Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Published On: Mittwoch, 03.05.2023By

Freistaat Bayern

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 6. April 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S.1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

der Lohntarifvertrag Nr. 37 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern vom 14. September 2022

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Bayern, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und der ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Bayern, Neumarkter Straße 22, 81673 München,

mit Wirkung vom 1. Januar 2023, jedoch mit Wirkung vom 9. Februar 2023,

für die in § 5 geregelte Lohngruppe 2 Buchstabe c 1. Alternative sowie
für die Zulage nach § 6 Nummer 8, soweit diese auch Arbeitnehmer auf der Grundlage des § 5 Lohngruppe 2 Buchstabe c sowie operativ tätige Führungs- und Leitungskräfte wie zum Beispiel die Geprüfte Schutz- und Sicherungskraft gemäß Lohngruppe 3 Buchstabe c erhalten,

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für den Freistaat Bayern
fachlich:
für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Sicherheitsdienstleistungsgewerbes, die Sicherheitsdienstleistungen einschließlich Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte durchführen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringen.

Nicht erfasst sind die folgenden Sicherheitsdienstleistungen:

Geld- und Wertdienstleistungen,
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
persönlich:
für alle in diesen Betrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Die in § 5 geregelten Lohngruppen 3 Buchstabe c, 4, 6, 9 OK 2, 10, 11 A und 12 Buchstabe b, c und d sowie die Ausbildungsvergütungen sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nur solche Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen erfasst, die in Bayern ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines in Bayern gelegenen Betriebs oder einer selbstständigen Betriebsabteilung unterliegen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für welche der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.

München, den 6. April 2023

I3/​ 6044.02-1/​48

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf

Anlage

Lohntarifvertrag Nr. 37
für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern
vom 14.09.2022

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: für den Freistaat Bayern.
b) fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Sicherheitsdienstleistungsgewerbes, die Sicherheitsdienstleistungen einschließlich Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte durchführen. Als selbständige Betriebsabteilungen gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringen.
Nicht erfasst sind die folgenden Sicherheitsdienstleistungen:
Geld- und Wertdienstleistungen,
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 SGB IV.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen

§ 2 TARIFGEBUNDENHEIT

Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, dieser Lohntarifvertrag wird für allgemeinverbindlich erklärt.

§ 3 ORTSKLASSENEINTEILUNG

Ortsklasse 1 = 100 % alle Städte und Gemeinden;
Ortsklasse S = 103,5 % München-Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S-Bahnbereich.

Die Zuordnung zu einer Ortsklasse richtet sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

§ 4 BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR LOHNERHÖHUNGEN

Bei Lohnerhöhungen ist Ausgangsbasis für die Berechnung der Löhne die Ortsklasse 1 der jeweiligen Lohngruppe. Der Grundstundenlohn dieser Ortsklasse 1 wird um den aus dem jeweiligen Lohntarifvertragsabschluss resultierenden Lohnerhöhungsfaktor gesteigert. Auf diesen Betrag wird zur Ermittlung des Grundstundenlohns der Ortsklasse S ein Ortsklassenzuschlag von 3,5 % gemäß § 3 dieses Tarifvertrages hinzugerechnet. (Ortsklasse S: 103,5 %). Der Nacht- und Sonntagszuschlag ergibt sich aus den jeweils erhöhten Grundstundenlöhnen der Ortsklasse 1 einerseits und der Ortsklasse S andererseits. Die sich aus allen Beträgen ergebenden Erhöhungen werden zunächst auf 4 Nachkommastellen berechnet und anschließend auf 2 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

§ 5 LOHNGRUPPEN UND LOHNTABELLEN

I. Allgemein

1. Die Einstufung der Arbeitnehmer in die jeweilige Lohngruppe erfolgt nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit.
Die Entlohnung für Teilzeitbeschäftigte bzw. für geringfügig Beschäftigte erfolgt auf der Basis von täglichen Schichtlöhnen, die sich anhand der täglich geleisteten Stunden errechnen. Der Lohn hierfür wird monatlich ausbezahlt.
Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf vollen monatlichen Lohn für mindestens die Stunden bzw. Schichten, die in § 4 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 – gültig ab 01.08.2006 als monatliche Regelarbeitszeit ausgewiesen sind.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei gewünschter unbezahlter Freistellung von der Arbeit werden die Fehltage bzw. Fehlstunden in Abzug gebracht.
2. Der Grundstundenlohn ist für jede Arbeits-, Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsstunde zu zahlen. Hinzu kommen noch die Zuschläge für tatsächlich geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
3. a) In der Zeit von 20:00 Uhr – 06:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 23 % zum tatsächlichen Stundenlohn gewährt. Der Nachtzuschlag wird neben dem Sonn- und Feiertagszuschlag gewährt.
b) An gesetzlichen Feiertagen wird ein Feiertagszuschlag gewährt. Der Feiertagszuschlag beträgt
in der Zeit von 06:00 Uhr – 20:00 Uhr 100 %,
in der Zeit von 20:00 Uhr – 06:00 Uhr  77 %,
jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn.
Als gesetzliche Feiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen bestimmt sind. Der Oster- und Pfingstsonntag ist einer Feiertagsarbeit gleichzusetzen. Dasselbe trifft zu, wenn Wochenfeiertage auf einen Sonntag fallen sollten.
c) An Sonntagen wird ein Sonntagszuschlag gewährt. Der Sonntagszuschlag beträgt
in der Zeit von 06:00 Uhr – 20:00 Uhr 26 %,
in der Zeit von 20:00 Uhr – 06:00 Uhr  3 %,
jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn.
d) Fallen Zuschläge nach Ziffern b) und c) zusammen, ist der jeweils höhere zu zahlen, wobei der Nachtzuschlag bei Anfall grundsätzlich zu bezahlen ist.
e) Werden Arbeitnehmer übertariflich entlohnt, so werden die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gemäß § 6 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 – gültig ab 01.08.2006 nach dem tatsächlichen Effektivstundenlohn berechnet.
f) Die vereinbarten Stundenlöhne in den Lohngruppen 7 c) und 9 gelten nur für den 24-Stunden-Schichtdienst.
4. Bei Tariferhöhungen werden bei prozentualer Anhebung Bruchteile eines Cents unter 0,5 abgerundet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet. Die Auf- und Abrundung gilt auch bei dem Ortsklassenzuschlag und bei den Zeitzuschlägen.
5. Hinweise für die Eingruppierung:
a) Arbeitnehmer im Werkschutz werden in die Lohngruppe 3 eingestuft, wenn sie mindestens die Voraussetzung der Werkschutzqualifikationsstufe II erfüllt haben.
b) Springer sind Arbeitnehmer, die in mehr als einem ihrer Aufgabengebiete eingesetzt werden, sofern sie dazu schriftlich ernannt worden sind.

II. Lohngruppen und Lohntabellen

ab 01.01.2023
Lohngruppe 1

Revier- und Streifenwachdienst

OK 1 OK S
a) Revier- und Streifenwachdienst 14,00 14,49
b) Springer im Revier- und Streifenwachdienst 14,21 14,71
c) Kontrolleure 14,67 15,18
d) Alarmverfolger im Funkwageneinsatz 15,26 15,79
e) Notrufzentrale am Betriebssitz 15,84 16,39

ab 01.01.2023
Lohngruppe 2

Separatwachdienst

OK 1 OK S
a) Kontroll- und Ordnungsdienst bei zeitlich befristeten Veranstaltungen sowie bei Ausstellungen und Messen 13,50 13,97
b) Separatwachdienst mit Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO* 13,50 13,97
c) Separatwachdienst mit erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung vor der IHK, die mit dieser Sachkundeprüfung auf Anforderung des Auftraggebers bei diesem eingesetzt und von diesem vergütet werden*

und

für Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst nach 3-jähriger Tätigkeit in LGr. 2b, deren Beschäftigungsverhältnis bis zum Stichtag 31.12.2022 begründet worden war (Erhalt des Altbesitzstandes) *

14,00 14,49
* Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften erhalten gem. § 6 Ziffer 8. dieses Lohntarifvertrages zusätzlich eine Zulage von 1,50 € /​ Stunde auf den Grundstundenlohn

ab 01.01.2023
Lohngruppe 3

Werkschutz

OK 1 14,02OK S
a) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe II *) 13,55 14,02
b) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III *) oder schriftlich ernannte Springer ohne Qualifikationswertung 14,74 15,26
c) Werkschutz mit der Qualifikation „erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung“ (Werkschutzfachkraft oder Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft) *)

(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

*) Voraussetzung für die Bezahlung nach diesen Lohngruppen ist die erfolgreiche Teilnahme an Werkschutzlehrgängen oder Lehrgängen zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft, die zur IHK-Prüfung führen. Betriebliche Bildungsmaßnahmen, die den externen Werkschutzlehrgängen oder Lehrgängen zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft gleichzusetzen sind, führen auch zu einer Bezahlung nach diesen Lohngruppen. Weitere Voraussetzung für die Bezahlung ist, dass vom Betrieb die jeweiligen Qualifizierungsstufen bzw. die Ablegung der IHK-Prüfung zur Werkschutzfachkraft bzw. Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft gefordert wird.

Definition der Stufen:

Stufe II: Werkschutzlehrgang oder Lehrgang zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft II (Aufbaulehrgang)

Stufe III: Werkschutzlehrgang oder Lehrgang zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft III (Prüfungsvorbereitungslehrgang)

Lohngruppe 4
Personenschutz

(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

Lohngruppe 6 **)

Kernkraftwerke innerhalb des umfriedeten Geländes *)

(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

ab 01.01.2023
Lohngruppe 7 A

Nationale Militärische Einrichtungen

OK 1 OK S
a) unter 12-Stunden-Schichtdienst 17,49 18,10
b) 12 bis unter 24-Stunden-Schichtdienst 16,17 16,74
c) 24-Stunden-Schichtdienst 14,02 14,51

ab 01.01.2023
Lohngruppe 7 B

Bewachung internationaler militärischer Einrichtungen

OK 1 OK S
unter 12-Stunden-Schichtdienst 16,71

Sicherheitsmitarbeiter, die als Senior Guard bei US-amerikanischen Streitkräften eingesetzt werden, erhalten pauschal pro Schicht 3,25 €.

ab 01.01.2023
Lohngruppe 9

Feuerwehrdienst

OK 1 OK S OK 2

Monatslohn

a) Anwärter 13,88 14,37 (Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)
b) Feuerwehrmann 14,56 15,07
c) Brandschutzfachkraft in der
Objekteinweisungsphase
15,04 15,57
d) Brandschutzfachkraft 15,20 15,73

Lohngruppe 10

Fachkraft für Schutz und Sicherheit

(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

Lohngruppe 11 A

ÖPV U- und S-Bahnbewachung

(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

ab 01.01.2023
Lohngruppe 11 B

Sicherheitsmitarbeiter im ÖPV

OK 1 OK S
Sicherheitsmitarbeiter im ÖPV inklusive Fahrkartenprüfdienste außer Lohngruppe 11 A

Mitarbeiterinnen mit der Gewerbezulassung ohne Befähigung /​ Ausbildung gemäß Lohngruppe 11 A

14,34 14,84

Nach zweijähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 11 B wird eine Zulage in Höhe von 0,50 € pro Stunde gezahlt.

Die Lohngruppe 11 B kommt für Mitarbeiter in Auftragsverhältnissen, die vor dem 29.02.2012 begründet wurden, nicht zur Anwendung. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein neues Auftragsverhältnis nach dem 01.03.2012 begründet wird.

Zu den ÖPV-Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe zählen nicht Tor- /​ Empfangsdienste. Die Tarifgruppe ist für Vertragsabschlüsse ab dem 01.03.2012 anzuwenden und nicht auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden.

ab 01.01.2023
Lohngruppe 12 *)

Feuerwehrdienst in Schichten unter 24 Stunden

OK 1 OK S
a) Anwärter 16,07 16,63
b) Feuerwehrmann
(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)
c) Brandschutzfachkraft in der
Objekteinweisungsphase
(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)
d) Brandschutzfachkraft
(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)
*) Die Lohngruppe 12 hat Gültigkeit für alle in der bezeichneten Schichtdauer hauptberuflich eingesetzten Feuerwehrleute gemäß des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Die Lohngruppe 12a hat Gültigkeit für Anwärter, die sich auf Veranlassung des Betriebes in der Ausbildung zum hauptberuflichen Feuerwehrmann befinden.

Sonderregelung

ab 01.01.2023
Lohngruppe 3 Werkschutz

auf Objekten mit Feuerwehrdienst entsprechend der Lohngruppe 9

OK 1 OK S
a) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe II 13,34 13,81
b) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III oder
schriftlich ernannte Springer ohne Qualifikationswertung
15,58 16,13
c) Werkschutz mit der Qualifikation „erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung“ (Werkschutzfachkraft) 17,41 18,02

Auszubildendenvergütung /​ Monat

a) „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“
(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)
b) „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“
(Wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.)

§ 6 ZULAGEN

1. Die durch den Betrieb schriftlich ernannten Wach-/​Schichtführer und Wach-/​Schichtführerstellvertreter sowie Gruppenführer und stellvertretende Gruppenführer erhalten zu ihrem tariflichen Gesamtschichtlohn folgenden Zuschlag:
a) Wach-/​Schichtführerstellvertreter und stellvertretende Gruppenführer generell 4 %
b) Wach-/​Schichtführer und Gruppenführer bis 14 Arbeitnehmer 8 %
c) Wach-/​Schichtführer und Gruppenführer ab 15 Arbeitnehmern und mehr 12 %
2. a) Der Arbeitnehmer bei der Bundeswehr, der während seines Dienstes zum Führen eines Hundes eingeteilt wird, erhält pro Schicht pauschal eine Zulage von 4,09 €. Weitergehende Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
b) Arbeitnehmer bei Nichtbundeswehrobjekten erhalten als Hundeführer je Stunde einen Zuschlag von 0,26 € zum tariflichen Grundstundenlohn, sofern sie während des Dienstes zum Führen eines Hundes eingeteilt werden.
3. Arbeitnehmer, bei militärischen Einrichtungen, die ihren Dienst in umfriedeten und besonders gefährdeten Objekten versehen, in denen die Bewachung ausschließlich oder überwiegend eingelagerte Munition, gefährliche Chemikalien, Betriebs-, Spreng-, Explosiv- oder Radioaktivstoffen betrifft (z. B. in Muni-Depots, Muni-Niederlagen, Treibstoffdepots, Sprengstofflagern o. ä.), erhalten je Stunde eine Gefahrenzulage von 0,13 €.
4. Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes mit Zustimmung der Geschäftsleitung ihr eigenes Moped bzw. Fahrrad benutzen, erhalten monatlich eine Zulage:
a) 20,45 € für Moped
b) 12,78 € für Fahrrad
5. Arbeitnehmer, die auf Anordnung für eine bestimmte Zeit eine Feuerwehrbereitschaft bei Bundeswehrobjekten ausüben, erhalten während dieser Zeit eine Zulage von 0,06 € für jede geleistete Wachstunde, einschließlich der hierbei anfallenden Arbeitsbereitschaft.
6. Die Zuschläge nach den Absätzen 3 und 5 bleiben bei der Bemessung von Zeitzuschlägen außer Acht.
7. Für Arbeitnehmer in Kernkraftwerken sind Zulagen, z. B. für Feuerwehr- und Sanitätsdienste sowie für Hundeführung, durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.
8. Arbeitnehmer auf der Grundlage des § 5 Ziffer II. Lohngruppe 2. b), und c) sowie operativ tätige Führungs- und Leitungskräfte wie z. B. die Geprüfte Schutz- und Sicherungskraft gemäß Lohngruppe 3. c) erhalten bei einem Einsatz als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften eine Zulage von 1,50 € /​ Stunde auf den Grundstundenlohn.

§ 7 GÜNSTIGERE REGELUNGEN

Die Bestimmungen dieses Lohntarifvertrages sind Mindestregelungen und unabdingbar. Werden betriebliche, über diesen Lohntarifvertrag hinausgehende günstigere Regelungen gewährt, so dürfen diese aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Lohntarifvertrages nicht außer Kraft gesetzt werden.

§ 8 IN-KRAFT-TRETEN UND VERTRAGSDAUER

1.
Dieser Lohntarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Der Lohntarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 2023, schriftlich gekündigt werden.
2.
Mit In-Kraft-Treten dieses Lohntarifvertrages tritt der Lohntarifvertrag Nr. 36 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern vom 9. März 2021, gültig ab 1. Januar 2021 einschließlich seiner Protokollnotizen „Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Struktur Lohntarifvertrag“ vom 9. März 2021 und der Protokollnotiz „Geltungsbereich zum LTV Nr. 36“ vom 29. Mai 2021 einvernehmlich unter Verzicht auf die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist außer Kraft. Vom Außerkrafttreten unberührt bleibt die Protokollnotiz für Arbeitnehmer im Forschungsreaktor Garching gemäß deren Ziffer 7. vom 9. März 2021 zum LTV Nr. 36
3.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Lohntarifvertrages, während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen.
4.
Bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Lohntarifvertrages ist der gekündigte Lohntarifvertrag weiter anzuwenden.
5.
Dieser Lohntarifvertrag ist Bestandteil des Manteltarifvertrages.

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