Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk vom: 27.09.2023

Published On: Freitag, 27.10.2023By Tags:

Land Baden-Württemberg

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
für das Friseurhandwerk

Vom 27. September 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg

a)
der Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg vom 17. April 2023

und

b)
der Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg vom 17. April 2023

– in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2023, beide erstmals kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum 31. August 2025 –

abgeschlossen zwischen

dem Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart, einerseits,

und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, andererseits,

mit Wirkung vom 1. September 2023

mit den weiter unten stehenden Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich der Tarifverträge:

räumlich: für das Bundesland Baden-Württemberg;
fachlich: für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung;
persönlich: Tarifvertrag zu Buchstabe a:
für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten.
Tarifvertrag zu Buchstabe b:
für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Auszubildenden einschließlich der Teilzeitbeschäftigten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:

Infolge der Allgemeinverbindlicherklärung werden nur solche Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen erfasst, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Teilzeitbeschäftigten sowie Auszubildende, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebs oder einer selbstständigen Betriebsabteilung unterliegen.

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des in Buchstabe a genannten Tarifvertrags sind in der Anlage 1 abgedruckt. § 6 Nummer 1 und 2 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des in Buchstabe b genannten Tarifvertrags sind in der Anlage 2 abgedruckt. § 4 Nummer 1 und 2 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Stuttgart, den 27. September 2023

WM-24-56-83/​34

Die Ministerin
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Baden-Württemberg

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut

Anlage 1

ENTGELTTARIFVERTRAG

für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg

Gültig ab 01.09.2023

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

1. Räumlich: Für das Bundesland Baden-Württemberg.
2. Fachlich: Für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung
3. Persönlich: Für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmer/​innen einschließlich der Teilzeitbeschäftigten.

§ 2 Entgelt

1. Das Festentgeltsystem

Das Festentgeltsystem gliedert sich in fünf Entgeltstufen:

Entgeltstufe I: Geselle/​Gesellin in den ersten 12 Monaten der Berufstätigkeit.*

Entgeltstufe II: Geselle/​Gesellin nach 12 Monaten Berufstätigkeit.*

Entgeltstufe III: Geselle/​Gesellin, auch Meister/​Meisterin, der/​die selbstständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht, ebenso die Beratung bei Haar- und Hautpflege nach neuesten Erkenntnissen ausführen kann.

Entgeltstufe IV: Meister/​in als Filial- oder Salonleiter/​in (bis 10 Beschäftigte inkl. Auszubildende).

Entgeltstufe V: Meister/​in. als Filial- oder Salonleiter/​in (über 10 Beschäftigte inkl. Auszubildende).

* Bei der Berechnung des Zwölf-Monats-Zeitraums bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat (z.B. wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit).

Rezeptionisten/​Rezeptionistinnen:

Entgeltstufe II: Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, die überwiegend in folgenden Bereichen tätig sind: Empfang; Verkauf /​ Kassenführung; Telefonanmeldung; Service /​ Kundenbetreuung; Führung der Karteikarten /​ EDV.

Entgeltstufe III: Beschäftigte, auch mit Meisterprüfung, welche die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltstufe II erfüllen und zusätzlich in folgenden Bereichen tätig sind: Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals; Produktberatung; Wareneinkauf; Lagerverwaltung.

2. Tabelle Festentgelte

Unter Zugrundelegung der im MTV Nr. 1 Friseurhandwerk Baden-Württemberg vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten gelten folgende Entgelte:

Ab 09.2023

Monatsstunden 161 167 171
Wöchentliche
Arbeitszeit
37 Std. pro Std. 38,5 Std. pro Std. 39,5 pro Std.
Entgeltstufe I € 2.060,80 € 12,80 € 2.137,60 € 12,80 € 2.188,80 € 12,80
Entgeltstufe II € 2.141,30 € 13,30 € 2.221,10 € 13,30 € 2.274,30 € 13,30
Entgeltstufe III € 2.334,50 € 14,50 € 2.421,50 € 14,50 € 2.479,50 € 14,50
Entgeltstufe IV € 2.817,50 € 17,50 € 2.922,50 € 17,50 € 2.992,50 € 17,50
Entgeltstufe V € 3.220,00 € 20,00 € 3.340,00 € 20,00 € 3.420,00 € 20,00

Ab 09.2024

Monatsstunden 161 167 171
Wöchentliche
Arbeitszeit
37 Std. pro Std. 38,5 Std. pro Std. 39,5 pro Std.
Entgeltstufe I € 2.141,30 € 13,30 € 2.221,10 € 13,30 € 2.274,30 € 13,30
Entgeltstufe II € 2.229,85 € 13,85 € 2.312,95 € 13,85 € 2.368,35 € 13,85
Entgeltstufe III € 2.431,10 € 15,10 € 2.521,70 € 15,10 € 2.582,10 € 15,10
Entgeltstufe IV € 2.930,20 € 18,20 € 3.039,40 € 18,20 € 3.112,20 € 18,20
Entgeltstufe V € 3.348,80 € 20,80 € 3.473,60 € 20,80 € 3.556,80 € 20,80

3. Die genannten Entgelte gelten brutto und monatlich

4. Teilzeitkräfte erhalten das anteilige Bruttoentgelt eines Vollzeitbeschäftigten.

§ 3 Entgeltumwandlung

Zur Regelung der Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersvorsorge bieten die Arbeitgeber förderfähige Durchführungswege an.

Sollten keine betrieblichen Angebote unterbreitet werden, haben die Arbeitnehmer/​innen das Recht auf Anmeldung bei einer Versorgungseinrichtung ihrer Wahl.

In jedem Falle können tarifliche Entgelte durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge der Arbeitnehmer/​innen verwendet werden.

§ 4 Besitzstandswahrung

Durch Inkrafttreten dieses Entgelttarifvertrages werden bestehende, für den einzelnen Arbeitnehmer günstigere individuelle Vereinbarungen nicht berührt.

§ 5 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

§ 6 Laufzeit

(§ 6 Nummer 1 und Nummer 2 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst und sind daher nicht abgedruckt.)

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrags zur Einsichtnahme für alle Betriebsangehörigen bereitzustellen.

Anlage 2

Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag

für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg

Gültig ab 01.09.2023

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

1. Räumlich: Für das Bundesland Baden-Württemberg.
2. Fachlich: Für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung
3. Persönlich: Für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Auszubildenden einschließlich der Teilzeitbeschäftigten.

§ 2 Höhe der Ausbildungsvergütung

Unter Zugrundelegung der im MTV Nr. 1 Friseurhandwerk Baden-Württemberg vereinbarten Regelungen für Auszubildende gelten folgende Ausbildungsvergütungen:

Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich

ab 01.09.2023 ab 01.09.2024
im 1. Ausbildungsjahr 640,- € 680,- €
im 2. Ausbildungsjahr 735,- € 775,- €
im 3. Ausbildungsjahr 810,- € 850,- €

Anmerkung:

Für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gelten die verhandelten Ausbildungsvergütungen schon ab Eintrittsdatum. Die Ausbildungsvergütungen gelten ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter. Diese sind auch für Ausbildungsverträge anzuwenden, welche mit bisherigen Ausbildungsvergütungen abgeschlossen wurden.

Einjährige Berufsfachschüler erhalten für freiwillige im Betrieb geleistete Praktikumsstunden eine Vergütung, die sich an der Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr orientiert (brutto = netto).

§ 3 Entgeltumwandlung tariflicher Ausbildungsvergütungen

Zur Regelung der Entgeltumwandlung tariflicher Ausbildungsvergütungen zum Zwecke der Altersvorsorge bieten die Arbeitgeber förderfähige Durchführungswege an.

Sollten keine betrieblichen Angebote unterbreitet werden, haben die Auszubildenden das Recht, auf Anmeldung bei einer Versorgungseinrichtung ihrer Wahl.

In jedem Falle können tarifliche Ausbildungsvergütungen durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge der Auszubildenden verwendet werden.

§ 4 Laufzeit

(§ 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst und sind daher nicht abgedruckt.)

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrags zur Einsichtnahme für alle Betriebsangehörigen bereitzustellen.

Leave A Comment