der Einsatz von Wachführungen verlangt wird, erhalten die diese Funktion ausübenden Mitarbeiter eine Funktionszulage in Höhe von

Dies gilt nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr.

1,40
je Arbeitsstunde
8. Senior Guard in militärischen Anlagen der US-Streitkräfte 3,25 pro
Schicht

(§ 4 Abschnitt IV ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

ab 01. Oktober
2022
V AUSBILDUNGSVERGÜTUNG
I. Ausbildung
1. Ausbildungsjahr 850,00 €
2. Ausbildungsjahr 925,00 €
3. Ausbildungsjahr 1.000,00 €
II. Fachkraft für Schutz und Sicherheit
1. Ausbildungsjahr 850,00 €
2. Ausbildungsjahr 925,00 €
3. Ausbildungsjahr 1.000,00 €
III. Servicekraft für Schutz und Sicherheit
1. Ausbildungsjahr 850,00 €
2. Ausbildungsjahr 925,00 €
§ 5

Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeitszuschläge

1.
Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
2.
Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag ist ein Zuschlag von 100 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt.
3.
Für die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr wird ein Nachtarbeitszuschlag von 10 % zum Stundengrundentgelt gezahlt.
4.
Übersteigt die monatliche Arbeitszeit die in § 6 Ziffer 1.4 des Mantelrahmentarifvertrags vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland jeweils bezifferte monatliche Regelarbeitszeit, ist zum Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen.
5.
In Fällen, in denen mehrere Zuschläge zusammenfallen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu gewähren.
Dies gilt nicht für den Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschlag. Diese sind neben den anderen Zuschlägen zu zahlen.

(Die §§ 6 bis 15 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

§ 16

Ausschlussfristen

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer, jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
§ 17

Inkrafttreten

1.
Dieser Tarifvertrag vom 1. August 2022 tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft.

Die Tarifvertragsparteien erklären zugleich ausdrücklich, gemeinsam und übereinstimmend, den Tarifvertrag vom 17. November 2020, Laufzeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 unter Verzicht auf die Einhaltung der in § 7 dieses Tarifvertrages festgelegten dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30. September 2022 vorzeitig außer Kraft zu setzen.

2.
Der Tarifvertrag vom 1. August 2022, gültig mit Wirkung ab 01. Oktober 2022, kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023 gekündigt werden.

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